Verjährung Einbehaltung Kaution §548 BGB

  • Liebes Forum,

    folgender Sachverhalt. Ich bin zum 01.09.2017 aus meiner Wohnung ausgezogen und habe am selben Tag die Schlüsselübergabe gemacht. Dort wurde ein großer Kratzer im Parket festgestellt und in das Übergabeprotokoll mit aufgenommen. Zur Nachbesserung wollte die Vermieterin einen Kostenvoranschlag einholen, es reparieren lassen und dann von der Kaution abziehen. Für mich soweit i.O.

    Nach mehreren Monaten fragte ich freundlich bei der Vermieterin nach, was mit der Kaution, Nebenkostenrückzahlung etc sei. - keine Antwort. Heute, am 10.08.2018, meinte Sie, dass sie vor ca. 8 Wochen einen Kostenvoranschlag eingeholt hat und es jetzt mit der Kaution verrechnet und mir den Restbetrag dann überweist. Neben der Tatsache, dass ich es unmöglich finde, dass Sie sich - auch nach mehrfacher Nachfrage - nicht zur Rückzahlung der Kaution geäußert hat, müsste ihr Anspruch gemäß §548 BGB doch aber schon verjährt sein. Oder sehe ich das falsch?

    Meiner Meinung nach hätte sie doch während der ersten 6 Monate nach Wohnungsübergabe, also im Zeitraum zwischen dem 01.09.2017 und dem 01.03.2018, mit dem Kostenvoranschlag auf mich zukommen müssen und mir die Höhe des Schadens darlegen müssen, sodass ein Anspruch entsteht.

    Oder bin ich auf dem Holzweg?

    Ich würde mich über eine Rückmeldung freuen und wünsche allen ein tolles Wochenende!

    viele Grüße aus Berlin,

    Philipp

  • Grundsätzlich siehst du es richtig. Die Verjährung ist bereits eingetreten nach 6 Monaten.

    Aber eine Aufrechnung ist auch möglich bei einer verjährten Gegenforderung (Also der Schadensersatz), wenn eine sogenannte Aufrechnungslage bestanden zu einem Zeitpunkt, wo die Gegenforderung noch nicht verjährt war. Siehe dazu § 215 BGB. Eine Aufrechnungslage bedeutet das die Forderung gegen dich fällig sein muss und die Forderung die du hast erfüllbar. Dies ist bei dir gegeben.

    Beschädigungen lösen zwar nicht sofort einen Zahlungsanspruch aus, weil grundsätzlich erstmal die Wiederherstellung des alten Zustandes geschuldet wird. Aber bei Beschädigungen kann auch gleich das Geld verlangt werden, was deine Vermieterin ja gleich gesagt hat, das du die Kosten zahlen sollst. Auch eine Fristsetzung ist nicht notwendig. Daher ist der Anspruch in den Moment entstanden, wo du zur Rückgabe ohne Beschädigung verpflichtet warst, also während der Wohnungsübergabe. Das die Höhe des Schadens noch nicht feststand tut nichts zur Sache. Denn erst bei der Erklärung der Aufrechnung muss diese bestimmt sein. (Meiner Meinung nach)

    Aber wie gesagt, das ist nur meine Meinung, möchtest du auf Nummer sicher gehen solltest du einen Juristen fragen.

  • Die Verschlechterung der Mietsache durch einen großen Kratzer im Parkett ist im Übergabeprotokoll dokumentiert und mithin bereits im Übergabezeitpunkt, mithin weit vor der sechsmonatigen Verjährungsfrist gem. § 548 I BGB, ein entsprechender Ersatzanspruch geltend gemacht worden.

    Auf den Zeitpunkt der Beseitgung des Mangels durch Ersatzvornahme oder das Datum der Inanspruchnahme der geleisteten Mietsicherheitsleistung kommt es - innerhalb der Fristen regelm. Verjährung n. § 195 BGB - daher nicht an.

    G Toschi

  • Auf den Zeitpunkt der Beseitgung des Mangels durch Ersatzvornahme oder das Datum der Inanspruchnahme der geleisteten Mietsicherheitsleistung kommt es - innerhalb der Fristen regelm. Verjährung n. § 195 BGB - daher nicht an.

    Ähm doch. Die bloße Auflistung hemmt doch nicht die 6 Monatsfrist? Wäre keine Kaution geleistet worden, dann wäre der Anspruch verjährt und entsprechend nicht mehr durchsetzbar vor Gericht, wenn dies geltend gemacht wird.

    Bloß normalen Hemmungsgründe würden die 6 Monatsfrist unterbrechen, aber sicher nicht die Aufnahme im Übergabeprotokoll.

  • Die Dame möchte jetzt 3000€ für die Neuauslage von Parkett in der gesamten Wohnung, da das alte nicht mehr in einzelnen Brettern verfügbar ist. Sie fordert daher über die Kaution hinaus Kosten von 500€ erstatt (und natürlich die Einbehaltung der gesamten Kaution.)

    Was sollte ich am besten tun?

    Viele Grüße,
    Philipp Anders

  • Was sollte ich am besten tun?

    Einen Anwalt konsultieren. Hier geht es um sehr viel Geld.

    Meiner Meinung nach könnte die Kaution verrechnet werden, die zusätzlichen 500€ aber nicht eingefordert werden.

    Das sagt aber nichts darüber aus, ob die Höhe der Kosten gerechtfertigt sind. Abzug Alt für Neu und auch anderes muss dabei beachtet werden. Oder wurden insgesamt bessere Materialen verwendet? Wie war der allgemeine Zustand vom Parkett usw.

  • Ich denke auch, es führt kein Weg am Anwalt vorbei. Jetzt geht es um sehr viel Geld, wobei die Summe vermutlich nicht gerechtfertigt ist. Aber das ist alleine schwer durchzukriegen und man muss gut überlegen, was man wie fordert, weil es dann auch um sehr hohe Gerichtskosten geht. Da muss man gut durchrechnen, was man wie fordert. Ein Anwalt kann auch einschätzen, ob da etwas verjährt ist, ob die Verjährung wirksam gehemmt wurde... Das kann man alleine nicht mehr.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!