Kündigung Eigenbedarf - nächstmöglicher Termin und widersprechen

  • Hallo,

    uns wurde wegen Eigenbedarf gekündigt.
    In der Kündigung steht:
    unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen zum 30.04.2019...beziehungsweise zum nächstmöglichen Termin...aufgrund von Eigenbedarf....

    Jetzt könnten wir eine neue Wohnung zum 1.9.2018 beziehen - das wäre für uns der nächstmögliche Termin.
    Können wir jetzt unkompliziert aus dem Mietvertrag raus?

  • das wäre für uns der nächstmögliche Termin.

    Euer nächstmöglicher Kündigungstermin ist der 31.10.2018, wenn noch bis zum 3.8. die Kündigung beim Vermieter ist.

    Der Vermieter muß Euch, nur weil er euch wegen Eigenbedarf gekündigt hat, nicht früher aus dem Vertrag entlassen.


    Können wir jetzt unkompliziert aus dem Mietvertrag raus?

    Nur wenn der Vermieter zustimmt.

  • beziehungsweise zum nächstmöglichen Termin

    Mit dieser Formulierung will sich der Vermieter absichern. Falls er die Frist falsch berechnet hat, soll trotzdem der nächstmögliche gesetzliche Kündigungstermin gelten.

  • Hallo,

    hier liegt eine Kündigung wegen Eigenbedarfs vor. Die Gründe sind so larifari.
    Wir möchten der Kündigung widersprechen. Nichtsdestotrotz werden wir uns nach einer neuen Bleibe umschauen und werden auch umziehen wenn alles passt.
    Das kann noch während der Widerspruchsfrist passieren, aber auch danach.

    Szenario 1: wir finden etwas vor der Widerspruchsfrist:
    Der Vermieter der wegen Eigenbedarf gekündigt hat zieht nicht ein und/oder vermietet/verkauft die Wohnung neu. -> er macht sich Schadenersatzpflichtig.

    Szenario 2: wir finden erst etwas nachdem wir der Kündigung widersprochen haben (ich denke nicht das der Vermieter da weiterere Instanzen bemühen wird, da er jeden Gerichtsprozess mangels wirklichen Gründen verlieren würde)


    Frage:
    Da wir ohne EB-Kündigung nicht in Erwägung gezogen hätten etwas neues zu suchen, macht sich der Vermieter dennoch Schadenersatzpflichtig wenn er nach unserem Auszug nicht selbst einzieht und die Wohnung z.b. neu vermietet?

    Falls nein, dann doch lieber nicht widersprechen und so lange wohnen bleiben bis wir etwas passendes gefunden haben?

    Gruß
    Stefan

  • Frage:
    Da wir ohne EB-Kündigung nicht in Erwägung gezogen hätten etwas neues zu suchen, macht sich der Vermieter dennoch Schadenersatzpflichtig wenn er nach unserem Auszug nicht selbst einzieht und die Wohnung z.b. neu vermietet?

    Wenn Du nachweisen kannst, dass Du nur aufgrund der Eigenbedarfskuendigung selbst gekuendigt hast und der Vermieter nicht nachweisen kann, dass sein Eigenbedarf zum Zeitpunkt der Kuendigung tatsaechlich bestanden hat, ist der Vermieter wohl schadenersatzpflichtig.

    So hat der BGH zumindest in einem Fall entschieden, bei den nach einer Eigenbedarfskuendigung der Mietvertrag mit einem Aufhebungsvertrag beendet wurde. Ob nun Aufhebungsvertrag oder Eigenkuendigung duerfte hier keinen grossen Unterschied machen.

    cu

    Guenni

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!