Vermieter will Miete VOR Vertragsbeginn

  • Hallo zusammen,

    eine Freundin bekommt am Samstag, den 27.7. ihre neue Mietwohnung vom Vermieter übergeben. Vertragsbeginn ist der 1.8.

    Aussage bei Vertragsunterzeichnung (ich war dabei) laut Vermieter "Sie können ab 27.7. in die Wohnung, Miete und Nebenkosten für die paar Tage schenke ich Ihnen".

    Nun schreibt der Vermieter heute per Handy: "am Samstag 1. Miete mitbringen". Ich rufe nochmal in Erinnerung: Mietvertrag läuft erst ab 1.8.

    1. Frage: Ist man als Mieter dazu verpflichtet, die Miete auf Wunsch des Vermieter bar zu bezahlen?

    2. Frage: Ist es rechtens, dass ein Vermieter die Miete (in bar) vor Mietbeginn verlangt?

    Im Mietvertrag wurde die übliche Klausel unterschrieben: "Miete ist bis spätestens 3. Werktag auf das Konto des Vermieters zu überweisen....."

    Nach meinem Verständnis ist meine Freundin nicht dazu verpflichtet, die 1. Miete (und hier ist scheinbar die Miete für den Monat August, nicht für die paar Tage Übergang gemeint)

    VOR Vertragsbeginn zu bezahlen, richtig?

    DANKE!

  • Ehrlich gesagt wäre ich da nicht so boxbeinig. Es ist ebenso wenig üblich die Miete einmalig im Vorraus zu bezahlen, wie es unüblich ist, den Mieter 4 Tage umsonst wohnen zu lassen. Insofern braucht man sich darüber kaum streiten, denke ich mal. Zumal der Vermieter dann auch evtl. auf die Idee kommen würde die Wohnung doch erst zum 1.08. zu übergeben.

    Nebenbei, kann es sein, das der Vermieter keine Kaution gefordert hat?

  • Der Vermieter bekommt am Samstag eine Mietkautionsurkunde. Dass die an diesem Tag übergeben wird, ist ja kein Ding.

    Was die Miete betrifft: das hat mit "boxbeinig" überhaupt nichts zutun. Es geht hier zum einen ums Prinzip, da man auch als Mieter Rechte und als Vermieter Pflichten hat. Und vor allen Dingen geht es in dem Fall darum, dass meine Freundin noch in der Ausbildung ist und ihr Gehalt erst pünktlich am letzten Tag des Monats bekommt, somit ist für Samstag ausgeschlossen, dass sie das Geld parat hat. Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass sie einen Umzug zu finanzieren hat, aber das steht auf einem anderen Blatt.

  • Es geht hier zum einen ums Prinzip, da man auch als Mieter Rechte und als Vermieter Pflichten hat.

    Na ja, bleibt zu hoffen das der Vermieter nicht ebenso "Prinzipientreu" ist wie du.


    Und vor allen Dingen geht es in dem Fall darum, dass meine Freundin noch in der Ausbildung ist und ihr Gehalt erst pünktlich am letzten Tag des Monats bekommt, somit ist für Samstag ausgeschlossen, dass sie das Geld parat hat.

    Kann man ja um vorhinein mit dem Vermieter ofen ansprechen und klären. Nur das würde ich dann auch machen, und nicht Samstag erscheinen und sich dumm stellen, oder Paragraphen zitieren. Das dürfte evtl. nicht so toll ankommen.

  • Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass sie einen Umzug zu finanzieren hat, aber das steht auf einem anderen Blatt.

    Was soll das denn? Einen Umzug zu finanzieren gehört doch wohl zu den Dingen, die üblicherweise anfallen. Sich aber wegen der 4 Tage so stur zu stellen, lässt von Anfang an das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter in keinem guten Licht. Spätestens bei der ersten Mieterhöhung nach Mietspiegel o.ä. wird sich zeigen, wie das Verhältnis läuft.

  • Na ihr seid ja vielleicht Moralapostel.

    Nochmal, ich habe nicht nach Eurer persönlichen Meinung gefragt, sondern nach rechtlichen Fakten.

    Belehren lassen kann ich mich auch woanders, außerdem geht's hier nicht um mich.

    Es gibt Gründe für diese Frage und ein Umzug ist kein "Ding, was üblicherweise anfällt". Schon ganz und gar nicht für eine 18-Jährige, die aus familiären Gründen von zuhause weg musste! Aber die Klappe aufreißen können sie immer alle, ohne auch nur im Ansatz die Hintergründe zu kennen!

  • Nochmal, ich habe nicht nach Eurer persönlichen Meinung gefragt, sondern nach rechtlichen Fakten.

    Rechtlicher Fakt: Der Vermieter muß die Wohnung nicht vor Mietbeginn übergeben, PUNKT!


    und ein Umzug ist kein "Ding, was üblicherweise anfällt".

    Aber auch nicht von jetzt auf gleich.


    Aber die Klappe aufreißen können sie immer alle, ohne auch nur im Ansatz die Hintergründe zu kennen!

    Mietrechtlich, und nur darum geht es, interessieren die Hintergründe nicht.

  • Nochmal, ich habe nicht nach Eurer persönlichen Meinung gefragt, sondern nach rechtlichen Fakten.

    Nun ja, was anderes als Meinungen wirst du hier nicht bekommen, wäre auch nicht zulässig. Über rechtliche Fakten gibt gerne Kostenpflichtig ein Anwalt auskunft.

    Na ihr seid ja vielleicht Moralapostel.

    Das hat wenig mit Moral zu tun eher mit Lebenserfahrung in einem bestimmten Segment. Ich kann dir nur empfehlen den Vermieter nicht von vornherein als Gegner zu sehen.


    Schon ganz und gar nicht für eine 18-Jährige, die aus familiären Gründen von zuhause weg musste! Aber die Klappe aufreißen können sie immer alle, ohne auch nur im Ansatz die Hintergründe zu kennen!

    Ok, der jammernde Unterton stimmt schon. Jetzt nur noch das mit der "Klappe aufreissen" weglassen, und der Vermieter schmilzt sicher dahin.;)

  • Erstmal die rechtliche Frage beantworten: Was der Vermieter da verlangt, kann er nicht verlangen. Das ergibt sich ja schon aus dem Mietvertrag.

    Jetzt kommen wir auch wieder zu einer netten Ausdrucksweise zurück, sonst gibt es Ärger mit dem Mann in grün.

    1. Man kann auch auf nette Art und Weise die Meinung über eine gewisse Handlungsweise ausdrücken, weil man eben nicht die Hintergründe kennt. Das muss man nicht so vorwurfsvoll formulieren.

    2. Hier wird man sicherlich keinen User verbieten, das die ihre persönliche Meinung äußert. Selbst ein Anwalt würde erwähnen, das es keinen guten Eindruck macht, wenn man sich gleich zum Anfang so quer stellt. Klar, man kann begründen warum das Geld knapp ist und warum es nur per Überweisung dann geht, aber man sollte nicht damit anfangen von Prinzip zu reden. Zudem wird hier gratis geholfen, da kann man keine Ansprüche stellen, das man doch nur bitte objektiv antworten soll ohne eine Meinung.

    PS: Das bei einen Umzug kosten anfallen ist üblich, ich denke nur das hat Köbes gemeint

  • Auch wenn es sich um keinen rechtlichen Fakt handelt:

    Man kann dem Vermieter durchaus versuchen klar zu machen, dass die Ausbildungsvergütung erst Ende des Monats kommt und folglich eine Zahlung am heutigen Tag nur schwer möglich ist.

    Dann wartet man seine Reaktion ab. Entweder er übergibt die Wohnung dennoch heute, oder er wartet bis zum 01.08.

    Ich denke schon, dass der Vermieter der Freundin schon deutlich entgegen kommt. Unabhängig zur vorzeitigen Wohnungsübergabe muss er nämlich auch keine Mietkautionsurkunden akzeptieren.

    Spätestens dann, wenn er eine Barkaution verlangt hätte, wäre es wohl noch schwieriger geworden.

    Ansonsten ein Ratschlag aus meiner Berufserfahrung: Wenn der Mieter permanent auf seine gesetzlichen/ vertraglichen Rechte besteht und nicht mal auf den Vermieter zugeht, dann wird der Vermieter selbiges machen.

    Im Zweifel wird der Vermieter dann vom seinen gesetzlichen Recht zur regelmäßigen Mieterhöhung gebrauch machen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Sofern du mit dem Vermieter deiner Freundin nicht auskommen musst, rate ich dir, die Rechtskeule wieder einzupacken.

    Vlt. möchte der VM mit dieser Aufforderung seine M nur einem Streßtest unterziehen, ob die behauptete Bonität so ist, wie sie zugesagt wurde. Denn spätestens mit der nächsten BK-Nachzahlung hat sie ebenso außergewöhnliche Belastungen zeitnah zu erfüllen.
    Vlt. hat er die leidvolle Erfahrung gemacht, dass erste Mietzahlungen ausbleiben, weil darüber ein Dauerauftrag eingerichtet wurde, der nicht fristwahrend ausgeführt wird.
    Vlt. will er auch nur herausfinden, ob sein Entgegenkommen mietfreier Überlassung auf Gegenseitigkeit beruht und was er insofern von seiner Neumieterin künftig erwarten kann.

    Insofern ist hier Prinzipienreiterei kontraproduktiv. Mglw. "vergißt" er die Schlüssel und lässt deine Freundin bis zum 1.8. im Regen stehen? Dass mietfreie Überlassung vor vertragl. Mietbeginn zugesagt wurde gibt nun keinen Rechtsanspruch her, vorfristig einziehen zu dürfen :-O

    Auch wenn es sich de jure bei der Miete unstreitig um eine "Schickschuld" handelt, bei der ohne eine ausdrücklich anderslautende Regelung gilt: Die Miete ist als sog. Schickschuld, § 270 BGB, "auf Kosten und auf eigene Gefahr" des Schuldners "zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag" in voraus "zu entrichten", § 556b I BGB. Mit mietvertraglicher Angabe einer Kontoverbindung, dem Regelfall, erfolgt die geschuldete Übermittlung zutreffenderweise stets unbar.

    G Toschi

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