Beiträge von Lariluh

    Na ihr seid ja vielleicht Moralapostel.

    Nochmal, ich habe nicht nach Eurer persönlichen Meinung gefragt, sondern nach rechtlichen Fakten.

    Belehren lassen kann ich mich auch woanders, außerdem geht's hier nicht um mich.

    Es gibt Gründe für diese Frage und ein Umzug ist kein "Ding, was üblicherweise anfällt". Schon ganz und gar nicht für eine 18-Jährige, die aus familiären Gründen von zuhause weg musste! Aber die Klappe aufreißen können sie immer alle, ohne auch nur im Ansatz die Hintergründe zu kennen!

    Der Vermieter bekommt am Samstag eine Mietkautionsurkunde. Dass die an diesem Tag übergeben wird, ist ja kein Ding.

    Was die Miete betrifft: das hat mit "boxbeinig" überhaupt nichts zutun. Es geht hier zum einen ums Prinzip, da man auch als Mieter Rechte und als Vermieter Pflichten hat. Und vor allen Dingen geht es in dem Fall darum, dass meine Freundin noch in der Ausbildung ist und ihr Gehalt erst pünktlich am letzten Tag des Monats bekommt, somit ist für Samstag ausgeschlossen, dass sie das Geld parat hat. Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass sie einen Umzug zu finanzieren hat, aber das steht auf einem anderen Blatt.

    Hallo zusammen,

    eine Freundin bekommt am Samstag, den 27.7. ihre neue Mietwohnung vom Vermieter übergeben. Vertragsbeginn ist der 1.8.

    Aussage bei Vertragsunterzeichnung (ich war dabei) laut Vermieter "Sie können ab 27.7. in die Wohnung, Miete und Nebenkosten für die paar Tage schenke ich Ihnen".

    Nun schreibt der Vermieter heute per Handy: "am Samstag 1. Miete mitbringen". Ich rufe nochmal in Erinnerung: Mietvertrag läuft erst ab 1.8.

    1. Frage: Ist man als Mieter dazu verpflichtet, die Miete auf Wunsch des Vermieter bar zu bezahlen?

    2. Frage: Ist es rechtens, dass ein Vermieter die Miete (in bar) vor Mietbeginn verlangt?

    Im Mietvertrag wurde die übliche Klausel unterschrieben: "Miete ist bis spätestens 3. Werktag auf das Konto des Vermieters zu überweisen....."

    Nach meinem Verständnis ist meine Freundin nicht dazu verpflichtet, die 1. Miete (und hier ist scheinbar die Miete für den Monat August, nicht für die paar Tage Übergang gemeint)

    VOR Vertragsbeginn zu bezahlen, richtig?

    DANKE!

    Guten Morgen,

    ich hätte die Möglichkeit eine Wohnung anzumieten, die der Stadt gehört. Dementsprechend würde der Vertrag mit selbiger geschlossen.

    Ich habe mir vorab den Mietvertrag geben lassen um ihn zu prüfen und mir ist folgender Absatz ins Auge gestochen:

    "Die Benutzung der Wohnräume erfolgt auf eigene Gefahr der Mieterin. Der Vermieter leistet auch keine Gewähr dafür, dass die Räume für den im §1 Abs. 1 festgelegten Zweck geeignet sind"

    Ich habe mir diese Formulierung erklären lassen und man sagte mir, dass Folgendes dahinter steckt:

    1. "Die Benutzung der Wohnräume erfolgt auf eigene Gefahr...." soll bedeuten, dass der Mieter nicht über die Stadt versichert ist und bei Unfällen o. Ä. nicht gehaftet wird. Ist das nicht grundsätzlich so, dass der Vermieter in solchen Fällen nicht haftet???

    2. "Der Vermieter leistet keine Gewähr dafür, dass die Räume für den im....... festgelegten Zweck geeignet sind" soll bedeuten, dass die Stadt nicht garantiert, dass die Räume im Falle gewerblicher Nutzung für diesen Zweck geeignet sind. Wobei hier der angesprochene "§1 Abs. 1" lediglich beinhaltet, dass die Räume zu Mietzwecken genutzt werden.

    Ich hatte schon etliche Mietverträge in der Hand und solche Formulierungen sind mir noch nie untergekommen.

    Was sagt ihr dazu? Würdet ihr den Vertrag so unterschreiben?

    Hallo!

    Wir haben unsere Wohnung fristgerecht zum 31.7.2018 gekündigt.

    Die Kaution wurde über eine Mietkautionsbürgschaft einer Versicherung abgewickelt, sprich der Vermieter bekam anstelle einer Barkaution eine Urkunde.

    Bisher haben wir die Urkunden am Tag der Wohnungsübergabe zurück erhalten. Da unser aktueller Vermieter aber ein wenig "anders" ist, rechnen wir damit, dass er uns die Urkunde nicht an eben diesem Tag aushändigen wird.

    Wir werden uns , wie bisher auch, vom Vermieter ein Schriftstück unterzeichnen lassen, was unter Anderem den Zustand der Wohnung beinhaltet und beiderseitige Ansprüche aus dem Mietvertrag ab Zeitpunkt der Schlüsselübergabe ausschließt. Erhalten wir also diese Unterschrift und die Kautionsurkunde zurück, ist das Thema gegessen.

    Da wir, wie schon erwähnt, aber mit etwas anderem rechnen, hier die eigentliche Frage:

    Wie lange darf der Vermieter die Urkunde nach Übergabe der Wohnung noch einbehalten und Ansprüche geltend machen?

    Hierzu ist zu erwähnen, dass direkt am Folgetag, sprich am 1.8.2018, neue Mieter in die Wohnung einziehen!

    Wird die Wohnung also am 1.8. an die neuen Mieter übergeben, sind diese ab diesem Zeitpunkt verantwortlich für Mängel an der Mietsache, oder?

    Danach kann uns zumindest nach meinem Verständnis nichts mehr angelastet werden, was der Vermieter z. B. bei Übergabe mit uns nicht gesehen haben will und eben erst dann findet, wenn

    die Wohnung bereits an die neuen Mieter übergeben wurde. Soweit richtig?

    Wie ist hier also die Sachlage? Wann muss der Vermieter uns die Urkunde aushändigen und somit jeden Anspruch aus dem Vertrag mit uns abtreten?

    Haben wir das Recht die Schlüssel so lange einzubehalten, bis der Vermieter uns die Urkunde aushändigt?

    Vielen Dank für Eure Hilfe!

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