Renovierung bei Auszug

  • Hallo liebe Experten,

    zum 31.08.2018 verlasse ich meine nun gut 6 Jahre bewohnte Mietwohnung. In den letzten Jahren hat man immer wieder mitbekommen, dass sich hinsichtlich Renovierungsarbeiten bei Auszug einiges getan hat. Ich habe mich ein wenig eingelesen und auch ein paar Videos im YouTube geschaut, allerdings komme ich mit dem Wissen in meinem konkreten Fall zu keinem eindeutigen Ergebnis. Daher setze ich auf Unterstützung von euch.

    Zur konkreten Situation bei mir:

    • Einzug 04.2012
    • Übergeben wurde eine renovierte Wohnung
    • Alle Wände waren frisch weiß gestrichen

    Laut Youtube sind in einem Mietvertrag lediglich "Empfehlungen" für Renovierungsarbeiten zulässig. Bei mir finde ich z.B.

    §9: Schönheitsreparaturen

    1.b) Hierfür gelten folgende Fristen: Küchen/Bäder/Duschen 5 Jahre; Wohn- und Schlafräume/...: 8 Jahre ...

    Wie würdet ihr meine aktuelle Situation einschätzen?

    Grüße und danke

    Erik

    MOD: Einbettung Video gelöscht, da vom Rechteinhaber unerwünscht.

  • §9: Schönheitsreparaturen

    1.b) Hierfür gelten folgende Fristen: Küchen/Bäder/Duschen 5 Jahre; Wohn- und Schlafräume/...: 8 Jahre ...

    Das sind starre Fristen und damit ungültig. Außer man findet in den Regelungen noch sowas wie "Grundsätzlich" oder ähnliches.

    Das Video ist übrigens inhaltlich ziemlich schlecht und absolut undifferenziert zwischen Schönheitsreparaturen, Kleinreparaturklausel und Beschädigungen.

    Wenn ich ein Dübel in die Wand haue, ist das entweder vertragsmäßige Nutzung und damit eine eventuelle Schönheitsreparatur oder eine Beschädigungen weil es viel zu viele sind. Es kann niemals unter eine Kleinreparatur fallen. Denn wenn der Mieter etwas beschädigt, muss er den Schaden beseitigen. Klingt ja fast so, ob man ein Schaden nur beseitigen muss, wenn er unter 100€ liegt.

  • 1.b) Hierfür gelten folgende Fristen: Küchen/Bäder/Duschen 5 Jahre; Wohn- und Schlafräume/...: 8 Jahre ...

    Da es bei diesen Klauseln auf den genauen Wortlaut ankommt, bitte Wort für Wort abtippen oder scannen und hochladen

  • Hallo darkshadow,

    also gilt grundsätzlich: Starre Fristen = unwirksam = besenrein und fertig?

    Ansonsten kann ich auch keine weitere diesbezüglich relevante Stelle im Mietvertrag finden. Unter §17 wird explizit auf §9 verwiesen:

    §17 Beendigung des Mietverhältnisses

    1.) Bei Mietende hat der Mieter dem Vermieter sämtliche Schlüssel und die Mieträume in vertragsgemäßem Zustand (vgl. 9a) zurückzugeben. Bei Auszug sind eingebrachte und übernommene Bodenbeläge auf Verlangen des Vermieters zu entfernen und die Mieträume zu reinigen.

    §9a Schönheitsreparaturen

    Die Parteien vereinbaren einvernehmlich für den Fall der Unwirksamkeit der folgenden Bestimmungen, die die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen regeln sollen, dass der Vermieter in Abänderung der gesetzlichen Regelung nicht verpflichtet ist, den zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand der Mietsache durch Durchführung von Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zu erhalten (Freizeichnungsvereinbarung). Die gesetzlichen Verpflichtungen des Vermieters bei Mängeln der Mietsache im übrigen bleiben hiervon unberührt.

    1.) a) Da die Kosten für die Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht in der Miete einkalkuliert sind, ist der Mieter verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen, falls diese nach dem Abnutzungsgrad der Mieträume erforderlich sind, fachgerecht auszuführen.

    b) Hierfür gelten im Allgemeinen folgende turnusgemäße Fristen: (...) Die Fristen beginnen unabhängig davon, ob die Wohnräume renoviert oder unrenoviert übergeben wurden, ab Beginn des Mietverhältnisses zu laufen. Sind Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt vom Mieter fachgerecht durchgeführt worden, so beginnen die Fristen ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen.

    c) Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Anstreichen und Tapezieren der Wände und Decken, die fachgerechte Pflege der Fußböden, das Streichen der Heizungsrohre und Heizkörper, der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen.

    Grüße
    Erik

  • Ich habe noch 2.) und 3.) von 9a hochgeladen. Dort wird die Thematik schon wieder etwas aufgeweicht...


    Dokumente bitte aus Datenschutzgründen nur über

    Dateianhänge des Forum als PDF hochladen, gelöscht

    Grace

  • b) Hierfür gelten im Allgemeinen folgende turnusgemäße Fristen: (

    Und das ist keine starre Frist und demnach gültig.

    Aber unter § 9a ist eine Quotenklausel genannt, in der die Kosten eines vom Vermieter genannten Malerbetriebes zu bezahlen sind. Und diese Quotenklausel ist vom BGH für ungültig erklärt worden.

    Quotenklausel vom BGH gekippt.

  • Hallo Köbes,

    danke für deine Antwort. Zu den Fristen sagst du jetzt, diese sind nicht starr und damit gültig. Bedeutet ich muss nun bei Auszug Anstreichen und Tapezieren der Wände und Decken, die fachgerechte Pflege der Fußböden, das Streichen der Heizungsrohre und Heizkörper, der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen leisten?

    Und mit dem zweiten Teil deiner Antwort wird die Quotenklausel ungültig. Somit müsste der Vermieter nun den Nachweis erbringen, dass bereits vor Ablauf der oben genannten Fristen die Schönheitsreparaturen hätten durchgeführt werden müssen ==> und dann wäre ich an den Kosten beteiligt?

    Habe ich das richtig verstanden?

    Grüße
    eds

  • Bedeutet ich muss nun bei Auszug Anstreichen und Tapezieren der Wände und Decken, die fachgerechte Pflege der Fußböden, das Streichen der Heizungsrohre und Heizkörper, der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen leisten?

    Wenn die Wohnung entsprechend abgenutzt ist, ja.

    Und mit dem zweiten Teil deiner Antwort wird die Quotenklausel ungültig. Somit müsste der Vermieter nun den Nachweis erbringen, dass bereits vor Ablauf der oben genannten Fristen die Schönheitsreparaturen hätten durchgeführt werden müssen ==> und dann wäre ich an den Kosten beteiligt?

    Wenn die Schönheitsreparaturen notwendig sind, muss du die durchführen. Wenn diese nicht notwendig sind, muss du gar nichts machen/zahlen.

    Zuzusagen gilt ein ganz oder gar nicht Prinzip.

  • Kann ich denn im Vorfeld beim Vermieter eine Einschätzung einfordern, ob Schönheitsreparaturen notwendig sind?

    Ja klar. Soll ich dir die Antwort bereits jetzt geben? Ja.

    Im Allgemein kann man nach 6 Jahren davon ausgehen, das Renovierungen vorzunehmen sind.

  • Dann komme ich an der Nummer wohl nicht vorbei. Bei den Wohnungsbesichtigungen für die Nachmieter sagte der Vermieter immer "Sie sehen ja wie toll hier alles erhalten ist" :)

  • Die auf tatsächliche Abnutzung gerichtete Schönheitsreparaturpflicht des Mieters ist wirksam vereinbart. Es sind allerdings nur diejenigen Arbeiten durchzuführen, die tatsächlich fällig und damit - nach sechs Jahren Mietzeit erwartungsgemäß - geschuldet sind.

    Richtigerweise empfiehlt es sich hier, rechtzeitig vor Mietende/Rückgabe eine Vorabnahme durchzuführen und für jeden einzelnen Raum detailliert schriftlich festzuhalten, genau welche Renovierungsarbeiten, Rückbauten mieterseitiger Installationen und Mängelbeseitigungen durchgeführt werden sollen.

    G Toschi

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