Beiträge von edstrinova

    Hallo Köbes,

    danke für deine Antwort.

    Wie sieht es in obigem Beispiel aus, wenn ein Mieter zum 01.07.2017 eingezogen ist. Nun zahlt er auch die zwei Monate vor seinem Einzug mit. Bei ihm gleicht sich das ja nicht mehr durch die nächste Abrechnung aus.

    Weitere Frage. Müsste man darüber nicht Transparenz schaffen, dass mit einer Abrechnung früher (also 07.2016 bis 06.2017) noch gar nicht alle dort entstandenen Kosten abgegolten sind? Weil Mai und Juni werden ja auf die nächste Abrechnung verlegt.

    Ich fände es komisch, wenn ich im Biergarten meines Vertrauens bei Besuch Nummer 1 20 EUR zahle und bei Besuch Nummer 2 muss ich noch 10 EUR aus Besuch Nummer 1 nachzahlen.

    Grüße und natürlich ein schönes Wochenende

    Hallo Köbes,

    danke für deine Antwort. Zu den Fristen sagst du jetzt, diese sind nicht starr und damit gültig. Bedeutet ich muss nun bei Auszug Anstreichen und Tapezieren der Wände und Decken, die fachgerechte Pflege der Fußböden, das Streichen der Heizungsrohre und Heizkörper, der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen leisten?

    Und mit dem zweiten Teil deiner Antwort wird die Quotenklausel ungültig. Somit müsste der Vermieter nun den Nachweis erbringen, dass bereits vor Ablauf der oben genannten Fristen die Schönheitsreparaturen hätten durchgeführt werden müssen ==> und dann wäre ich an den Kosten beteiligt?

    Habe ich das richtig verstanden?

    Grüße
    eds

    Hallo darkshadow,

    also gilt grundsätzlich: Starre Fristen = unwirksam = besenrein und fertig?

    Ansonsten kann ich auch keine weitere diesbezüglich relevante Stelle im Mietvertrag finden. Unter §17 wird explizit auf §9 verwiesen:

    §17 Beendigung des Mietverhältnisses

    1.) Bei Mietende hat der Mieter dem Vermieter sämtliche Schlüssel und die Mieträume in vertragsgemäßem Zustand (vgl. 9a) zurückzugeben. Bei Auszug sind eingebrachte und übernommene Bodenbeläge auf Verlangen des Vermieters zu entfernen und die Mieträume zu reinigen.

    §9a Schönheitsreparaturen

    Die Parteien vereinbaren einvernehmlich für den Fall der Unwirksamkeit der folgenden Bestimmungen, die die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen regeln sollen, dass der Vermieter in Abänderung der gesetzlichen Regelung nicht verpflichtet ist, den zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand der Mietsache durch Durchführung von Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zu erhalten (Freizeichnungsvereinbarung). Die gesetzlichen Verpflichtungen des Vermieters bei Mängeln der Mietsache im übrigen bleiben hiervon unberührt.

    1.) a) Da die Kosten für die Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht in der Miete einkalkuliert sind, ist der Mieter verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen, falls diese nach dem Abnutzungsgrad der Mieträume erforderlich sind, fachgerecht auszuführen.

    b) Hierfür gelten im Allgemeinen folgende turnusgemäße Fristen: (...) Die Fristen beginnen unabhängig davon, ob die Wohnräume renoviert oder unrenoviert übergeben wurden, ab Beginn des Mietverhältnisses zu laufen. Sind Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt vom Mieter fachgerecht durchgeführt worden, so beginnen die Fristen ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen.

    c) Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Anstreichen und Tapezieren der Wände und Decken, die fachgerechte Pflege der Fußböden, das Streichen der Heizungsrohre und Heizkörper, der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen.

    Grüße
    Erik

    Hallo liebe Experten,

    zum 31.08.2018 verlasse ich meine nun gut 6 Jahre bewohnte Mietwohnung. In den letzten Jahren hat man immer wieder mitbekommen, dass sich hinsichtlich Renovierungsarbeiten bei Auszug einiges getan hat. Ich habe mich ein wenig eingelesen und auch ein paar Videos im YouTube geschaut, allerdings komme ich mit dem Wissen in meinem konkreten Fall zu keinem eindeutigen Ergebnis. Daher setze ich auf Unterstützung von euch.

    Zur konkreten Situation bei mir:

    • Einzug 04.2012
    • Übergeben wurde eine renovierte Wohnung
    • Alle Wände waren frisch weiß gestrichen

    Laut Youtube sind in einem Mietvertrag lediglich "Empfehlungen" für Renovierungsarbeiten zulässig. Bei mir finde ich z.B.

    §9: Schönheitsreparaturen

    1.b) Hierfür gelten folgende Fristen: Küchen/Bäder/Duschen 5 Jahre; Wohn- und Schlafräume/...: 8 Jahre ...

    Wie würdet ihr meine aktuelle Situation einschätzen?

    Grüße und danke

    Erik

    MOD: Einbettung Video gelöscht, da vom Rechteinhaber unerwünscht.

    Hallo liebe Mietprofis,

    ich bin noch gute 2 Monate Mieter, danach dann Eigentümer, trotzdem gibt es noch ein Thema bei dem ich euer Expertenwissen brauche.

    Darum geht es:

    Der Zeitraum der Nebenkostenabrechnungen hat sich geändert: ALT 01.07. bis 30.06., NEU 01.01. bis 31.12.

    Daraus resultiert nun, dass der Zeitraum 01.07.2016 bis 31.06.2017 schon abgerechnet ist und nun noch das zweite Halbjahr 2017 abzurechnen war. Und genau um diese Abrechnung geht es.

    Mir ist aufgefallen, dass die Position "Kaltwasser" im Vergleich zu den vorherigen Abrechnungen um 25% gestiegen ist. Daraufhin habe ich der Abrechnung widersprochen und die zugrundeliegenden Unterlagen zur Einsicht beantragt. Die Unterlagen habe ich auch bekommen.

    Der Darauf ersichtliche Betrag (1090,91 EUR) entspricht auch dem in der Abrechnung aufgeführten Betrag für Kaltwasser (1090,91 EUR).

    Und jetzt das ABER:

    Der Abrechnungszeitraum des Wasserversorgers ist 01.05.2016 bis 11.01.2018.


    Nach meinem Verständnis ist das nicht korrekt. Es werden in der Abrechnung 6 Monate abgerechnet (Juli bis Dezember 2017), Grundlage für das Kaltwasser sind aber 8,5 Monate (Mai bis Januar).


    Was haltet ihr davon? Korrekt oder nicht?

    Grüße und danke
    eds

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