Kündigung rechtens, nachdem Bekannter untere Haustür beschädigt hat?

  • Hallo,

    ich hoffe ich bekomme hier einen Rat.

    Ich wohne seit fast 10 Jahren in einem Mehrfamilienhaus im 3. OG.

    Anfang Februar diesen Jahres, hat beim Faschingsumzug ein Bekannter von mir alkoholisiert einen Schaden von außen der unteren verschlossenen Eingangstür des Mehrfamilienhauses verursacht, in dem ich wohne. Ich war nicht anwesend zu dem Zeitpunkt.

    Selbstverständlich habe ich und er am nächsten Tag mit dem Vermieter telefoniert und mein Bekannter versprochen für den Schaden aufzukommen, dafür hat er dem Vermieter seine Anschrift gegeben zwecks Rechnung.

    Im April kam dann per Einwurfeinschreiben an mich, die Wohnungskündigung dass ich in 3 Monaten raus müsse, wegen diesem Vorfall plus die Rechnung von 800€ für Reperatur der Tür.

    Ich habe daraufhin einen Anwalt (leider kein Rechtschutz und sehr teuer) eingeschaltet. Ich bin zwar beim Mieterschutzbund aber hatte leider da nicht so positives von Freunden gehört und bin daher lieber über einen mir empfohlenen Anwalt für Mieterschutzbund gegangen.

    Dieser wies die Kündigung zurück und forderte den Vermieter auf, meinem Bekannten die Rechnung zu senden.

    Auch ich sendete meinem Vermieter in diesem Zeitraum noch zwei Mal die Adresse für die Rechnung meines Bekannten zu, der bis heute keine Rechnung erhielt.

    Nun kam gestern an mich wieder ein Kündigungsschreiben von meinem Vermieter, dass ich der Zahlung ja nicht nach käme. Und er verweist auf einen Paragraphen in meinem Mietvertrag in dem steht zur Obhutspflicht: „.... Schäden von Familienangehörigen, Angestellten, Untermietern und sonstigen Personen“

    Inwieweit betrifft das jetzt mich in diesem Fall? Immerhin war es außerhalb meiner Wohnung, ein Bekannter unten von außen an der Hauseingangstür und ich war nicht mal dabei?

    Am Montag nehme ich wieder Kontakt zu meinem Anwalt auf, trotzdem hätte ich gerne noch eine Zweitmeinung da mich das sehr belastet.

    Ich möchte hier weiterhin in Frieden wohnen.

    Ich nehme an, der Vermieter möchte mich einfach aus der Wohnung haben, er ist erst seit drei Jahren hier der neue Vermieter und hat bis auf mich, alle alten Mieter rausgeekelte und jede Wohnung dann grundsaniert bis auf meine. Die anderen Mieter zahlen nun für die gleiche Wohnung nur saniert 360€ mehr als ich! Ich nehme an das ist auch der echte Grund warum er mich hier raus haben will.

    Liebe Grüße und Danke im Voraus für eure Tipps

  • Dein Besuch, also haftest du auch für dein Besuch. Das richtet sich nach § 278 BGB. Zwar passt das vom Wortlaut nicht, wird aber entsprechend in diese Richtung ausgelegt. Davon ist jedoch ein Amtsgericht abgewichen und hat eine Haftung verneint, ob das Urteil einer Prüfung in einer Revision/Berufung standhält ist fraglich.

    Danach haftet ihr als Gesamtschuldner, der Vermieter kann frei auswählen, von wem er den Schaden ersetzt haben will. Da du dich weigerst den Schaden zu begleichen kommt sehr wohl eine Kündigung in Betracht.

    Nicht falsch verstehen, es geht nicht darum, das der Schaden entstanden ist. Sowas kann passieren und rechtfertigt nicht eine Kündigung. Aber wenn der Schaden nicht reguliert wird, kann das zu einer Kündigung führen.

    Aber das ist meine Meinung, mal schauen was der Anwalt dazu sagt

  • Hi,

    die Haftung für den Besuch gilt nicht generell - dazu muss man die genauen Begleitumstände kennen.

    Ein Beispiel:

    Der Besucher A des Mieters B benimmt sich unangemessen - randaliert und pöpelt in der Wohnung.

    Aus diesem Grunde verweist Mieter B Besucher A der Wohnung und des Hauses und erteilt diesem Hausverbot.

    Aus dieser Tatsache heraus tritt Besucher A aus Wut gegen die Haustür und beschädigt diese erheblich.

    Ein weiteres Beispiel:

    Zwei Personen A und B haben persönliche Probleme miteinander. A ist Mieter, B der Besucher.

    A ist verreist, B will A unangekündigt besuchen um ein Problem zu klären.

    Da A nicht zu Hause ist und B den weiten Weg umsonst auf sich genommen hat gerät B in Rage und demoliert sämtliche Fenster des

    Mieters und die Haustür.

    In diesen beispielhaften Konstellationen sind allein die Schadensverursacher in Regress zu nehmen.

    Eine verschuldungsunabhängige Ausdehnung der Pflichten gegenüber dem Mieter ist meines Erachtens nicht rechtens.

    Der Beitrag ist nur meine Meinung - auf dieser Grundlage würde ich vor Gericht und dem Vermieter argumentieren.

    Einmal editiert, zuletzt von miwe (16. Juni 2018 um 18:29)

  • Eine verschuldungsunabhängige Ausdehnung der Pflichten gegenüber dem Mieter ist meines Erachtens nicht rechtens.

    In den genannten Beispielen hast du natürlich Recht. Ich ging davon aus, das der Schädige auf Einladung vom Mieter vor Ort war. Insofern ging ich von einer Feier zwecks Fasching aus.

    Sollte der Bekannte wirklich nur per Zufall vorbei gegangen sein und hat dann (warum auch immer) die Tür beschädigt, handelt es sich um ein Schaden "nur bei Gelegenheit" und eine Haftung für den Mieter entfällt dann.

  • Moin moin,

    selbst wenn der Randalierer auf Einladung vom Mieter vor Ort war muss man abwägen. Hat der Mieter genug Sorgfalt walten lassen was die Wahl der Gäste betrifft? Ist der Mieter gegen störende Besucher vorgegangen oder hat er sie gewähren lassen? Die Kündgung ist meines Erachtens erst rechtens wenn dem Mieter zweifelsfrei ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Solche Fälle sind sehr verzwickt und bedürfen eines guten "Auslegungstalents" der jeweiligen Partei :)

    Beispiel: Randalierer hat eine offizielle Faschingseinladung vom Mieter für 18 Uhr erhalten. Beide kennen sich noch nicht so lange. Der Randalierer irrt sich in der Zeit und ist bereits 17 Uhr vor Ort. Derart in Rage keinen anzutreffen, demoliert der Gast die Wohnungstür. Hier stellen sich folgende Fragen: Hat der Mieter seine Sorgfaltspflicht erfüllt bei der Gästewahl? Konnte er die Eskalation voraussehen obwohl beide sich nicht lange kennen? Inwieweit spielen Zeitpunkte der Einladung eine Rolle? Was passiert wenn der Mieter tatsächlich mal einen Termin versäumt und ein "Ausrasten" quasi provoziert? Ich sehe bei dieser Thematik reichlich Auslegungsspielraum :)

    Michael

  • Beispiel: Randalierer hat eine offizielle Faschingseinladung vom Mieter für 18 Uhr erhalten. Beide kennen sich noch nicht so lange. Der Randalierer irrt sich in der Zeit und ist bereits 17 Uhr vor Ort. Derart in Rage keinen anzutreffen, demoliert der Gast die Wohnungstür. Hier stellen sich folgende Fragen: Hat der Mieter seine Sorgfaltspflicht erfüllt bei der Gästewahl? Konnte er die Eskalation voraussehen obwohl beide sich nicht lange kennen? Inwieweit spielen Zeitpunkte der Einladung eine Rolle? Was passiert wenn der Mieter tatsächlich mal einen Termin versäumt und ein "Ausrasten" quasi provoziert? Ich sehe bei dieser Thematik reichlich Auslegungsspielraum

    Ja, ich glaube auch das nicht wenige deutsche Richter natürlich absolut verständniss dafür haben das wenn man eine Stunde zu früh kommt, man sozusagen gezwungen ist die Tür einzutreten. :-)dark

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