Verwaltungskosten auf Mieter umgelegt

  • Schönen Guten Tag,

    ich würde mich über eure Einschätzung zu der Umlegung einer "Verwaltungspauschale" auf den Mieter in Höhe von 500 Euro interessieren, Begründung Kosten durch Wohnungsübergabe und Anmeldung bei den Stadtwerken. Wir ziehen gerade erst ein und haben diese Rechnung bekommen, allerdings schon vor Unterzeichnung des Mietvertrages. Ist es deshalb rechtens, wenn schon vor Unterzeichnung dies offen festgehalten wird?

    Wir wollen keinen Streit mit der Verwaltung bzw. Eigentümern und sind unsicher wie wir uns verhalten sollen.

    Viele Grüße

  • Hallo

    Linktipp: Nebenkostenabrechnung prüfen: Checkliste für Mieter

    Nicht umlegbare Nebenkosten:

    • jegliche Verwaltungskosten
    • Abrechnungskosten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (Ablesekosten nach § 2 Nr. 2,4,5,6 und 8 BetrKV sind umlegbar)
    • Kosten der Dachbegrünung (jedenfalls dann, wenn dem Mieter keine Nutzungsrechte für die begrünte Fläche zustehen)
    • Kosten für die Kontrolle der Dachflächen
    • Anschaffungs- und Installationskosten für Feuerlöscher
    • Kosten für die Beseitigung von Graffitis
    • Instandhaltungskosten, die keine laufenden Wartungskosten sind
    • Beiträge des Eigentümers zur Instandhaltungsrücklage
    • Instandsetzungskosten
    • Kosten des Umzugs (Ausnahme: Bundesgerichtshof erkennt auch einmalig anfallende Kosten als umlagefähig an- z.B. Vertragsausfertigungspauschalen beim Einzug= zulässig; da die Kosten bei Einzug umgelegt werden können, ist es folgerichtig, dass auch die Vereinbarung einer einmaligen Auszugspauschale in angemessener Höhe umgelegt werden darf)
    • Vergütung für den Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz
    • Sonstige Verwalterkosten
    • Kosten des Geldverkehres (Bankgebühren)

    Der vorgenannte Katalog an nicht umlagefähigen Kosten ist nicht abschließend, sondern kann beliebig erweitert werden. Als Maßstab für die Abgrenzung zwischen umlagefähigen und nicht umlagefähigen Nebenkosten gilt der Katalog von § 2 BetrKV.

    In § 2 der Betriebskostenverordnung werden die umlagefähigen Nebenkosten unter den Positionen 1 bis 17 aufgezählt und näher erläutert:

    1. Grundsteuer
    2. Wasserversorgung
    3. Entwässerung
    4. Betrieb der zentralen Heizungsanlage
    5. Betrieb der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
    6. Die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
    7. Aufzug
    8. Straßenreinigung und Müllbeseitung
    9. Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
    10. Gartenpflege
    11. Beleuchtung
    12. Schornsteinreinigung
    13. Sach- und Haftpflichtversicherung
    14. Hauswart
    15. Gemeinschafts-Antennenanlage, Breitbandkabelnetz
    16. Kosten für die Einrichtungen der Wäschepflege
    17. Sonstige Betriebskosten

    Übrigens, weil wir dies schon öfters gefragt wurden: Die letzte "geänderte" Betriebskostenverordnung datiert aus dem Jahr 2012.

    Muss ich als Vermieter alle Betriebskostenarten im Mietvertrag einzeln aufführen? .....................

    Gruß



  • Begründung Kosten durch Wohnungsübergabe und Anmeldung bei den Stadtwerken.

    Wie Grace schon schrieb, sind derartige Kosten nicht in Rechnung zu stellen, sofern diese nicht individuell ausgehandelt worden sind.

    Selbst wenn: Eine Übergabe dauert vielleicht 30 Minuten, die Anmeldung bei den Stadtwerken benötigt 1-3 Minuten Zeit. Bei 500 € wäre das ein netter Stundenlohn.

    Nur meine persönliche Meinung: Wenn der Vermieter mir schon vor Mietbeginn, bzw. Vertragsunterzeichnung eine derart absurde Rechnung übermittelt, würde ich mir eine andere Wohnung suchen.

    Was kommt als nächstes? Eine Pauschale für die Anmeldung bei den Wasserwerken?

    Wenn die Wohnung schon übergeben worden ist (und hier faktisch ein wirksames Mietverhältnis zustande gekommen ist), dann würde ich die Rechnung einfach zurückweisen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Da es sich um die beste Lage und somit die schönsten Wohnungen in der Stadt handelt, haben wir uns trotz der Verwaltungsgebühr für die Wohnung entschieden. Hätten wir vor Unterzeichnung gesagt wir zahlen diesen Betrag nicht, hätten wir die Wohnung sicherlich nicht bekommen. Meinung der Verwaltung ist, dass es zu viele Interessenten für diese Wohnungen gibt und daher so ein Betrag verlangt werden kann bzw. der Vermieter dafür nicht aufkommen muss.

    Was würdet ihr uns jetzt raten? Wir wollen uns nicht gleich zu Beginn des Mietverhältnisses zerstreiten. Das wir im Recht sind, wussten wir schon, aber letztendlich sitzt doch der Vermieter eh am längeren Hebel.... Dann wird eben die Miete nächstes Jahr etwas erhöht, oder uns gekündigt, Gründe dafür finden sich immer.

  • Dann wird eben die Miete nächstes Jahr etwas erhöht, oder uns gekündigt, Gründe dafür finden sich immer.

    Naja, wenn es sich um eine derart begehrte Wohnung handelt, dann wird der Vermieter vermutlich so oder so die Miete erhöhen.

    Die Frage ist nur, ob der Mietspiegel dies überhaupt hergibt.

    Wenn der Vermieter offensichtlich so Geldgierig ist, warum soll er dann jetzt damit aufhören.

    Kündigen kann der Vermieter ohne Grund nicht, sofern Ihr nicht gerade ein Zweifamilienhaus mit dem Vermieter bewohnt.

    Ich würde mir das nicht gefallen lassen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Da es sich um die beste Lage und somit die schönsten Wohnungen in der Stadt handelt, haben wir uns trotz der Verwaltungsgebühr für die Wohnung entschieden. Hätten wir vor Unterzeichnung gesagt wir zahlen diesen Betrag nicht, hätten wir die Wohnung sicherlich nicht bekommen. Meinung der Verwaltung ist, dass es zu viele Interessenten für diese Wohnungen gibt und daher so ein Betrag verlangt werden kann bzw. der Vermieter dafür nicht aufkommen muss.

    Was würdet ihr uns jetzt raten? Wir wollen uns nicht gleich zu Beginn des Mietverhältnisses zerstreiten. Das wir im Recht sind, wussten wir schon, aber letztendlich sitzt doch der Vermieter eh am längeren Hebel.... Dann wird eben die Miete nächstes Jahr etwas erhöht, oder uns gekündigt, Gründe dafür finden sich immer.

    Hallo,

    das ist so nicht richtig, hier sitzt der Vermieter und Verwaltung keineswegs am längeren Hebel.

    Weder für die Erstellung des Mietvertrages noch für eine Übergabe der Wohnung noch sonstige Nebenkosten zur Herstellung eines Mietverhältnisses dürfen dem Mieter zur Last gelegt werden, wie unschwer zu erkennen ist handelt es sich um Verwaltungskosten, die alleine den Vermieter treffen und dieser die Kosten hierfür zu tragen hat.

    Ob dies nun Verwaltungs- oder Bearbeitungsgebühren sind ist für die Errichtung eines Mietverhältnisses komplett unerheblich.

    Gruß

    BHShuber

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