Schönheitsreparaturen

  • Hallo,

    ich wohne seit 1,5 Jahren in einer Wohnung in Bonn. Nun werde ich bald ausziehen. In meinem Mietvertrag steht, dass ich für "Schönheitsreparaturen" verantwortlich bin. Ich habe keinerlei baulichen veränderungen in der Wohnung vorgenommen (noch nicht einmal Schrauben bzw. Nägel in die Wände gehauen. Im Prinzip sieht die Wohnung genauso aus wie zu dem Zeitpunkt als ich einzog.

    Im Mietvertrag steht, dass alle 5 Jahre Küche und Wohnzimmer neu gestrichen werden muss und falls die Wohnung nur für eine kürzere Zeit bewohnt wird, werden die Renovierungskosten anteilig berechnet. Muss ich nun mit einer Rechnung für Renovierungen rechnen? Ist sowas überhaupt rechtens?

    Würde mich freuen, wenn mir jemand weiterhelfen könnte.
    Danke
    Hermann

  • Hallo Hermann,

    "In meinem Mietvertrag steht, dass ich für "Schönheitsreparaturen" verantwortlich bin."
    Ist grundsätzlich korrekt.

    "Im Mietvertrag steht, dass alle 5 Jahre Küche und Wohnzimmer neu gestrichen werden muss"
    Fristenpläne hat der BGH gekippt.
    Der VM kann bestenfalls den Zustand bei Mietbeginn verlangen. Hier sollteste das Übergabeprotokoll bzw. den MV heranziehen.
    Weitere Infos hier: Mietrecht: Beendigung des Mietverhältnisses

  • Schönheitsreparaturklauseln mit festen Fristen (also ohne Formulierungen wie "in der Regel" etc.) sind seit 2006 ungültig. Stehen sie so in Ihrem Mietvertrag, müssen Sie bei Auszug gar nichts machen.

    Nach einem Jahr in einer Wohnung sind aber auch mit weichen Fristen noch keine Schönheitsreparaturen fällig, Sie haben sie schlichtweg noch nicht weit genug abgewohnt.

  • PS: Anteilige Berechnungen für Schönheitsreparaturen sind seit dem entsprechenden BGH-Urteil übrigens auch hinfällig. Unterm Strich gilt weiterhin: nix zu tun!

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