Gewerbeimmobilie - Recht auf trockene Räume?

  • Hallo zusammen,

    ich habe ein Produkt entwickelt und möchte es nun herstellen und vertreiben. Dafür habe ich mir eine Gewerbeimmobilie mit 60qm angemietet. Sie ist in einem extrem schlechten Zustand aber kostet dafür auch nur 350€ + 50€ Nebenkosten und ich möchte sie sowieso überwiegend nur als Lagerfläche nutzen.

    Die beiden Räume sind gefliest und halb Tiefparterre halb EG. Bei der Besichtigung waren sie noch vollgestellt. Nun, wo ich alles richtig sehen kann, zeigt sich ein Problem. Offensichtlich haben die Räume ein Feuchtigkeitsproblem. Der Putz ist an vielen Stellen aufgeplatzt und auch Schimmel ist zu sehen. Aber das Schlimmste: In einer Ecke war sogar eine kleine Pfütze! Ich muss nochmal abklären, ob die Räume vor der Übergabe nur etwas zu nass gewischt wurden, aber ich fürchte eher, dass da Wasser durch die Wand kommt. An der Stelle könnte es sowohl ein Rohr als auch das Erdreich neben der Wand sein. Nun steht im Mietvertrag, dass der Vermieter keine Haftung oder Gewährleistung für den Zustand übernimmt. Aber gilt das auch, wenn Wasser in die Räume läuft? Habe ich Anspruch auf trockene Räume oder kann ich ggf. noch vom Vertrag zurücktreten?

    Den Vertrag habe ich vor 3 Wochen unterschrieben. Hier ein Ausschnitt aus dem Vertrag:

    Der Mieter hat die Räume vor Vertragsschluss eingehend besichtigt. Er verzichtet wegen des ihm bekannten Zustandes auf etwaige Ansprüche gem. §§ 536, 537, 538 BGB und einschließlich etwaiger Mietminderungsansprüche. Der Vermieter übernimmt also keine Haftung oder Gewährleistung für den Zustand der Mieträume bei Übergabe an den Mieter.

    Die Räumlichkeiten werden so übernommen, wie sie stehen und liegen. Der Mieter hat sämtliche Renovierungs- und Umbaukosten zu übernehmen. Unabhängig von der Dauer und dem Umfang der beabsichtigten Arbeiten hat der Mieter vom Beginn des Mietverhältnisses an den vollen vereinbarten Mietzins zu entrichten.

    Habe ich mich nun komplett verxxxxxxx lassen? ?(

    Einmal editiert, zuletzt von Grace (8. März 2018 um 00:05) aus folgendem Grund: Bitte etwas auf die Wortwahl achten!

  • Hallo!

    Schauen wir uns doch an, was du da unterschrieben hast.

    1. § 536 BGB

    (1) 1Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. 2Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. 3Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    (1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

    (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

    (3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

    (4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

    2. § 537 BGB

    (1) 1Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. 2Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.

    (2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.

    3. § 538 BGB

    Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den

    vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht

    zu vertreten.

    Gruß



  • Schauen wir uns doch an, was du da unterschrieben hast.

    Das wird der TS schon wissen und sich die Normen durchgelesen haben. Er will wissen, ob das wirksam ist. AGB Kontrolle und so.

    Der Ausschluss der Rechte ist hier sehr umfangreich und eventuell liegt auch eine Täuschung vor. Der BGH hat schon einige solcher Klausel für unwirksam erklärt, wobei es hier jetzt nur um die Übergabe gebt, wobei trotzdem halt sämtliche Rechte ausgeschlossen sind.

    Ich würde die Frage von einem Fachanwalt klären lassen.

  • Hallo

    @darkshadow schrieb es:

    Der Ausschluss der Rechte ist hier sehr umfangreich und eventuell liegt auch eine Täuschung vor. Der BGH hat schon einige solcher Klausel für unwirksam erklärt, wobei es hier jetzt nur um die Übergabe gebt, wobei trotzdem halt sämtliche Rechte ausgeschlossen sind.


    Ich würde die Frage von einem Fachanwalt klären lassen.

    Sehe ich ebenfalls so, denn der Verzicht auf Rechte ist hier so enorm,

    dass man tatsächlich eventuell von Täuschung sprechen kann.

    Nimm bitte sofort Kontakt zu einem Rechtsanwalt für Mietrecht auf.

    Falls tatsächlich eine Täuschung vorliegt, könnte ein Rücktritt vom

    Mietvertrag in Betracht kommen.

    Gruß



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