aus versehen zu viel bezahlte Miete nach Mieterhöhung und abgegebener Teilzustimmung

  • Hallo liebe Forumsgemeinde,


    folgender fiktiver Fall ist gegeben: Mieter M hat ein Mieterhöhungsverlangen vom Vermieter V erhalten. Um keine Fristen zu versäumen hat M seinen Dauerauftrag unverzüglich abgeändert - und zwar ab der nächsten Mietzahlung nach Ablauf der Überlegungsfrist. Während der Überlegungsfrist stellten sich bei M aber Zweifel bzgl. der verlangten Höhe ein und eine begründete und unterschriebene Teilzustimmung hat er V zukommen lassen - darin wurde natürlich eine geringere Höhe als von V verlangt akzeptiert. Leider hat M aber vergessen auch den damals bereits geänderten Dauerauftrag entsprechend zu ändern und es gingen 5 Mietzahlungen in von V verlangter Höhe raus. Was gilt nun? Kann M die "freiwillig" zu viel gezahlte Miete zurückverlangen bzw. nach schriftlicher Mitteilung an V eine Verrechnung mit der nächsten Mietzahlung durchführen? Oder hat M nun so richtig die ............ gezogen und der von V verlangten Mieterhöhung durch vorbehaltsloser Zahlung sogar zugestimmt - trotz gültiger Teilzustimmung?


    Vielen für Antworten im Voraus und Gruß

  • Hallo,

    was sagt denn der Vermieter dazu? Entweder man stimmt einer Mieterhöhung zu, oder auch nicht. Teilzustimmungen sind per Gesetz nicht vorgesehen.

    Hat sich der Vermieter denn schriftlich zu dieser Teilzustimmung geäußert?

    Ansonsten ist für die Zustimmung des Mieters keine bestimmte Form vorgesehen. Die Gerichte sehen eine vorbehaltlose Zahlung der Mieten über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten als Zustimmung des Mieters an.

    Ich würde Dir empfehlen, den Vermieter zu kontaktieren.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Danke für eure Antworten.

    Leipziger82: Der Vermieter wurde auf dieses Versehen noch nicht angesprochen. Zur Teilzustimmung hat er sich in den letzten 5 Monaten auch nicht geäußert. Stillschweigend wurde die verlangte Miete einbehalten - trotz Teilzustimmung. Ist eine unterschriebene Teilzustimmung nicht höher zu werten als eine vorbehaltlose Zahlung? Das Versehen ist ja plausibel und eindeutig erkennbar.

    anitari: Trotz zuvoriger Teilzustimmung? Wie bei Leipziger82 bereits erwähnt: Das Versehen ist ja plausibel und eindeutig erkennbar.

  • Trotz zuvoriger Teilzustimmung?

    Den Begriff "Teilzustimmung" kennt das Mietrecht nicht.

    Zur Teilzustimmung hat er sich in den letzten 5 Monaten auch nicht geäußert.

    Muß er auch nicht. Der Mieter hat die erhöhte Miete mehrmals gezahlt. Damit gilt die Mieterhöhung als angenommen.

    Ist eine unterschriebene Teilzustimmung nicht höher zu werten als eine vorbehaltlose Zahlung?

    Nochmal, diesen Begriff kennt das Mietrecht nicht!

  • Ist eine unterschriebene Teilzustimmung nicht höher zu werten als eine vorbehaltlose Zahlung?

    Nein, so funktioniert das nicht. Deine Unterschriebene Teilzustimmung ist lediglich als Vorschlag zu werten, auf den der Vermieter gar nicht eingehen muss. Das ist ja nicht rechtsverbindlich.

    Du hast als Mieter zwei Möglichkeiten:

    1. Du stimmst der Mieterhöhung (in voller Höhe zu)
    2. Du stimmst nicht zu und machst von deinem Sonderkündigungsrecht gebrauch (oder Du gehst das Risiko eines Gerichtsverfahrens ein.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Es ist schon klar, dass durch Teil- oder Nichtzustimmung ein Gerichtsverfahren riskiert wird. Ist auch völlig OK so.

    Wäre nur interessant zu wissen welche "Zustimmung" höher zu werten ist. Die aus versehen widerholte Zahlung oder die vom Vermieter akzeptierte (durch Stillschweigen im Laufe der nächsten 3 Monate nach der Überlegungsfrist) Teilzustimmung?

  • Eine stillschweigende Zustimmung des Vermieters würde dann doch nur vorliegen (wenn überhaupt), wenn du die geminderte Mieterhöhung gezahlt hättest und der Vermieter würde hierauf über einen längeren Zeitraum nicht reagieren.

    Kannst Du denn überhaupt nachweisen, dass dein Vergleichsvorschlag überhaupt beim Vermieter angekommen ist?

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • :) Unklarheiten wegen der Teilzustimmung. Da hilft nur Information!

    Frist zur Zustimmung einer Mieterhöhung – Wie lange hat man Zeit

    Auch im nachbarschaftlichen Zusammenleben von Vermieter und

    Mieter ist Rechtssicherheit das Gebot der Stunde. So bestimmt

    § 558b BGB, dass der Mieter der vom Vermieter geforderten

    Mieterhöhung bis zum Ablauf des zweiten Monats, nachdem er das Mieterhöhungsschreiben des Vermieters erhalten hat, zustimmen

    muss.

    Stimmt der Mieter nicht zu, nötigt er den Vermieter, ihn auf Erteilung

    der Zustimmung gerichtlich zu verklagen.

    Wir erklären hier, wie man die Frist zur Zustimmung einer Mieterhöhung

    berechnet, erklären wie der Mieter grundsätzlich mit der Mieterhöhung

    umgehen sollte und welche Möglichkeiten neben der Zustimmung bestehen.

    Inhalt - Frist zur Zustimmung einer Mieterhöhung

    1. Mieterhöhung erfolgt nicht automatisch, sie ist zustimmungsbedürftig

    2. Fristverlauf erfordert klares Mieterhöhungsverlangen

    3. Vermieter hat Rechtsanspruch auf Zustimmung

    4. Mieter hat 2 Monate Frist zur Zustimmung

    5. Reaktionsmöglichkeiten des Mieters

    a. Mieterhöhung ablehnen

    b. Mieterhöhung teilweise zustimmen

    c. Mieterhöhung vollständig zustimmen

    d. Mieterhöhung mit Mietminderung kombinieren?

    e. Zahlung der Mieterhöhung

    6. Schweigen gilt als Ablehnung

    7. Stillschweigende Zustimmung kann genügen

    8. Formalien

    9. Fazit

    Rot markiert von mir!



  • Hier ist ein schon etwas älteres Urteil:

    Mieterhöhung: Duldung der Abbuchung bedeutet keine Zustimmung

    Da lief die Sache ähnlich ab. Die Mieter haben der erhöhten Miete nicht zugestimmt, aber eine höhere Abbuchung (Ja, in diesem Fall wurde die Miete direkt vom Vermieter abgebucht) stillschweigend hingenommen. Eben dieses stillschweigende Hinnehmen wurde vom Gericht NICHT als Zustimmung gewertet.

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    Zahlung der Mieterhöhung kann als Zustimmung gewertet werden <-- bei dieser Entscheidung war der Fall so gelagert wie bei Dir

  • Meiner Meinung hast du keine Zustimmung erteilt durch die mehrmalige Mietzahlung.

    Zwar stimmt es, das sowas als konkludente Zustimmung gewertet werden kann, aber dabei verkennen die anderen Leute einfach, dass dann nur die Mietzahlung vorliegt. Bei dir liegt eine Erklärung vor in dem du die Zustimmung zum Teil verweigerst. Auch wenn das Gesetz sowas nicht vorsieht, kann man das nicht dann einfach als komplette Zustimmung interpretieren.

    Es geht dabei ja darum, das mein ein Verhalten deuten muss und es darf dann halt kein Zweifel daran bestehen, das die Zahlung die Zustimmung bedeutet. Dieser Zweifel aber besteht ja gerade bei dir, du hast ja nur eine Teilweise Zustimmung erkannt. Ist im Gesetz nicht vorgesehen, aber von Gerichten hingenommen.

    Die Rechtsprechung ist höher zu werten.

    Dann zeig doch die Rechtsprechung, die sagt, dass eine konkludente Zustimmung vorliegt durch Zahlung, wenn der Mieter gleichfalls geäußert hat, der Mieterhöhung nur teilweise zuzustimmen. Denn darum geht es hier und nicht um bloße Zahlung, diese Urteile sind hier einfach nicht anwendbar, weil der Fall anders liegt.

  • Ich verweise auf ein Zitat von PKP und ich sehe das ebenfalls

    so.

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    Zahlung der Mieterhöhung kann als Zustimmung gewertet werden <-- bei dieser Entscheidung war der Fall so gelagert wie bei Dir



  • Zahlung der Mieterhöhung kann als Zustimmung gewertet werden <-- bei dieser Entscheidung war der Fall so gelagert wie bei Dir

    Hast du eventuell die falsche Entscheidung verlinkt?

    Denn im verlinkten geht es nur um eine einmalige Zahlung die ausreicht. Hier gibt es aber ja eine ausdrückliche Erklärung die zusätzlich abgeben worden ist.

  • @darkshadow

    Nee, habe schon die richtige Entscheidung verlinkt. Das mit der Erklärung stimmt.

    ABER: Wenn der Vermieter eine "Teil" Zustimmung bekommt, dem Mieter darauf nicht antwortet und er Mieter dann die vom Vermieter volle Mieterhöhung zahlt...Ich denke, die Geschichte würde zu Gunsten des Vermieters ausgehen. Bei meiner Verlinkung handelt es sich ja auch nur um ein AG, ein aderes kann da natürlich auch anders entscheiden.

    Da es bei Mieterhöhungen nur Hop oder Top gibt und der Mieter die volle Mieterhöhung gezahlt hat, gerät seine Teilzustimmung - auch wenn es eine Willenserkläung ist - sehr in den Hintergrund

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