Kündigungsfrist im Todesfall

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage zum Sonderkündigungsrecht im Todesfall.

    Zu meinem Anliegen:

    Mein Opa ist am 19.01.2018 unerwartet verstorben und nun muss ich die Wohnung für meinen Vater kündigen. Laut der Aussage der Vermieterin, deren Ehemann Anwalt ist, beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate plus 1 Monat ab Todesdatum. Somit wäre die Kündigung laut ihrer Aussage zum 19.05.2018 wirksam. Dabei berufen sie sich auf das folgende Gesetz:

    § 580 - Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters

    Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.

    Nach meinem Verständnis des Gesetzestextes ist jedoch mit „innerhalb eines Monats“ gemeint, dass der Erbe die Möglichkeit hat die Wohnung innerhalb eines Monats zum Monatsende mit der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Sollte dies nicht innerhalb eines Monats geschehen, so erlischt das Recht auf eine außerordentliche Kündigung.

    Versteh ich es richtig, dass wenn ich von meinem Recht Gebrauch mache und dem Vermieter eine außerordentliche Kündigung zukommen lasse, dann beginnt die gesetzliche Kündigungsfrist sobald der Vermieter die Kündigung erhalten hat?

    Beispiel:

    Wenn der Vermieter die Kündigung bis zum 31.01.2018 erhält, so wird die Kündigung aufgrund der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 30.04.2018 wirksam und mein Vater muss somit nur die Miete für Februar, März und April bezahlen.

    Kann mir jemand sagen, ob die Ansicht der Vermieterin oder eher meine korrekt ist?

    Vielen Dank!

  • Kann mir jemand sagen, ob die Ansicht der Vermieterin oder eher meine korrekt ist?

    Deine Interpretation des §580 BGB ist richtig. Auch heißt gesetzliche Kündigungsfrist immer zum Monatsende und nicht zum 19. eines Monats.

    Noch einmal eine Information hier

  • Hallo,

    Erben oder Vermieter haben hier praktisch einen Monat Bedenkzeit, ob sie das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Allerdings muss die Kündigung innerhalb dieser Monatsfrist erfolgen.


    Hierbei ist es wichtig zu wissen, dass die Frist nicht mit dem Tod des Mieters zu laufen beginnt, sondern erst mit mit dem Datum, an dem die Erben erfahren dass der Mieter gestorben ist.

    Beispiel: der Mieter stirbt am 15. Januar, die Erben erfahren davon allerdings erst am 2. Februar. Somit beginnt die Monatsfrist für die Erben erst am 2. Februar.

    Nehmen wir an, dass der Vermieter am 16. Januar darüber Kenntnis erhält, so beginnt, unabhängig von dem Fristbeginn der Erben, für ihn an diesem Termin die Monatsfrist.

    Die eigentlichen Kündigungsfristen sind im § 580a BGB nachzulesen.

  • ...außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.“

    Bei einem unbefristeten Mietvertrag hat der Begriff "außerordentlich" keine Funktion, denn der Mieter kann auch in so einem Fall immer mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen.

    Das wäre nur dann von Bedeutung, wenn im Todesfall ein befristeter Vertrag oder Kündigungsverzicht vorliegen würde.

    Es gelten die Kündigungsfristen des § 573 c BGB für Mietverhältnisse über Wohnraum.

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