Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zum Sonderkündigungsrecht im Todesfall.
Zu meinem Anliegen:
Mein Opa ist am 19.01.2018 unerwartet verstorben und nun muss ich die
Wohnung für meinen Vater kündigen. Laut der Aussage der Vermieterin, deren Ehemann Anwalt ist, beträgt
die Kündigungsfrist 3 Monate plus 1 Monat ab Todesdatum. Somit wäre die
Kündigung laut ihrer Aussage zum 19.05.2018 wirksam. Dabei berufen sie sich auf
das folgende Gesetz:
„§ 580 - Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters
Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der
Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie
vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der
gesetzlichen Frist zu kündigen.“
Nach meinem Verständnis des Gesetzestextes ist jedoch mit „innerhalb
eines Monats“ gemeint, dass der Erbe die Möglichkeit hat die Wohnung innerhalb
eines Monats zum Monatsende mit der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen.
Sollte dies nicht innerhalb eines Monats geschehen, so erlischt das Recht auf
eine außerordentliche Kündigung.
Versteh ich es richtig, dass wenn ich von meinem Recht
Gebrauch mache und dem Vermieter eine außerordentliche Kündigung zukommen lasse,
dann beginnt die gesetzliche Kündigungsfrist sobald der Vermieter die Kündigung
erhalten hat?
Beispiel:
Wenn der Vermieter die Kündigung bis zum
31.01.2018 erhält, so wird die Kündigung aufgrund der gesetzlichen
Kündigungsfrist zum 30.04.2018 wirksam und mein Vater muss somit nur die Miete für
Februar, März und April bezahlen.
Kann mir jemand sagen, ob die Ansicht der Vermieterin oder eher meine korrekt ist?
Vielen Dank!