Fristlose Kündigung wegen Schimmel, beißenden Geruch im Bad und Ungeziefer

  • Bleibt aus meiner Sicht nur die Einigung über einen Aufhebungsvertrag. Wo wir wieder bei der Eingangsfrage sind: es erstmal auf diese Schiene versuchen oder gleich direkt der fristlosen Kündigung rangeht? Am Ende möchte ich so schnell und "günstig" wie möglich aus dem Vertrag heraus der leider einen beiderseitigen Kündigungsverzicht von 12 Monaten beinhaltet.

    Das Problem ist, das kann dir niemand beantworten, weil es da auf den Vermieter ankommt, den kennen wir alle nicht. Am Erfolgsversprechenden ist natürlich der Aufhebungsvertrag mit gewissen Zugeständnissen. Sollte er dies verneinen, kann man ja noch immer fristlos Kündigen, das bleibt einem ja erhalten.

    Eine fristlose Kündigung ist mit einigen Hürden verbunden, aber nicht unmöglich und bei dir nicht ganz so aussichtslos. Da gibt es mehrere Ansatzpunkte, aber die Erfolgsaussichten kann dir hier niemand konkret nennen. Das sollte lieber ein Anwalt übernehmen.

    Ich denke eine Anfechtung scheidet aus wegen den Beweisproblemen.


    Die Mieterin hat festgestellt, dass sie diese Wohnung nicht anmieten kann,

    aus bekannten Gründen.

    Nein, die Mieterin hat festgestellt, das Sie nicht einziehen kann. Das Mietverhältnis hat bereits begonnen, wahrscheinlich zum 01.01.2018, nur der Einzug selbst sollte später stattfinden oder?

    steht der Mieterin der Rücktritt vom Vertrag zu wegen arglistiger Täuschung.

    Diese rechtliche Kombination gibt es einfach nicht. Man kann vom Vertrag nicht zurücktreten wegen arglistiger Täuschung, man kann ihn dann anfechten.

    Das Gesetz kennt übrigens weitere Rücktrittsgründe vom MV, so gelesen.

    Dann verlinke doch mal diese Rücktrittsgründe von einem Mietvertrag, ich lerne ja selbst nie aus.

  • @darkshadow Korrekt! Nur wollte ich offiziellen Weg zum Anwalt erstmal vermeiden. Im Schlimmstenfall nimmt der erstmal einige hunderte Euro und sagt mir am Ende das gleiche wie der Mieterbund und ihr - Schwierig, kommt auf den Versuch an. Und dann wird sich ewig rumgestritten. Wobei ich auch glaube das ein Anwaltschreiben mehr "Eindruck" macht als die freundliche Bitte eines Mieters.

    Wie gesagt, ich glaube ich werde es erstmal so versuchen. Besorg mir schnellstmöglich die Nachweise und Atteste und dann haben die zwei Wochen Zeit sich zu bewegen.

    Ach ja: Nicht Mieterin. Sondern Mieter!

  • , darum beharrst du völlig zu Unrecht auf deiner Meinung man könnte zurücktreten von einem Mietvertrag nach Gebrauchsüberlassung anstatt zu kündigen. Dann erkläre einfach mal, wann man zurücktreten muss oder kündigen muss?

    "1 Rücktritt vor Überlassung der Mietsache

    Von einem wirksam zustande gekommenen Mietvertrag kann eine Partei bis zur Überlassung der Mietsache dann zurücktreten, wenn entweder der Rücktritt vertraglich vorbehalten ist oder ein gesetzlicher Rücktrittsgrund vorliegt (§§ 323, 324 BGB). Der letztere Fall ist z. B. gegeben, wenn der Vermieter dem Mieter den Gebrauch nicht rechtzeitig verschafft und eine ihm vom Mieter gesetzte Nachfrist mit Ablehnungsandrohung fruchtlos verstreichen lässt oder die Voraussetzung einer Anfechtung vorliegt.

    2 Rücktritt nach Überlassung der Mietsache

    Nach Überlassung der Mietsache kann das Mietverhältnis durch Kündigung beendet werden"

    . Also bis zur Überlassung der Mietsache. Das wäre evtl. die arglistige Täuschung, wenn diese bewiesen werden könnte. Es gibt weitere Gründe...

    Dass der Mieter bereits ein Übergabeprotokoll getätigt hat, wurde ja erst in '#11 geschrieben, also nach meinem Beitrag. Da sieht die Sache natürlich anders aus.

  • Bereits im Startpost steht geschrieben, dass die Wohnung angemietet worden ist und beim Umzug, also nach der Überlassung der Mietsache.

    Ich verstehe nicht warum du nicht dein Fehler zugeben kannst. Denn ich habe nur davon gesprochen, dass das Rücktrittsrecht nach Übergabe verdrängt wird. Das hast du ja auch verneint.

    Du kannst auch nicht zwischen Rücktritt und Anfechtung wegen arglistiger Täuschung trennen, das sind zwei absolut unterschiedliche Sachen.

  • Eine arglistige Täuschung wird angefochten und führt zum Rücktritt.

    Bereits im Startpost steht geschrieben, dass die Wohnung angemietet worden ist und beim Umzug, also nach der Überlassung der Mietsache

    Dieser Satz bitte in Deutsch.

    Ich verstehe nicht warum du nicht dein Fehler zugeben kannst

    Wenn ich was als meinen Fehler sehe, kann ich den durchaus zugeben. Hier erkenne ich meinerseits keinen Fehler. Ich bin nach wie vor der Meinung, dass es durchaus auch bezüglich des Mietvertrags ein Rücktrittsrecht gibt sofern die Bedingungen/Gründe hierfür vorhanden sind.

    Lese #23 durch.

    Allerdings waren die Angaben des TE vom ersten Beitrag an eher etwas missverständlich, es fehlten einige wichtige Infos, z.B. habe ich bewusst erst in #11 vom Übergabeprotokoll gelesen ....

    Ich denke wir lassen es dabei, Du bleibst bei Deiner Version und ich bei meiner.

  • Ok, es steht jetzt nicht direkt drin. Aber aus dem zeitlichen Kontext kann man meiner Meinung nach schon recht deutlich schließen das die genannten Mängel einem erst auffallen KÖNNEN wenn man die Wohnung übernommen hat also NACH der Übergabe. Daher ist dieses ganze gerede über eine Anfechtung oder Rücktritt nicht zielführend.

    Mit Sicherheit gut gemeint. Aber mir war ja von Anfang an klar das es nur die Optionen Einigung gibt oder fristlose Kündigung. Mir ging es lediglich um Eure Meinung was ihr mir raten würdet unter den genannten Umständen.

  • Eine arglistige Täuschung wird angefochten und führt zum Rücktritt.

    Das ist und bleibt Unsinn, rechtlich absolut falsch. Das ist nicht nur eine Version/Meinung, sondern im deutschen Recht nicht vorhanden und schlichtweg falsch. Eine Anfechtung führt zur Nichtigkeit, nicht zum Rücktritt. Ein Rücktritt führt nicht zur Nichtigkeit sondern der Vertrag bleibt bestehen und wird in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Du merkst also hoffentlich, das eine Anfechtung absolut nichts mit einem Rücktritt gemeinsam hat.

    Hier erkenne ich meinerseits keinen Fehler. Ich bin nach wie vor der Meinung, dass es durchaus auch bezüglich des Mietvertrags ein Rücktrittsrecht gibt sofern die Bedingungen/Gründe hierfür vorhanden sind.

    Was in diesem Fall seit dem ersten Post offensichtlich nicht der Fall sein kann, weil bereits eine Überlassung der Mietsache stattgefunden hat. Das steht quasi im ersten Satz. Aber bleiben wir dabei, das du das nicht verstanden hast/wolltest.

    @MatthewJung89
    Eine Anfechtung ist im Gegensatz zum Rücktritt auch noch nach der Überlassung der Mietsache möglich, bisher sehe ich noch keine Ansatzpunkte dafür, aber es könnte sich ja was ergeben.

  • Eine weitere Möglichkeit um vom Mietvertrag zurücktreten zu können, ist die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) oder Irrtums (§ 119 BGB).

    Und dann müsste ich nachweisen das der Vermieter vom Ungeziefer, Schimmel und ätzendem Geruch im Bad wüsste oder könnte ich mich darauf berufen das es ein Irrtum war so eine siffige Wohnung anzumieten die vom Vormieter mal kurz auf "hübsch" gemacht wurde?

  • Eine Anfechtung wegen einem Eigenschaftsirrtum (das die Wohnung frei von Mängel) wird nach herrschender Meinung ausgeschlossen, da diese durch die Sonderregelungen im Mietrecht verdrängt werden, sobald die Wohnung übergeben worden ist. Auch würde ich ein Problem mit der Frist sehen, da eine Anfechtung unverzüglich erfolgen muss. 2 Wochen ist da bereits ein nicht unerheblicher Zeitraum. Zuletzt muss man bedenken, dass der Irrtum über die Beschaffenheit der Sache dauerhaft sein muss. Aber selbst wenn man das alles annehmen sollte, so stehst du vor den selben Beweisproblemen.

    Wenn du den Mietvertrag sofort beenden möchtest, muss du ihn fristlos Kündigungen. Das kann man ja argumentieren mit der Gesundheitsgefahr und dann sind wir bei § 569 BGB. Aber das hatten wir ja schon alles. Dabei muss aber auch eine objektive Gesundheitsgefahr bestehen und nicht nur eine auf dich alleine bezogen. Wenn andere Menschen darin wohnen können spricht das eher dagegen, wie genau das nun bei Asthma aussieht kann ich dir nicht sagen. Aber auch hier muss diese Gefährdung dauerhaft sein und nicht leicht zu beseitigen sein.

    Man kann dann auch noch über den Anspruch auf einen Nachmieter nachdenken wegen Krankheit, aber das hat dann auch wieder spezielle Voraussetzungen und kann vorher nicht abgeschätzt werden. Insbesondere ist die Frage, ob die Ursache behoben werden kann oder dauerhaft ist.

    Also entweder ihr einigt euch auf einen Aufhebungsvertrag oder einen Nachmieter, falls das nicht funktioniert kündigst du (ob es gerechtfertigt ist, ist die andere Frage) und falls dein Vermieter das nicht akzeptierst muss du sowieso einen Anwalt beauftragen.

    PS: Für eine fristlose Kündigung hast du auch nicht ewig Zeit, die muss zeitnah erfolgen, da die sonst verwirkt ist.

  • Ja, mir wird die Diskussion über die Einwürfe hier nur langsam zuwider da nicht zielführend. Noch mal, ich besorge mir alle Atteste und schreibe dann mitte der Woche dahin und gebe denen zwei Wochen Zeit zu überlegen ob sie den Aufhebungsvertrag eingehen wollen. Passiert das nicht, so bekommen die dann die fristlose Kündigung.

    Würdest du @darkshadow das auch so machen oder direkt mit der fristlosen Kündigung reingehen?

    Das mit dem "zeitnah" habe ich nämlich auch gelesen.

    Ich grübele immer noch. Daher ja hier die Frage, die bereits im Eingangspost steht. Erstmal die gütliche Einigung versuchen oder gleich mit fristloser Kündigung reingehen?

    So beide Optionen hinschicken ist mit Sicherheit auch doof. Dann steht die Frage im Raume, was ich eigentlich will, oder?

  • Die Mängel müssen so oder so angezeigt werden, aber ich glaube das ist schon passiert?

    Ich würde halt die Mängelanzeigen, die Lage schildern von meiner Gesundheit und einen Aufhebungsvertrag vorschlag wo ich den Januar bezahle und den halben Februar, weil so hat man genug Zeit die Mängel zu beseitigen und einen neuen Mieter zu finden. Aber da auch bereits schreiben, das man bei einer Ablehnung fristlos kündigen wird, damit man diese nicht verwirkt.

    Wenn Vermieter ja sagt ist alles gut und wenn er nein sagt die ganze Sache einen Anwalt übergeben, damit richtig gekündigt wird und man gleich sieht, das man es ernst meint.

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