Fristlose Kündigung wegen Schimmel, beißenden Geruch im Bad und Ungeziefer

  • Hallo Forum,

    ich habe mir vor einigen Tagen eine neue Wohnung angemietet. Schon beim Einzug war die Wohnung nicht wie vereinbart deckend gestrichen und der Vormieter hat wohl recht gut "gelebt" in der Wohnung.

    Letzte Woche habe ich dann festgestellt das sich relativ langsam von den Fußbodenleisten aus Schimmel nach oben durch die Tapete bildet. Es ist nicht direkt schwarz, aber Ränder sind erkennbar die schwach Gelb sind. Weiterhin habe ich Kakerlaken im Flur und Küche festgestellt. Der (nach langer Diskussion) vom Vermieter bestellte Kammerjäger spricht in seinem Befund von einem "massiven" Befall in Bad und Küche und hat überall Klebefallen und Gift ausgelegt. Weiterhin ist im Badezimmer ein undefinierbarer, amoniakähnlicher (kein reiner Fäkal)geruch feststellbar der richtig beißend in Nase und Hals ist. Leider zieht dieser Geruch oder Teile davon durch die gesamte Wohnung (Altbau, Bad genau in der Mitte, die beiden Zimmer drumherum) so das ich selbst durch mehrmaliges Lüften und Spülen der Abflüsse keine Verbesserung erzielen konnte. Nach 10min in der Wohnung beißt und kratzt es mir Hals, nach weiteren 30min muss ich raus da ich sonst einen Asthmananfall bekommen würde (bin Allergiker mit Allergischen Asthma vor allem gegen Hausstaubmilben) im Bad halte ich noch deutlich kürzer aus.

    Aufgrund dieser ganzen Geschichte habe ich mich entschieden nicht in die Wohnung einzuziehen und konnte mich mit meinen alten Vermieter über eine Fortsetzung des bestehenden Mietverhältnis einigen.

    Die Frage ist nun ob eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. Die Wohnung wurde erst vor wenigen Tagen übernommen und ein Kündigungsausschluss von 12 Monaten vereinbart. Ich kann und möchte definitiv die Wohnung nicht beziehen - und noch weniger 12-15 Monate dafür zahlen. Ich fürchte eine ernsthafte Beeinträchtigung meiner Gesundheit durch einen längeren verbleib in der Wohnung. Ebenso ist der Erfolg der Schädlingsbekämpfung noch nicht absehbar, ich kann diese Tierchen nicht ausstehen und möchte nicht jeden Krümmel nachputzen um dann doch am späten Abend von so einem Tier überrascht zu werden.

    Der örtliche Mieterbund hat mir zunächst geraten diese Sachen als Mangel zu melden und um Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist zu bitten. Um aus dem Vertrag rauszukommen müsse ich mich mit dem Vermieter (eine Immogesellschaft) einigen.

    Einen "Rechtsvertreter" den ich nicht persönlich gesprochen habe (ich kenne da jemanden der einen kennt) findet ich solle direkt die fristlose Kündigung aussprechen und danach Rechtsmittel einlegen sofern dies kein Erfolg hat.

    Meine Idee war das dem Vermieter erstmal zu erklären, in welcher Situation ich mich befinde und wieso die Wohnung für mich nicht bewohnbar ist. Das hätte ich verbunden mit einer Mängelanzeige, Ankündigung einer Mietminderung sowie die Bitte um einen Aufhebungsvertrag zu Konditionen die für beide Seiten vertreten werden können. In einem freundlichen Nebensatz hätte ich "angedroht" die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung und Rechtsmittel zu prüfen. Wenn ich am Ende mit einer normalen Frist von 3 Monaten rauskommen würde, wäre das vom finanziellen Aufwand für mich noch gerade ok, auch wenn ich damit nicht direkt ins Rennen gegangen wäre.

    Die Frage an Euch nun: Wie soll ich verfahren?

    Fristlos Kündigen, mit Attest vom Arzt, Nachweis über Schimmel vom Gesundheitsamt und die Beschreibung des Geruchs aus dem Bad, die Auswirkungen und den massiven Ungezieferbefall oder sollte ich mich (da eventuell doch die Gründe nicht hinreichend sind bzw. Nachgewiesen werden können) mich erstmal versuchen "gütig" mit dem Vermieter zu einigen. Ich fürchte die "gütige" Einigung mir durch die Holzhammer Methode zu verbauen. Auf einen langwierigen Prozess habe ich keine Lust. Am Ende stehe ich vermutlich mit +-0 da, selbst wenn ich recht bekomme, von meinen nerven ganz zu schweigen.

    Ich möchte gern schon mal für Eure Hilfe zu diesem Thema und eine Einschätzung danken.

  • Hallo,

    fristlose Kündigungen sind immer sehr problematisch durchsetzbar. Das Beste wäre, du holst dir ein ärtzliches Attest, dass die Wohnung bei dir gesundheitliche Probleme hervorruft und außerordentlich mit gesetzlicher Frist (zum 30.04.) kündigen. Bei einer Interessenabwägung hast du dann immer gute Karten.

    Am besten diese Kündigung vorher mit dem Vermieter besprechen. Sollte der Schwierigkeiten machen kannst du mit Mietminderung und fristloser Kündigung drohen. Jeder vernünftige Vermieter wird dann die 3 monatige Kündigung vorziehen.

    Gruß

    H H

  • Danke für die Antwort.

    Mit dem Vermieter sprechen ist leider nicht ohne weiteres möglich da dieser sich ca. 300km entfernt befindet und nicht Lieschen Müller sondern eine Gesellschaft dahinter steht. Bereits das Telefonat aufgrund des Schädlingsbefalls endete bei der Sekretärin "die dann mal versucht Rücksprache zu halten" und sich erst nach nach weiterne zwei Tagen gemeldet hat.

  • ich habe mir vor einigen Tagen eine neue Wohnung angemietet. Schon beim Einzug war die Wohnung nicht wie vereinbart deckend gestrichen und der Vormieter hat wohl recht gut "gelebt" in der Wohnung.

    In dieser Wohnung hast Du nun diese Mängel bzw. das Ungeziefer festgestellt.

    Aufgrund dieser ganzen Geschichte habe ich mich entschieden nicht in die Wohnung einzuziehen und konnte mich mit meinen alten Vermieter über eine Fortsetzung des bestehenden Mietverhältnis einigen.

    Hier bist Du aber nicht eingezogen was Du auch wohl nicht vorhast und wohnst sozusagen noch in der alten Wohnung.

    Was nun? Wenn Du in die mängelbehaftete Wohnung nicht eingezogen bist, wie weißt Du von den ganzen Mängeln/Ungeziefer?

    Oder geht es Dir nur darum den Mietvertrag rückgängig machen zu wollen? Dazu müsstest Du beweisen können, dass Dir die Wohnung aufgrund Deiner Krankheit nicht zuzumuten wäre wegen der festgestellten Mängel, die Du natürlich auch beweisen musst. Kannst Du alles beweisen? Wenn nicht, wird das evtl. noch eine recht unangenehme Sache für Dich.

  • Was nun? Wenn Du in die mängelbehaftete Wohnung nicht eingezogen bist, wie weißt Du von den ganzen Mängeln/Ungeziefer?

    Wahrscheinlich hat er sich die Wohnung angeschaut um den Umzug vorzubereiten oder ähnliches. Warum dieses Misstrauen gegenüber den User?

    Komischer Anwalt. Warum sollte man eine negative Feststellungsklage anstrengen (einziges Rechtsmittel um festzustellen, dass das Vertragsverhältnis wirksam beendet worden ist) anstatt sich dann lieber auf die Mietzahlungen verklagen zu lassen. Der Streitwert ist der selbe. Eventuell Zinsen wären dann noch zu zahlen.

    Ich bin auch der Meinung du solltest es erst gütlich versuchen mit dem Attest vom Arzt und alles weitere.

  • Schon beim Einzug war die Wohnung nicht wie vereinbart deckend gestrichen und der Vormieter hat wohl recht gut "gelebt" in der Wohnung.

    Weil ich dem Fragesteller nicht misstraue nehme ich seine Aussage so wie er diese schreibt. Nur hier passen einige Dinge nicht, denn wenn er nicht eingezogen ist kann er diese seine aufgeführten Mängel nicht sicher belegen. Woher auch. Dies wäre für den Rücktritt vom Mietvertrag für ihn sehr ungünstig.

    So wurde das von mir geschrieben und sollte auch so verstanden werden. Es ist nun mal Fakt.

    Wahrscheinlich hat er sich die Wohnung angeschaut um den Umzug vorzubereiten oder ähnliches. Warum dieses Misstrauen gegenüber den Use

  • Dies wäre für den Rücktritt vom Mietvertrag für ihn sehr ungünstig.

    Ein Rücktritt von einem Mietvertrag über Wohnraum ist nicht möglich. Es bleibt die Kündigung als einziges Rechtsmittel. Zwar ist grundsätzlich eine Anfechtung von Mietverträgen möglich, aber dafür sehe ich hier keine Gründe, bzw. ist es nicht beweisbar.

  • Ich bin auch der Meinung du solltest es erst gütlich versuchen mit dem Attest vom Arzt und alles weitere.

    Um wirklich etwas in der Hand zu haben, hilft kein einfaches ärztliches Attest. Nur ein Amtsarzt (Gesundheitsamt) hat die Möglichkeit ein Attest zu schreiben, das auch vor Gericht Bestand hat.

    Wenn ich zurück denke, welche Atteste von mein Hausarzt kamen, da waren sogar welche dabei, die ich geschrieben habe und er nur Stempel und Unterschrift dazu getan hat.

  • Eine weitere Möglichkeit um vom Mietvertrag zurücktreten zu können, ist die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) oder Irrtums (§ 119 BGB).

    Ein Rücktritt von einem Mietvertrag über Wohnraum ist nicht möglich.

    €darkshadow, hier wäre möglicherweise die arglistige Täuschung für den Rücktritt anzuwenden. Bei diesen Mängeln .....?

  • Eine Anfechtung ist kein Rücktritt, das sind zwei von absolut unterschiedliche Institute.

    An einer arglistigen Täuschung könnte man hier als einzigen Anfechtungsgrund denken, aber das halte ich für nicht beweisbar, dass der Vermieter von den ganzen Problemen vorher gewusst hatte.

    Um wirklich etwas in der Hand zu haben, hilft kein einfaches ärztliches Attest. Nur ein Amtsarzt (Gesundheitsamt) hat die Möglichkeit ein Attest zu schreiben, das auch vor Gericht Bestand hat.

    Natürlich hat ein amtsärtzliches Gutachten sehr viel mehr Beweiswert. Aber am Ende hilft nur ein Gutachten mit Begehung der Wohnung damit bewiesen wird, das die Symptome aus der Wohnung stammen. Denn der Amtsarzt sagt er hat die und die Symptome aufgrund der und der Krankheit. Der Amtsarzt wird nicht reinschreiben, weil es wegen der Wohnung ist, das kann er gar nicht. Schreibt der Arzt er darf keine Treppen steigen muss er die Wohnung nicht sehen, aber wenn man sagt das die Wohnung die Ursache für die Krankheit selbst ist, dann wird es schwieriger.

  • Statt "Einzug" hätte ich "Übernahme" schreiben soll. Der Umzug von der alten in die neue Wohnung war für diesen Monat geplant. Die von mir genannten Feststellungen wurden alle vor dem Einzug (der nun nicht mehr erfolgen soll) aber erst nach der Übernahme festgestellt. Wie darkshadow schrieb, ist es ja üblich in der neuen Wohnung vorab einige Dinge vorbereiten zu wollen (Ausmessen, Planen, Lüften).

    Wie ich so raushöre stimmt ihr meinen Bedenken zu. Die Beweislast liegt ja bei mir um die fristlose Kündigung wirksam beweisen zu können. Den Schimmel nachzuweisen ist kein Problem, da bin ich schon dran, auch die Atteste vom Arzt hole ich mir. Aber die Verbindung das dies durch die Wohnung auf mich einwirkt / einwirken würde ist dann der Knackpunkt.

    Ich denke ich werde es also erstmal auf den "guten" Weg probieren... verbunden mit einer richtigen Mängelanzeige, Frist zur Beseitigung und Ankündigung der Mietminderung. Um auf Nummer sicher zu gehen werde ich, selbst wenn der Vermieter sich bocki verhält, weiter die Miete in voller Höhe zahlen, aber halt unter Vorbehalt.

    Da es nur eine außerordentliche fristlose Kündigung gibt und keine "außerordentliche" werde ich einen Aufhebungsvertrag vorschlagen. Wenn der Vermieter schlau ist und mir entgegenkommen kann und will wird er sich hoffentlich mit 1-2 Kaltmonatsmieten zufrieden geben. Dann hat er auch die Chance die Mängel selber fachgerecht zu beseitigen und ggf. einen neuen Mieter zu finden. Wir befinden uns hier auch in einem angespannten Wohnungsmarkt... wobei der im Winter nicht ganz so scharf ist wie im Herbst... Und ja... ich weiß selber, der Vermieter muss gar nichts. Solange er einen Vertrag mit beiden Unterschriften hat. Aber ja... entspricht auch eher meinen naturell es erstmal kooperativ zu versuchen. Mit der fristlosen Kündigung kann man dann ja immernoch kommen.

  • Die Rücktrittsmöglichkeit ist in den §§ 323 ff. BGB sowie den §§ 346 ff. BGB geregelt.

    Es geht doch gar nicht darum, wo etwas geregelt ist. Es ging um falsche Aussagen von dir.

    1. Die Anfechtung stellt ein Rücktrittsrecht dar

    Diese Aussage ist juristisch völlig falsch. Anfechtung und Rücktritt sind zwei unterschiedliche Gestaltungsrechte mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen und sind dementsprechend auch getrennt geregelt.

    2. Rücktritt vom Mietverhältnis

    Von einem bestehenden Mietverhältnis kann man nicht mehr zurücktreten, sobald die Mietsache überlassen worden ist. Die Möglichkeit eines Rücktrittes werden durch die Kündigungsmöglichkeiten verdrängt als lex specialis. Denn ein Rücktritt ist sehr viel leichter möglich als eine außerordentliche Kündigung. Keine Regel ohne Ausnahme, der Vollständigkeit zur Liebe ist ein vertragliches Rücktrittsrecht möglich und wo ist das geregelt, genau im Mietrecht, § 572 BGB und darum ist es überhaupt möglich.

    Für die meisten mag jetzt kein Unterschied zwischen Anfechtung, Rücktritt oder Kündigung bestehen, das Ergebnis (nicht die Rechtsfolge) ist immer das selbe, das Mietverhältnis ist beendet. Aber die Voraussetzungen sind völlig andere. Nach § 323 wäre ein Rücktritt unproblematisch möglich, wenn die Mängel nicht behoben werden, eine außerordentliche Kündigung kann man damit noch nicht begründen. Da muss noch mehr kommen.

  • Dein Beitrag 14 ist halt falsch. Du muss die zitierten Normen nicht wiederholen, das macht es nicht richtig. Hier geht es um juristische Kenntnisse von Konkurrenzen von Normen. Sondervorschriften verdrängen die allgemeinen Normen. Dir scheint dieses Wissen zu fehlen, darum glaubst du man könnte zurücktreten von einem Mietvertrag nach Gebrauchsüberlassung anstatt zu kündigen. Dann erkläre einfach mal, wann man zurücktreten muss oder kündigen muss?

    Lies dir einfach mal das hier durch: Klick Unter den Punkt C. (ganz unten) findest du folgendem zum Verhältnis von Kündigung und Rücktritt.

    Zitat

    C. VERHÄLTNIS VON RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG

    Sind im Fall eines Rücktritts noch keine Leistungen ausgetauscht worden, kommt ihm die Wirkung einer rechtsvernichtenden Einwendung zu. Andernfalls entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis nach den §§ 346 ff. BGB. Die Kündigung findet nur für Dauerschuldverhältnisse Anwendung und wirkt im Gegensatz dazu nur für die Zukunft, es soll grundsätzlich keine Rückabwicklung erfolgen. Demzufolge schließen sich Rücktritt und Kündigung gegenseitig aus. § 314 BGB bzw. spezielle Kündigungsgründe wie die §§ 543, 569 BGB verdrängen die §§ 323 ff BGB. Eine Ausnahme besteht lediglich, falls noch keinerlei Leistungen ausgetauscht wurden, da dann eine Rückabwicklung ausscheidet.

  • Ich find das ja super das ihr Euch da so gedanken darüber macht. Aber ich fürchte wir driften ein wenig vom eigentlichen Thema ab.

    Für dich ist es entscheidend, ob du den Rücktritt, die Anfechtung oder die Kündigung erklärst.

    Aber ja wir sind etwas vom Thema abgedriftet, aber es ist wichtig sowas klar zu stellen, Off Topic gibt es immer ein wenig und hier ist es noch thematisch passend.

    Banane

    Auch hier nochmal deutlich beschrieben: https://www.haufe.de/recht/deutsche…4_HI625827.html

    Ich muss mich sogar noch berichtigen, das gilt natürlich für sämtliche Mietverhältnisse und nicht nur für Mietverhältnisse über Wohnraum, das hatte ich mit §572 BGB durcheinander gebracht.

    Einmal editiert, zuletzt von darkshadow (13. Januar 2018 um 19:01)

  • Nun ich denke mal das ein Rücktritt nicht möglich ist, wie du erklärt hast da die Mietsache bereits übergeben und durch das Übergabeprotokoll angenommen wurde.

    Ein Anfechtung könnte über den Punkt "arglistige Täuschung" möglich sein. Aber dann steht immer noch im Raum ob die vorhandenen Mängel ausreichend sind ob der Vermieter wirklich getäuscht hat. Und das kann er ja nur wenn er vorher darüber Kenntnis hatte. Im Mietvertrag ist auch die Rede davon das es eine Zentralschließanlage sei, bekommen habe ich aber 4 verschiedenen Schlüssel. Da hat der Mieterbund schon gesagt das dieses "Detail" wohl nicht ausreichen wird.

    Eine ordentliche Kündigung wäre erst in 15 Monaten möglich. Das ist mir definitiv zu lange, da der Wohnraum für mein persönlich empfinden durch das Ungeziefer, den Schimmel und den beißenden Geruch im Bad nicht nutzbar ist. Da kommen wir dann wieder bei der fristlosen Kündigung heraus, wo wir uns ja wieder einig sind das die schwerwiegenden Gründe stichhaltig nachgewiesen werden müssten. Ob und wie mir das gelingt ist fraglich, vielleicht habt ihr da ja noch eine Idee.

    Bleibt aus meiner Sicht nur die Einigung über einen Aufhebungsvertrag. Wo wir wieder bei der Eingangsfrage sind: es erstmal auf diese Schiene versuchen oder gleich direkt der fristlosen Kündigung rangeht? Am Ende möchte ich so schnell und "günstig" wie möglich aus dem Vertrag heraus der leider einen beiderseitigen Kündigungsverzicht von 12 Monaten beinhaltet.

  • @darkshadow,

    Es freut mich dass Du diskussionsfähig bist. Nochmal: Die Mieterin hat festgestellt, dass sie diese Wohnung nicht anmieten kann,

    aus bekannten Gründen. Wenn sie diese Gründe auch beweisen kann, und der VM evtl. die Mängel verheimlicht hat, steht der Mieterin der Rücktritt vom Vertrag zu wegen arglistiger Täuschung.. So zu lesen bei Google , ich saug mir ja nichts aus den Fingern,.

    mir scheint das logisch.

    Das Gesetz kennt übrigens weitere Rücktrittsgründe vom MV, so gelesen.

    Um des Friedens Willen, ich gebe Dir gerne recht, hoffe, der Fragestellerin wird nicht schwindelig und sie schaut selbst noch im Netz nach evtl. Lösungen.


    Sehe eben, unsere Beiträge haben sich überschnitten.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!