Beiträge von JereLev

    Hallo,

    ich konnte bisher noch nichts, über verbindliche Quadratmeterangaben (Vermieterbescheinigung) beim Jobcenter im Internet finden. Ist das hier ähnlich zu sehen wie bei Nebenkostenabrechnungen? Hier wurden die Quadratmeter explizit angegeben. Ist das dann nicht verbindlich?

    Und wie verhält es sich mit vertauschten Mietverträgen? Darüber habe ich bis jetzt auch noch nichts finden können.

    Nette Grüße

    @all

    danke für die Antworten. Die mir eine große Hilfe waren.

    Dann haben sich die Rückforderungen im Bezug fehlender Quadratmeter wohl erledigt.

    Was mir zu dem Themenkomplex noch einfällt; zu Anfang der damaligen Mietzeit mussten eine Zeit lang ergänzende Leistungen nach SGB 2 beantragt werden. Hier war es Bedingung, eine Vermieterbescheinigung über Etagenheizung/Einzelöfen ausfüllen zu lassen. In dieser Bescheinigung wurden dann auch noch mal die Quadratmeter abgefragt (zur Information des Jobcenters). Ob dies auch irrelevant ist, weiß ich natürlich nicht. Zusätzlich wurden damals die eigentlichen Mietverträge vertauscht (Haus & Grund Standardmietvertrag). Bedeutet, der Vermieter hatte seinerzeit mein Exemplar und ich das des Vermieters. Auch hier weiß ich natürlich nicht, ob das irgendeine Bedeutung spielt. Des Weiteren ist zweifelhaft, was in dem Exemplar, welches der Vermieter hatte, aufgeführt wurde. Vielleicht fällt Euch dazu noch was ein.

    Danke im Voraus.

    Die Frage ist evtl. hier etwas untergegangen. Ich hatte bei der Fragestellung im #5 wohl das Fragezeichen nicht gesetzt.

    Zitat JereLev deshalb korrigiert:

    Als Beispiel: Auszug aus der Wohnung am 01.01.2018, am 30.06.2018 wird schließlich festgestellt, die Wohnung ist/war zu klein. In dem Fall können aber immerhin noch 2 ½ Jahre rückwirkend geltend gemacht werden?

    Oder ist bei Auszug generell der Rechtsanspruch hinfällig. Danke für die Mühe.

    Hallo und Danke für Eure Antworten,

    @all

    Ich bitte um Entschuldigung, ich konnte mich aus Zeitgründen leider nicht eher melden.

    theoretisch kannst du alles zurückfordern, was noch nicht verjährt ist. Für Mietüberzahlungen müsste die Regelverjährung von 3 Jahren gelten. Also die "Zuvielzahlung" seit 01.01.2015 könntest du zurückfordern.

    Kann ich das so verstehen, dass selbst bei Beendigung des Mietvertrages die Dreijahresfrist gilt? Als Beispiel: Auszug aus der Wohnung am 01.01.2018, am 30.06.2018 wird schließlich festgestellt, die Wohnung ist/war zu klein. In dem Fall können aber immerhin noch 2 ½ Jahre rückwirkend geltend gemacht werden

    Du solltest dir aber schon sicher sein, dass dein Mietvertrag dir die Quadratmeter zusichert und dass deine Messung richtig ist.

    Korrektur meines 1. Postings:

    Im Mietvertrag ist keine Quadratmeterangabe zu finden gewesen. Diese ist aber in allen Betriebskostenabrechnungen enthalten gewesen, mit der Genauigkeit von 2 Stellen hinter dem Komma.

    Wurde die Nachmessung im Hinblick auf: https://www.gesetze-im-internet.de/woflv/ durchgeführt?

    Ja, darauf wurde geachtet. Zur Sicherheit wurde hierbei noch zum Vorteil des Vermieters gerundet. Hilfsmittel waren bspw. hierbei Kreuz- und Entfernungslaser.


    Nette Grüße

    Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage zur Thematik einer zu kleinen Wohnung (weit über 10 % laut Mietvertrag). Die Wohnung wurde professionell vermessen, hieraus hat sich eine über 10-prozentige Maßabweichung zu meinen Ungunsten ergeben. Können solche Kosten auch noch nach Beendigung des Mietvertrages zurückgefordert werden oder ist dies nur innerhalb der Vertragslaufzeit möglich? Hintergrund ist, dass erst verspätet klar geworden ist, nach unserem Auszug durch einen anderen Mieter (Verwandtschaft), dass die Wohnung viel kleiner war als angegeben.

    Nette Grüße

    JereLev

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