Hallo und Danke für Eure Antworten,
@all
Ich
bitte um Entschuldigung, ich konnte mich aus Zeitgründen leider nicht eher
melden.
theoretisch kannst du alles zurückfordern, was noch nicht verjährt ist. Für Mietüberzahlungen müsste die Regelverjährung von 3 Jahren gelten. Also die "Zuvielzahlung" seit 01.01.2015 könntest du zurückfordern.
Kann ich das so verstehen, dass selbst bei Beendigung des Mietvertrages die Dreijahresfrist gilt? Als Beispiel: Auszug aus der Wohnung am 01.01.2018, am 30.06.2018 wird schließlich festgestellt, die Wohnung ist/war zu klein. In dem Fall können aber immerhin noch 2 ½ Jahre rückwirkend geltend gemacht werden
Du solltest dir aber schon sicher sein, dass dein Mietvertrag dir die Quadratmeter zusichert und dass deine Messung richtig ist.
Korrektur meines 1. Postings:
Im Mietvertrag ist keine Quadratmeterangabe zu finden gewesen. Diese ist aber in allen Betriebskostenabrechnungen enthalten gewesen, mit der Genauigkeit von 2 Stellen hinter dem Komma.
Wurde die Nachmessung im Hinblick auf: https://www.gesetze-im-internet.de/woflv/ durchgeführt?
Ja, darauf wurde geachtet. Zur Sicherheit wurde hierbei noch zum Vorteil des Vermieters gerundet. Hilfsmittel waren bspw. hierbei Kreuz- und Entfernungslaser.
Nette Grüße