Schadensklärung: Differenz von Kaution abziehen?

  • Hallo :)

    Folgendes hat sich ereignet:

    Ich bin aus meiner Wohnung ausgezogen und habe dabei ein paar Dellen in die Wand gemacht (ca. 6 Delle, Tapete eingerissen, nicht größer als 5cm im Radius). Den Schaden habe ich der Vermietung und meiner privaten Haftpflichtversicherung sofort mitgeteilt. Darauf hin hat die Vermietung einen Maler vorbeikommen lassen um einen Kostenvoranschlag zu machen.

    In diesem steht:

    Das das ausbessern der Dellen ca. 300€ kostet (ausschneiden der Stellen und neu einsetzen der Tapete) und das streichen der gesamten Wand incl Arbeitsbühne und Gesellengehalt ca. 700€.

    Im Angebot steht, dass aus optischen Gründen, eine partielle Streichung nicht möglich ist.

    Wichtig ist dazu zu erwähnen, dass das Treppenhaus seit 10 Jahren nicht mehr Renoviert wurde, da versteh ich, dass neu eingesetzte Tapete auffällt, sie ist einfach nicht so schmutzig wie der Rest. Das ist ein Fakt.

    Meine Versicherung hat 300€ bezahlt und mir mitgeteilt, dass sie nicht mehr zahlen wird.

    Daraufhin hat meine Vermietung mir mitgeteilt, die Differenz des Betrages von der Kaution abzuziehen.

    Meine Frage: Ist dies Erlaubt oder macht sich die Vermietung dadurch vielleicht sogar strafbar? Darf die Vermietung mir Schönheitsreparaturen (das Streichen der kompletten Wand) in Zahlung stellen?

    Gibt es ggf. ein offizielles Urteil zu einer ähnlichen Situation an dem man sich orientieren kann?

    Vielen Dank für eure Zeit.

    Liebe Grüße,

    EustassLAw

  • Wenn die Versicherung 300.- Euro bezahlt hat, dann ist nach ihrer Meinung der Schaden damit abgegolten. Wenn der Vermieter die Differenz von der Kaution abzieht, dann sofort einen Mahnbescheid über die gesamte Kaution erlassen, oder besser den Fall einem Anwalt für Mietrecht übergeben. Der Anwalt wird dann sein Honorar auf den Mahnbescheid addieren.

  • Hallo,

    was die Versicherung bezahlt ist völlig unerheblich, derjenige der einen Schaden verursacht hat den Geschädigten so zu stellen als wäre der Schaden nie entstanden, auf die Regulierungsleistung einer Versicherung braucht sich der Geschädigte in diesem Fall nicht einlassen.

    So ist es gerechtfertigt, dass der Teil der von der Versicherung nicht reguliert wurde, vom Schädiger eingefordert wird, also der Abzug von der Kaution gerechtfertigt ist.

    Nun gibt es aber bei Mietschäden bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, was natürlich dein Vorteil sein könnte, in der Form, dass die Verjährung für Mietschäden regelmäßig nach 6 Monaten nach Mietende eintritt, so dann die Frage, wann war Mietende und wann wurde eine Forderung gestellt?

    Gruß

    BHSHuber

  • Hallo,

    was die Versicherung bezahlt ist völlig unerheblich, derjenige der einen Schaden verursacht hat den Geschädigten so zu stellen als wäre der Schaden nie entstanden, auf die Regulierungsleistung einer Versicherung braucht sich der Geschädigte in diesem Fall nicht einlassen.

    So ist es gerechtfertigt, dass der Teil der von der Versicherung nicht reguliert wurde, vom Schädiger eingefordert wird, also der Abzug von der Kaution gerechtfertigt ist.

    Letztlich kann man sich dann aber bei Gericht streiten, ob der Betrag, der vom Vermieter gefordert wird und von der Kaution einbehalten wird, ihn nicht eben doch besser stellt und deshalb nicht gerechtfertigt ist. Aus Erfahrung folgen die Richter an Amtsgerichten gerne der Einschätzung einer Versicherung, weil die Alternative ein teures Gutachten ist und davon am Ende niemand finanziell etwas hat außer der Gutachter.

    Außerdem beinhaltet die Haftpflichtversicherung i.d.R. eine Rechtschutzversicherung zur Abwehr unberechtigter Forderungen. Dann könnte man darüber bei Gericht verhandeln, ob die Forderungen in der Gesamthöhe berechtigt sind (und damit von der Haftpflicht zu tragen) oder unberechtigt.

  • was die Versicherung bezahlt ist völlig unerheblich, derjenige der einen Schaden verursacht hat den Geschädigten so zu stellen als wäre der Schaden nie entstanden,

    Nichts anderes ist mir bekannt.

    Letztlich kann man sich dann aber bei Gericht streiten, ob der Betrag, der vom Vermieter gefordert wird und von der Kaution einbehalten wird, ihn nicht eben doch besser stellt und deshalb nicht gerechtfertigt ist

    Inwiefern besser stellt? Der Schaden muss behoben werden und das kostet eben €700,00, es sei denn, es gibt eine Regelung, dass man als VM auch hier einen Abzug "Neu für Alt" akzeptieren müsste. Oder hätte der M. ebenfalls einen Kostenvoranschlag bringen müssen/dürfen, der evtl. günstiger gewesen wäre?

    Darf die Vermietung mir Schönheitsreparaturen (das Streichen der kompletten Wand) in Zahlung stellen?

    Wenn Flickarbeit keinen Erfolg bringt muss die ganze Wand gestrichen werden. Fleckerlarbeit muss der VM ja nicht akzeptieren.

    Nur meine Meinung.

  • Letztlich kann man sich dann aber bei Gericht streiten, ob der Betrag, der vom Vermieter gefordert wird und von der Kaution einbehalten wird, ihn nicht eben doch besser stellt und deshalb nicht gerechtfertigt ist. Aus Erfahrung folgen die Richter an Amtsgerichten gerne der Einschätzung einer Versicherung, weil die Alternative ein teures Gutachten ist und davon am Ende niemand finanziell etwas hat außer der Gutachter.

    Außerdem beinhaltet die Haftpflichtversicherung i.d.R. eine Rechtschutzversicherung zur Abwehr unberechtigter Forderungen. Dann könnte man darüber bei Gericht verhandeln, ob die Forderungen in der Gesamthöhe berechtigt sind (und damit von der Haftpflicht zu tragen) oder unberechtigt.

    Hallo,

    das ist Mumpitz, kein Gericht folgt den Ausführungen einer Versicherungsgesellschaft und schon gar keiner Einschätzung eines Versicherungsgutachters.

    Einzig ein von Gericht bestellter Gutachter wird gehört und dessen Feststellung zur Urteilsfindung herangezogen.

    Es steht ja wohl fest, wenn sich der Vermieter an seine Schadenminderungspflicht hält dass nur die notwendigsten Arbeitet durchgeführt werden, die den Geschädigten so stellen als ob der Schaden niemals vonstatten ging, es Summe X kostet.

    Da der Mieter es nicht selbst erledigt, bleibt dem Vermieter nur die Arbeiten in Auftrag zu geben und den Differenzbetrag von der Kaution zu nehmen, die schließlich genau dafür gestellt wurde.

    So nun kann man sich trefflich darüber streiten ob sich der Vermieter an die Schadenminderungspflicht gehalten hat oder eine Verbesserung der Mietsache auf Kosten des Mieters hat erstellen lassen, das kostet und in den meisten Fällen endet es mit einem Vergleich.

    Dies alles hätte man umgehen können, in dem man einfach im Wissen von Schäden, diese vor Rückgabe der Mietsache beseitigt, so einfach wäre das aber da wartet man einfach ab und überlasst es Anderen und beschwert sich bitterlich darüber, warum die Versicherung nicht so viel bezahlt und der Vermieter seinen Schaden ersetzt haben möchte.

    Gruß

    BHShuber

  • Wenn es zu einem Urteil kommt, ja, dann geht es nur über das Gutachten. Allerdings wird das der Richter gerne vermeiden und beim Vergleich nimmt er gerne mal als Vorschlag die Summe, die die Versicherung zahlen würde. Annehmen muss der Vermieter das natürlich nicht.

    Ansonsten kann man dem Mieter hier nur raten, sich mit der Sache nochmals an die Haftpflichtversicherung zu wenden und den Rechtsstreit um den strittigen Teil über die Versicherung laufen zu lassen.

  • Also mein Schlußfolgerung aus der Story hier wäre, für 400€ Differenz ziehe ich nicht vor Gericht, sondern versuche mich mit dem Vermieter zu einigen. Selbst wenn der Mieter am Ende zu 100% Gewinnen würde, werden letzendlich sicher trotzdem vergleichbar hohe Kosten anfallen, wie auch immer.

    Davon mal abgesehen so ein Aktion für 300€ von einer Firma zu verlangen grenzt gefühlt schon an eine Aufforderung zur Schwarzarbeit.

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