betriebskosten und größe wohnung

  • hallo,

    mal angenommen, in der betriebskostenabrechnung würde ein qm-basierender verteilerschlüssel etwas höher sein, so dass der mieter mehr kostenanteil hätte, als im mietvertrag steht.

    folglich würde der mieter dies reklamieren und der vermieter würde nun nochmals die wohnung nachmessen wollen.


    beim nachmessen müssten eventuell sperrige möbel (großer kleider schrank oder große schrankwand) umgesetzt/abgebaut werden.


    fragen:
    was wäre ausschlaggebend? die tatsächliche größe oder die vereinbarte?

    würden dem mieter miet-nachzahlungen für vergangene monate drohen?
    wer wäre für das umsetzen der möbel zuständig?

  • fragen:
    was wäre ausschlaggebend? die tatsächliche größe oder die vereinbarte?

    würden dem mieter miet-nachzahlungen für vergangene monate drohen?
    wer wäre für das umsetzen der möbel zuständig?

    1) ausschlaggebend für die NK ist die tatsächliche Größe der Wohnung, wenn ausgemessen. (10% Differenz)

    2) Nein, wenn die qm im MV vereinbart sind und sich später herausstellen sollte, die Wohnung ist doch grösser..

    3) Der das Umsetzen verlangt. Für eine WFB muss doch kein Schrank umgesetzt werden, man kennt ja die Fläche/Größe des Schrankes. Nur meine Meinung.

  • Wenn ich meine Wohnung ausmesse, dann mache ich das mit Möbeln. Man sollte doch beim Mieter und Vermieter soviel Intelligenz voraussetzen dürfen, dass die Zahlen stimmen.

  • danke für die antworten.

    zwecks vermessung: da stimme ich euch vollkommen zu. in der angenommenen situation verlangt der vermieter allerdings dinge von mietern, die unrechtmäßig sind (das wegräumen von großen möbeln z.b., da sie seiner ansicht nach im weg sind beim vermessen), versucht ihnen eins auszuwischen, bevorzugt unübliche lösungen und reagiert stark emotional.

    hätte es auf den oben genannten sachverhalt einen effekt, wenn im vertrag stehen würde "V und M sind sich einig, dass die Fläche xx m² beträgt."?


    wie sehe der fall aus, wenn es ein gewerbemietvertrag wäre?

  • hätte es auf den oben genannten sachverhalt einen effekt, wenn im vertrag stehen würde "V und M sind sich einig, dass die Fläche xx m² beträgt."?

    Wenn sich beide Parteien über die Wohnfläche einig sind darf man davon ausgehen, dass die Wohnfläche abgemessen wurde und somit bekannt. Mit dieser qm-Wohnfläche wird dann abgerechnet. Als Mieter würde ich -ohne Abmessung der WF-eine derartige Vereinbarung nicht unterschreiben.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!