Hallo zusammen,
Bei der Berechnung des Quadratmeterpreises einer Wohnung gemäß Mietspiegel gibt es 5 Merkmalsgruppen, die positiv, negativ oder auch gar nicht ausgeprägt sein können und mit je 20 % bestimmen, ob für eine bestimmte Wohnung der obere oder der untere Bereich der ortsüblichen Vergleichsmiete anzusetzen ist. Bei der Merkmalgruppe „Wohnumfeld" gibt es dabei das Positivmerkmal, dass Parkplätze zur Verfügung stehen. Hierauf beruft sich mein Vermieter und will deswegen die Merkmalgruppe "Wohnumfeld" bei seiner Mieterhöhung als (mietsteigernd) positiv angesetzt sehen.
Nun existieren die zur Verfügung gestellten Parkplätze nur in Form einer Tiefgarage, wo man sich solch einen Parkplatz anmieten kann. Da frage ich mich, ob es rechtens ist, den Parkplatz als Positivmerkmal der Wohnung zu werten, obwohl er nicht in dem Mietpreis der Wohnung enthalten ist, sondern separat angemietet werden müsste. In meinen Augen werden diese Tiefgaragenparkplätze dadurch doppelt zugunsten des Vermieters gewertet: zum einen, weil er dafür Miete verlangen kann und zum anderen, weil sie sich mietsteigernd auf die Wohnungen auswirken, selbst wenn man sie gar nicht anmietet. Mir ist aber bewusst, dass letztlich nicht meine Meinung, sondern die geltende Rechtslage relevant ist.
Daher wäre ich für einen Hinweis dankbar, ob die Auslegung meines Vermieters zulässig ist oder er diese Parkplätze nur geltend machen könnte, wenn sie ohne Zusatzkosten Bestandteil der Wohnungsmiete wären.
Vielen Dank!