Ist diese Küche ein eigener Raum?

  • Guten Tag,

    es handelt sich um eine Mietswohnung. Wir haben damals aufgrund von massivem Wohnungsmangel ein Übergabeprotokoll unterschrieben, welches falscher nicht hätte sein können (angebliche gestrichene Rohre, neuer Laminat Boden dabei liegt hier PVC etc.). Wir waren sehr jung, naiv und brauchten dringend eine Bleibe wegen beginnendem Studium.
    Wir haben die Wohnung damals von einem Messi übernommen und die Wohnung war von Beginn an ziemlich heruntergekommen.

    Nun sind einige Mängel aber doch aufgeführt, z.B. fehlende Tapetenstücke in der Küche (haben wir Schränke vorgehängt), verwohnte Türen (komplett zerkratzt und vergilbt). Damit müssten wir doch in der Küche von Schönheitsreperaturen am Mietende befreit sein, oder?

    Nun ist die Küche nicht eindeutig vom Wohnzimmer zu trennen. Die Küche ist ein 1,8mx1,8m kleiner Flur, der vom Wohnzimmer abgeht. Die Küche hat keine Tür oder Türrahmen und kein Fenster. Gilt sie dann überhaupt als eigener Raum? Falls nicht, sind wir dann auch im Wohnzimmer von Schöhnheitsreperaturen befreit?

    Wir haben uns damals über den Tisch ziehen lassen und blind unterschrieben :(

    Vielen Dank

  • Ob die Küche nun ein separater Raum oder im Wohnzimmer integriert ist, ist völlig schnurz.

    Was steht denn in diesem Ü-Protokoll bzw. dem Mietvertrag zum Renovierungszustand bei Mietbeginn und was zu Schönheitsreparaturen?

  • Danke für die Antwort. :o

    Im Übergabeprotoll steht:
    Flur: Wände vertragsgerecht, Decke vertragsgerecht, Boden vertragsgerecht, Türen+Rahmen Mängel (starke Gebrauchsspuren), Elektrik/Schalter/Dosen vertragsgerecht - alles richtig

    Küche: Wände Mängel (tw keine Tapete vorhanden), Decke vertragsgerecht, Elektrik vertragsgerecht, Herd neu, Spüle neu, Fliesenschild vertragsgerecht - alles richtig

    Bad: Wände vertragsgerecht, Decke vertragsgerecht, Boden vertragsgerecht, Heizkörper vertragsgerecht, Elektrik vertragsgerecht, Türen/Rahmen vertragsgerecht, Badewanne/WC/Waschtisch vertragsgerecht - stimmt nicht, die Badezimmertür ist genauso abgewohnt wie die anderen

    Wohnzimmer: Wände vertragsgerecht, Decke vetragsgerecht, Boden vertragsgerecht (danebengeschrieben: die Fußleisten fehlen), Türen/Rahmen Mängel (starke Gebrauchsspuren), Heizkörper vertragsgerecht, Elektrik vertragsgerecht - stimmt nicht, laut Vertrag ist da Laminat drin, da ist aber schon bei Einzug kaputter PVC drin, die Heizkörpe und Rohre sind überall mit weißer Farbe bekleckst

    Schlafzimmer: Wände und Decke vertragsgerecht, Boden vertragsgerecht (mit dem Zusatz Fußleisten und Laminat vom Vorbesiter), Tür/Rahmen Mängel (starke Gebrauchsspuren), Heizkörper/Rohre vertragsgerecht - stimmt nicht, Heizkörper und Rohre voller großflächiger Farbkleckse

    Nirgendswo ist der Zusatz "vom Mieter durchzuführen" angekreuzt.

    Schönheitsreperaturen im Vertrag:

    1. SR sind vom Mieter auszuführen.
    2. SR sind fachgerecht auszuführen. Die SR umfassen das Anstreichen oder Tapezieren der Wände, das fachgerechte Reinigen der Böden, der Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen von innen sowie der Heizkörper und Rohre. Reinigen der Fliesen und Fugen in Küche und Bad sowie das Entfernen von Kalk an den Armaturen.
    3. Folgende Zeitabstände bei SR gelten:
    Küche, Bad, Dusche: alle 5 Jahre
    Wohn- und Schlafaum, Flur, Toilette: alle 8 Jahre
    Die Frsiten beginnen am Anfang der Mietzeit zu laufen. Der Mieter ist im Laufe der Mietzeit beweispflicht die SR durchgeführt zu haben. Lässt in besondern Fällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der Fristen oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so sind nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner SR zu verlängern oder zu verkürzen.
    4. Befasst sich damit, dass man einen Kostenanteil an anstehenden SR zu zahlen hat, wenn man auszieht bevor die SR fällig sind.

  • Zitat

    ..ein Übergabeprotokoll unterschrieben, welches falscher nicht hätte sein können

    Ob hier Euere sog.Notlage zu Eueren Gunsten was bringen würde? Ein pfiffiger, kompetenter Anwalt könnte da vielleicht noch was rausholen, aber für blind unterschreiben, da müsst Ihr zum Augenarzt. Sonst, Ihr wisst ja, Dummheit schützt vor Strafe nicht, auch nicht vor einer Renovierung der Ihr evtl.zugestimmt habt.

    Da hat wohl ein VM die Situation/Notlage von zwei unbedarften jungen Menschen ausgenutzt.

  • Was ich vergessen habe und dazu steht auch nichts im Übergabeprotokoll: der Estrich war von vornherein kaputt/gerissen und in Küche und Bad deshalb Fliesen lose und gebrochen.

    Banane

    Sowas passiert uns nicht wieder und ich bin auch bereit zu renovieren (wohnen immerhin 6,5 Jahre dort), aber ich frage mich, ob ich auch Räume renovieren/streichen muss, die von vornherein teils nicht tapeziert waren. Wenn das nämlich der Fall wäre und die Küche kein eigener Raum, sondern Teil des Wohnzimmers wäre, könnte ich mir das schonmal sparen.
    Das ich ums Streichen der Rohre und Heizung nicht rumkomme (obwohl sie nicht gemacht waren), habe ich akzeptiert.

    Einmal editiert, zuletzt von Mieterin88 (4. Juli 2017 um 14:10)

  • Wieso ist sie das?

    Darum:


    Zitat

    4. Befasst sich damit, dass man einen Kostenanteil an anstehenden SR zu zahlen hat, wenn man auszieht bevor die SR fällig sind.

    Das ist die sog. Quoten-/Abgeltungsklausel. Die wurde vom BGH 2015 (?) für unwirksam erklärt. Damit ist die gesamte Schönheitsreparaturklausel unwirksam.

    Sprich die Wohnung muß lediglich besenrein zurück gegeben werden.

  • Das ist die sog. Quoten-/Abgeltungsklausel. Die wurde vom BGH 2015 (?) für unwirksam erklärt. Damit ist die gesamte Schönheitsreparaturklausel unwirksam.

    Sprich die Wohnung muß lediglich besenrein zurück gegeben werden.

    Hallo,

    das stimmt doch gar nicht. Auch wenn die Abgeltungsklausel ungültig ist, bleibt eine wirksam übertragene Pflicht für Schönheitsreparaturen bestehen.

    D.h. Mieterin 88 muss renovieren, wenn der Zustand der Wohnung es erfordert. Nach 6,5 Jahren Mietdauer und den Beschreibungen hier wird das in den meisten Räumen erforderlich sein.

    Noch klarer ist das bei Beschädigungen. Die sind in jedem Fall durch den Mieter zu beseitigen.

    Gruß
    H H

  • Sprich die Wohnung muß lediglich besenrein zurück gegeben werden.


    So isses; Verbesserungen der Mietsache kann der Vermieter nicht verlangen. Ich hoffe, Ihr könnt den tatsächlichen Zustand der Mietsache rechtssicher beweisen. Im Zweifelksfalle sind Eure (Blind-)Unterschriften nämlich Trümpfe für den Vermieter, und sein Anwalt lacht sich kaputt...

  • Danke für alle weiteren Anregungen.

    Alles was ich zum Thema Qoutenregelung gefunden habe, ist, dass diese zwar ungültig ist, aber nicht den gesamten Schönheitsreperaturenabsatz unwirksam macht. Der Rest bleibt also bestehen und da die Wohnung mehr als renovierungsbedürftig ist (seit Einzug schon, es wurde ja sogar z.T. gar keine Tapete drauf gemacht und an vielen Stellen fehlen Stücke), sind wir doch eigentlich verpflichtet die SR durchzuführen.

    Meine Frage sind: müssen wir auch die Teile der Wohnung renovieren, die im Übergabeprotokoll schon mit Mängeln ausgewiesen wurden? Muss ich die Küche tapezieren, obwohl da seit Einzug keine Tapete ist und auch nicht "vom Mieter zu machen" angekreuzt ist.

    Ich spreche dabei z.B. davon http://www.haus-und-grund-bonn.de/index.php/aktu…d-viii-zr-21-13 .

    Anwalt ist zu teuer, Vollrenovierung eigentlich auch. Ich wurde während des Studiums schwer krank, musste abrechen und mein Mann sein Studium unterbrechen (der ist erst in ca. 6 Monaten fertig).

    Nein, wir können leider nicht beweisen, dass das Übergabeprotokoll an vielen Stellen nicht stimmt.

  • Nein, wir können leider nicht beweisen, dass das Übergabeprotokoll an vielen Stellen nicht stimmt.


    und der Anwalt des VM wird dann schreiben: "Ausweislich des von Ihnen eigenhändig unterschriebenen Übergabeprotokolls war die Mietsache von geringen Gebrauchsspuren abgeshen in vertragsgerechtem Zustand"...;):eek:

  • Darum:

    Das ist die sog. Quoten-/Abgeltungsklausel. Die wurde vom BGH 2015 (?) für unwirksam erklärt. Damit ist die gesamte Schönheitsreparaturklausel unwirksam.

    Sprich die Wohnung muß lediglich besenrein zurück gegeben werden.

    Hier führt nicht die Quotenabgeltungsklausel für die Ungültigkeit der Renovierung sondern meines Erachtens die starren Fristen, lt, Mietvertrag.

  • Hier führt nicht die Quotenabgeltungsklausel für die Ungültigkeit der Renovierung sondern meines Erachtens die starren Fristen, lt, Mietvertrag.

    Die sind mit dem Zusatz

    Zitat

    Lässt in besondern Fällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der Fristen oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so sind nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner SR zu verlängern oder zu verkürzen.

    "aufgeweicht".

    Ohne die Quotenklausel wäre das wirksam.

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