Nebenkostenabrechnung/ Vermieter verstorben

  • Hallo zusammen,

    ich hoffe mir kann jemand weiterhelfen. Ich versuch es mal so verständlich wie möglich zu schildern.

    Vom 1.04.2015 bis 1.07.2016 stand ich in einem Mietverhältnis. Zu dem Vermieter hatte ich ein gutes Verhältnis. Im September 2016 habe ich telefonisch Kontakt mit ihm aufgenommen und mich nach der Nebenkostenabrechung erkundigt. Er teilte mir mit, dass er noch ein wenig Zeit benötigt. Im November ist der Vermieter dann unerwartet verstorben.
    Noch im gleichen Monat habe ich mich an das Nachlassgericht gewandt und um Auskunft gebeten, wer den Nachlass antritt. Im Januar wurde mir mitgeteilt das sein Bruder, mit dem er schon viele Jahre zerstritten war, der Alleinerbe ist. Mit diesem habe ich schriftlich Kontakt aufgenommen und zeitnah um die Nebenkostenabrechnung gebeten. Anfang Februar meldete sich dieser telefonisch und teilte mir mit das er noch keinen Überblick habe und Zeit bräuchte um sich diesen zu verschaffen.
    Bis heute habe ich nichts mehr von ihm gehört und da ich gehört habe das dieses Haus verkauft werden werden soll, vermute ich das er auf Zeit spielt. Meine Frage ist nun : Habe ich noch Anspruch auf die Abrechnung? Und wie kann ich ohne Nachweise ( Zählerstände) beweisen das mir noch Geld zusteht?

    Danke für Eure Hilfe im vorraus

    Liebe Grüße
    Sarracenia

  • Anspruch auf die Abrechnungen hat Du auf jeden Fall noch. Eventuelle Guthaben würde dir nämlich noch zustehen.

    Ist der Abrechnungszeitraum = Kalenderjahr hätte der Vermieter aber keinen Anspruch mehr auf eine Nachzahlung aus der Abrechnung 2015.

    Sollte Abrechnungszeitraum 1.4.2015 - 31.3.2016 sein auch nicht mehr.

    Da das Mietverhältnis beendet ist bist Du in der "glücklichen" Position di8e Vorauszahlungen zurückfordern zu dürfen wenn der Vermieter fällige Abrechnungen nicht erstellt.

    Was ist mit Kaution? Hast Du eine hinterlegt?

  • Ja eine Kaution hatte ich hinterlegt, die hat mir der Vermieter auch zeitnah nach dem Auszug zurückgezahlt.

    Leider habe ich aber keine Kopien von den Zählerständen ( Heizung, Wasser ) und ich befürchte das der Bruder des Vermieters sagt er hätte auch keine Unterlagen darüber. Was wäre denn dann in diesem Fall ? Eigentlich müsste ich schon einiges an Nebenkosten zurück bekommen, da ich Heizkosten mitinbegriffen waren, ich jedoch nie mit Heizung sondern nur mit Holz geheizt habe.

  • Hallo Sarracenia,

    "Vom 1.04.2015 bis 1.07.2016 stand ich in einem Mietverhältnis."
    - Meinst wohl bis 30.06.2016.

    "Habe ich noch Anspruch auf die Abrechnung?"
    - Ja, bis zu einem Jahr nach Beendigung des üblichen Betriebskostenabrechnungszeitraums dieser Liegenschaft, welchen ich jedoch nicht kenne. Erwartest Du eine Erstattung?

  • Ja, wie oben schon beschrieben erwarte ich eine Erstattung, da die Heizkosten in den Nebenkosten enthalten waren, ich jedoch nur mit Holz geheizt habe.

    ..da die Heizkosten in den Nebenkostenvorauszahlungen/..meinst du wohl?

  • Ja, wie oben schon beschrieben erwarte ich eine Erstattung, da die Heizkosten in den Nebenkosten enthalten waren, ich jedoch nur mit Holz geheizt habe.

    Das Du die von zentralen Heizungsanlage erzeugte Wärme nicht genutzt hast bedeutet nicht das Du keine Heizkosten zahlen mußt. Ein Teil der Heizkosten, 30 - 50 %, werden ja verbrauchsunabhängig nach der Wohnfläche abgerechnet.

    Wurde Warmwasser auch zentral aufbereitet?

    Wie groß war eigentlich die Wohnung und wie hoch die monatlichen Vorauszahlungen?

  • Achso, ok das wusste ich nicht. Ja das Warmwasser wurde zentral aufbereitet.
    Die Wohnung hatte ungefähr 90qm und die Vorrauszahlung betrug 200 € monatlich, wir waren 1 Erw. und zwei Kinder.

  • Achso, ok das wusste ich nicht. Ja das Warmwasser wurde zentral aufbereitet.
    Die Wohnung hatte ungefähr 90qm und die Vorrauszahlung betrug 200 € monatlich, wir waren 1 Erw. und zwei Kinder.

    Dann kann es u. U. sein das die Vorauszahlungen zu gering waren. Aber trotzdem Abrechnungen einfordern. Kommt der Vermieter dem nicht nach kannst Du die Vorauszahlungen zurückfordern. Auf jeden Fall für den Zeitraum für den die Abrechnungsfrist verstrichen ist.

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