Vorzeitige Schlüsselübergabe / Übernahme

  • Guten Morgen!

    Ich habe zum 01.08.2017 meine Wohnung gekündigt. Nun habe ich von der Maklerin erfahren, dass sie mit der Vermieterin die Wohnungsübergabe und Schlüsselrückgabe bereits am 28.07.2017 machen möchte. Das heißt, ich kann ab diesem Zeitpunkt die Wohnung nicht mehr nutzen oder betreten.

    Darf ich mir nun für die 2 "verlorenen" Tage die Miete anteilig kürzen? Ich finde dazu nichts eindeutiges. Denn nur wenn die Vermieterin die Wohnung selbst nutzt oder einem Dritten (z.B. dem Nachmieter) übergibt, bin ich berechtigt die Miete zu kürzen. Oder gilt das auch, sobald ich die Wohnung nicht mehr betreten darf?

    Freundliche Grüße

  • Hallo,

    du willst hier über die Miete für 2 Tage diskutieren? Das ist doch lächerlich.

    Es ist doch gut, noch ein paar Tage Reserve zu haben, falls bei der Abnahme Mängel auftauchen. Wenn es dir aber so wichtig ist, dann mach dei Übergabe am 31.07. um Mitternacht. Wenn dann Mängel auftauchen wünsche ich dir viel Spaß bei der Beseitigung.

    Gruß
    H H

  • Hallo,

    du willst hier über die Miete für 2 Tage diskutieren? Das ist doch lächerlich.

    Es ist doch gut, noch ein paar Tage Reserve zu haben, falls bei der Abnahme Mängel auftauchen. Wenn es dir aber so wichtig ist, dann mach dei Übergabe am 31.07. um Mitternacht. Wenn dann Mängel auftauchen wünsche ich dir viel Spaß bei der Beseitigung.

    Gruß
    H H

    Hallo,

    ja genau das möchte ich. Da ich ab 28.07. keinen Zugang mehr zur Wohnung habe, kann ich auch keine Mängel beseitigen. Da mich der Umzug viel Geld kostet, möchte ich auch auf die 50€, die diese 2 Tage ausmachen würden, nicht verzichten. Mir schenkt auch keiner was. Daher ist die Frage nach wie vor ernst gemeint und ich würde mich über ernst gemeinte Antworten freuen.

    Grüße

  • Hallo Nelly,

    es gibt wohl bereits einige Amtsgerichtsurteile, nach denen Du nach ordnungesgemaesser Uebergabe der Wohnung keine Miete mehr zahlen musst. Zumindest wenn der Vermieter den frueheren Termin vorgegeben hat.

    Allerdings sind das nur Amtsgerichte, da sich bei solch geringen Streitbetraegen keine weitere Instanz damit befasst. Und die Signalwirkung von Amtsgerichtsurteilen auf andere Gerichte ist ziemlich nahe an null. Du muesstest also pruefen, ob es bei DEINEM Amtsgericht schon mal ein Urteil diesbezueglich gab.

    Dazu kommt, dass Du die Miete ja schon am Monatsbeginn gezahlt hast und Deinen Vermieter verklagen muesstest, wenn er das Geld nicht freiwillig herausrueckt. Und das wuerde ich mir fuer 50 Euro ganz sicher nicht antun.

    cu
    Guenni

  • Hallo,

    ja genau das möchte ich. Da ich ab 28.07. keinen Zugang mehr zur Wohnung habe, kann ich auch keine Mängel beseitigen. Da mich der Umzug viel Geld kostet, möchte ich auch auf die 50€, die diese 2 Tage ausmachen würden, nicht verzichten. Mir schenkt auch keiner was. Daher ist die Frage nach wie vor ernst gemeint und ich würde mich über ernst gemeinte Antworten freuen.

    Grüße

    Wenn noch Restarbeiten wären müsste dir der Vermieter für die Nachbesserung natürlich noch Zutritt gewähren. Das ist doch selbstverständlich. Anders ist es, wenn es bereits August ist. Dann wird es für dich viel komplizierter Nachzubessern.

    Aber mache doch, was du willst. Schlage das dem Vermieter vor zwei Tage Miete zurückzubekommen oder übergebe die Wohnung alternative erst zum 31.07.. Wirst ja sehen, was du davon hast.

    Wenn alle so engstirnig wären, dann würden alle Wohnungen in dieser Republik am letzten Tag des Monats zurückgegeben und am ersten Tag übernommen.

    Wann hast du denn deine jetzige Wohnung übernommen?

    Gruß
    H H

  • Wieso? Die Schlüssel brauchst Du erst am 31.07. zurückzugeben.

    Auch meine Meinung. Warum willst Du die Schlüssel schon am 28.7.abgeben, gibt es dafür einen plausiblen Grund?

  • Klar gibt es eine gesetzliche Regelung dazu:

    einmal § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

    Wenn der VM die Wohnung 2 Tage ehr zurückhaben will, hat er keinen Anspruch auf die Volle Miete sondern nur 28/30stel.

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