Nachbesserungsfrist von 2 Tagen,ansonsten Rechnung

  • Hallo zusammen,

    ich bin neu hier und hoffe, dass ich Antworten zu meinem Fall erhalten kann.

    Ich habe am 28.05. meine zum Monatsende gekündigte Wohnung an den Verwalter übergeben.
    Eine Übergabeprotokoll und Fotos wurden gefertigt, ein Zeuge war anwesend und hat das Protokoll ebenfalls unterschrieben.
    Bis auf einen Mangel ( Bohrlöcher einer Gardinenstange nicht fachgerecht gespachtelt), wurde die Wohnung ohne Mängel abgenommen.
    Gestern erhalte ich vom Vermieter per email eine Fristsetzung, die Mängel bis morgen 31.05. zu beseitigen.
    Zudem führt er weitere Mängel auf, die bei Beseitigung Kosten von 700€ verursachen.
    Diese Mängel sind allesamt nicht im Übergabeprotokoll aufgeführt und auch keine versteckten Mängel. Zumal die Übergabe mittags bei ausreichender Ausleuchtung der Wohnung stattgefunden hat.
    Da die Wohnungsbaugesellschaft die Wohnung bereits ab dem 01.06. neu vermietet hat, wird angedroht, mir die Kosten in Rechnung zu stellen, sollte ich dieses nicht innerhalb der 2 Tage beseitigen.

    Das kann doch so nicht gerechtfertigt sein, oder?

    Zum einen sind die Mängel nicht in dem Protokoll aufgeführt und zum anderen kann ich den berechtigten Mangel ( Bohrlöcher Gardinenstange) aufgrund meiner beruflichen Auswärtstätigkeit nicht innerhalb von 2 Tagen erledigen.

    Hätte der Verwalter die Nachbesserungsfrist direkt geäussert, hätte ich es auch noch direkt erledigen können, da alle Renovierungsutensilien noch in meinem Auto waren. Aber so?

    Bitte teilt mir eure Erfahrungen mit, wie ich damit am Besten umgehen kann.

    DANKE!

    Flips

  • Wenn es hier keine Mängel im Protokoll gibt und diese auch nicht versteckt sind, kann der Vermieter diese nun auch nicht mehr geltend machen.

    Zitat

    Gestern erhalte ich vom Vermieter per email eine Fristsetzung, die Mängel bis morgen 31.05. zu beseitigen.

    Per E-Mail? Praktischerweise kann man hier ja versehentlich auf "löschen" klicken und später behaupten, man hätte die E-Mail nie erhalten.
    Die Zustellung kann der Vermieter nicht nachweisen.

    Unabhängig davon ist die Frist zu kurz.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Danke für deine Antwort!

    Wie sieht es denn mit den aufgeführtem Mangel im Übergabeprotokoll aus? Ist es lediglich eine Bestandsaufnahme?
    Es wird dort nirgends erwähnt, dass eine Nachbesserung zu erfolgen hat.
    Der Verwalter hat ja sogar gesagt, dass ihm die Sache egal sei. Er möchte nur nicht auf den Kosten sitzen bleiben, wenn es den Nachmieter stören sollte....

  • Zitat

    Es wird dort nirgends erwähnt, dass eine Nachbesserung zu erfolgen hat.

    Naja, dazu ist ja das Übergabeprotokoll dar. Man nimmt ja keine Mängel auf, ohne das sich hieraus eine Konsequenz ergibt.

    Aber wie gesagt: Da es nur eine E-Mail war, würde ich das ganze vermutlich aussitzen. Alternativ würde ich ihm anbieten, das Verschließen der Löcher zu bezahlen (Kann ja nicht mehr als 20 € kosten) und den Rest ablehnen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hallo allerseits,

    aussitzen kann aber auch nach hinten losgehen. Der zu leistende Schadenersatz kann unter Umstaenden auch den Mietausfall und sonstige Kosten beinhalten, die der Vermieter dem neuen Mieter wegen des verspaeteten Einzugs zahlen muss. Gab zumindest irgendwannmal so ein Urteil in Berlin, wenn ich mich recht erinnere.

    Die Loesung, den Vermieter die Bohrloecher verspachteln zu lassen und die paar Euros zu zahlen, scheint mir hier erheblich risikoaermer als aussitzen zu sein.

    cu
    Guenni

  • Die Loesung, den Vermieter die Bohrloecher verspachteln zu lassen und die paar Euros zu zahlen, scheint mir hier erheblich risikoaermer als aussitzen zu sein.


    ... und bei einem schlecht verschlossenen Dübelloch, welches u.U. vom Nachmieter wieder aufgebohrt werden wird, könnte man auf den §536 BGB abstellen.

  • Hallo allerseits,

    aussitzen kann aber auch nach hinten losgehen. Der zu leistende Schadenersatz kann unter Umstaenden auch den Mietausfall und sonstige Kosten beinhalten, die der Vermieter dem neuen Mieter wegen des verspaeteten Einzugs zahlen muss.

    Wegen zwei nicht fachgerecht verspachtelten Bohrlöcher? :confused:

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Wegen zwei nicht fachgerecht verspachtelten Bohrlöcher? :confused:

    Unwahrscheinlich, gebe ich Dir recht. Aber eben nicht ausgeschlossen, und das Risiko wegen der paar Euro fuffzich eine nicht termingerechte Uebergabe aufs Auge gedrueckt zu bekommen, wuerde ich nicht eingehen.

    cu
    Guenni

  • Naja, der Vermieter hat hier aber eine Schadenminderungspflicht nach § 254 BGB.

    Die Wahrscheinlichkeit, dass hier hierfür dann Schadenersatzansprüchen geltend machen kann, schätze ich als äußert gering ein.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hallo zusammen,

    vielen Dank für eure Antworten.

    Ich hätte es jetzt nicht ausgesessen. Wie schon geschrieben, wäre mir der Stress für die paar Euro nicht wert.
    Aber nun kam es anders: Die Wohnungsbaugesellschaft hat zwischenzeitlich einen Malerbetrieb in die Wohnung gesteckt, um die nicht schön gespachtelten Bohrlöcher überarbeiten zu lassen. Zeitgleich haben sie das komplette Wohnzimmer erneut streichen lassen, da angeblich nicht schön von mir gestrichen. Dieses hatte der Verwalter bei Wohnungsübergabe jedoch nicht bemängelt und auch nicht im Übergabeprotokoll aufgeführt. Und zu gutes Letzt musste man anschließend aufgrund der erneuten Malerarbeiten eine Putzkolonne durch die Wohnung schicken. Diesen kompletten Aufwand will man mir nun in Rechnung stellen, zuzüglich der Dinge, die angeblich nach Auszug festgestellt worden sind.

    Ich war dann jetzt leider doch gezwungen, einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Dieser war völlig entspannt und und sagte, dass wir den Rechnungseingang bzw. die Zahlungsaufforderung abwarten und dann tätig werden.
    Ansprüche des Vermieters seien ganz klar unbegründet, da 1. die gesetzte Frist zur Nachbesserung zu kurz sei und 2. Arbeiten ausgeführt werden, die nicht im Übergabeprotokoll aufgeführt sind. Zudem hatte ich eine Zeugin dabei, die das Protokoll ebenfalls unterschrieben hat.

    Also warte ich mal ab.....

    Hätte mir diesen Ärger gerne erspart....

    Gruß Flips

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