Kündigungsfristen Sterbefall

  • Hallo,

    meine Oma ist am 06.Januar verstorben und war im Besitz eines Mietvertrages von 1964. In diesem Mietvertrag ist eine Klausel in der es heißt: " Stirbt der Mieter so endet das Mietverhältnis mit Ablauf des auf seinen Todestag folgenden Kalendermonat. Einer Kündigung bedarf es in diesem Fall nicht."

    Heißt für mich 28.02.2011. Oder?
    Ich habe also ein Schreiben aufgesetzt in dem ich der Wohnungsgesellschaft entsprechendes mitgeteilt habe und eine Kopie der Sterbeurkunde beigefügt habe.

    Gestern habe ich einen Anruf erhalten, dass diese Klausel nicht mehr gilt weil verschiedene Gesetzesänderungen stattgefunden haben und eine Kündigungsfrist von 3 Monaten besteht. Also 30.04.2011! Der gute Mann von der Hotline konnte mir aber keine §§ oder sonstiges benennen wo ich mal nachlesen kann. Gibt es sowas wirklich?

    Dabei hat die Wohnungsgesellschaft meine Oma noch im Sommer 2009, nach dem Tod meines Großvaters, angeschrieben und Ihr mitgeteilt, dass sie nun alleinige Mieterin ist und der MV von 1964 mit allen Rechten und Pflichten weiter besteht.

    Wer kann mir helfen????

    Danke

  • Hallo Blondesemmel76,

    "meine Oma ist am 06.Januar verstorben und war im Besitz eines Mietvertrages von 1964. In diesem Mietvertrag ist eine Klausel in der es heißt: "Stirbt der Mieter so endet das Mietverhältnis mit Ablauf des auf seinen Todestag folgenden Kalendermonat. Einer Kündigung bedarf es in diesem Fall nicht."
    Das gilt nicht mehr, siehe §564 BGB, Zitat:
    - § 564 Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
    Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.
    Also: gesetzliche Frist ist zum Ende des übernächsten Monats, d.h. zum 30.04.2011.
    Siehe auch: BGB - Einzelnorm
    und: Sterbefall - Endrenovierung Mietrecht, Wohnungseigentum frag-einen-anwalt.de

  • Danke für die Antworten.

    Aber:

    Zu dem Hinweis auf § 580 BGB: Habe mal nachgesehen und festgestellt, dass dieser im Bereich Mietverhältnisse über andere Sachen, aber nicht über Wohnraum steht. Damit greift der dann doch gar nicht, oder ?

    Warum soll eigentlich die vertragliche Regelung von damals nicht mehr gelten ? Habe irgendwann mal gehört, dass vertragliche Regelungen vor gesetzlichen gehen. Dass würde doch bedeuten, dass wir uns auf diese Regelung berufen können, solange sie nicht für nichtig erklärt worden ist oder gegen zwingende gesetzliche Regelungen verstößt und deshalb nichtig oder aber aufgehoben worden ist. Also, aufgehoben ist diese vertragliche Regelung nicht, und warum sollte sie gegen gesetzliche Regelungen verstoßen ?

    Der Mieterschutz jedenfalls kommt hier doch nicht zum Tragen und der Vermieter braucht doch keinen Schutz. Oder ? Gibts irgendwo eine Regelung, wo alle bisherigen vertraglichen Regelungen hinfällig sind und durch die gesetzlichen ersetzt werden ?

    :confused:

    Danke schon mal ....

  • Blondesemmel76: "Zu dem Hinweis auf § 580 BGB: Habe mal nachgesehen und festgestellt, dass dieser im Bereich Mietverhältnisse über andere Sachen, aber nicht über Wohnraum steht."
    Richtig, der betrifft Mietverhältnisse über andere Sachen. Hier ist der 564 anzuwenden (gleicher Text).

    "Warum soll eigentlich die vertragliche Regelung von damals nicht mehr gelten ? Habe irgendwann mal gehört, dass vertragliche Regelungen vor gesetzlichen gehen."
    Nee, das BGB bricht solche Regelungen (m.W.).

  • Zitat

    Warum soll eigentlich die vertragliche Regelung von damals nicht mehr gelten ? Habe irgendwann mal gehört, dass vertragliche Regelungen vor gesetzlichen gehen.

    Wenn dem so wäre, dann hätten heute ja auch noch die in alten Verträgen vereinbarten Kündigungsfristen Gültigkeit - Nur so als Beispiel:

    Maßgebend ist immer die zum Zeitpunkt des Falleintritts geltenden Rechtslage. Und hier ist nun mal das BGB Mass der Dinge.

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