Kündigungsfrist - Erbe erhält vom Vermieter außerordentlichen Kündigung

  • Wie lange beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 580 BGB?

    Folgender fiktiver Fall:
    Der verstorbene Mieter Hat seit ca 40 Jahren in der Wohnung gelebt. Der Erbe will die Wohnung übernehmen. Der Vermieter hat mit einer außerordentlichen Kündigung (nach §580 BGB?) mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt. Ist §580 BGB hier einschlägig?

    Müsste hier nicht die gesetzliche Kündigungsfrist von 9 Monaten greifen, da der verstorbene Mieter ca. 40 Jahre dort gelebt hat?

  • § 580 besagt "außerordentlich mit gesetzlicher Frist"

    Für den Vermieter bedeutet das hier 9 Monate, falls vertraglich nicht noch länger vereinbart ist.

    Hat der Vermieter innerhalb von 4 Wochen nach dem er vom Tod des Mieters erfahren hat gekündigt?

    Denn nur dann könnte er ohne wichtigen Grund kündigen.

  • § 580 besagt "außerordentlich mit gesetzlicher Frist"

    Für den Vermieter bedeutet das hier 9 Monate, falls vertraglich nicht noch länger vereinbart ist.

    Hat der Vermieter innerhalb von 4 Wochen nach dem er vom Tod des Mieters erfahren hat gekündigt?

    Denn nur dann könnte er ohne wichtigen Grund kündigen.

    Ja, er hat innerhalb 4 Wochen nach Kenntnis des Todes des Mieters gekündigt.

    Was macht man da? Widerspuch mit Hinweis auf die 9-monatige First?
    Kann der Vermieter eigenmächtig nach 3 Monaten räumen oder muss er die Räumung erst einklagen?
    Führt kein Weg dahin die Wohnung länger zu behalten?

  • Zitat

    Was macht man da? Widerspuch mit Hinweis auf die 9-monatige First?

    Kann man machen.

    Zitat

    Kann der Vermieter eigenmächtig nach 3 Monaten räumen

    Nein

    Zitat

    oder muss er die Räumung erst einklagen?

    Ja

    Zitat

    Führt kein Weg dahin die Wohnung länger zu behalten?

    Ein neuer Mietvertrag:cool:

  • Was macht man da? Widerspuch mit Hinweis auf die 9-monatige First?


    Widersprechen würde ich schon, jedoch micht mit diesem Hinweis (ich muss den Kündigenden ja nicht rechtsberaten:rolleyes:), sondern nur Hinweis auf die Rechtswidrigkeit.

  • Wie schon im anderen Forum, 3 Monate ist richtig, da die längere Frist nur für eine ordentliche Kündigung gilt, es sich hier aber um eine außerordentliche handelt.

  • Wie schon im anderen Forum, 3 Monate ist richtig, da die längere Frist nur für eine ordentliche Kündigung gilt, es sich hier aber um eine außerordentliche handelt.


    Ausserordentlich wegen Tod des Mieters?

  • Widersprechen würde ich schon, jedoch micht mit diesem Hinweis (ich muss den Kündigenden ja nicht rechtsberaten:rolleyes:), sondern nur Hinweis auf die Rechtswidrigkeit.

    Diesen Rat gibst du ja immer wieder. Ich frage mich das auch immer wieder. Macht das wirklich Sinn bei rechtlichen Auseinandersetzungen die Gründe in der Hinterhand zu halten, um dann erst vor Gericht damit rauszurücken? Oder sollte man sein Pulver sofort verschießen um es vielleicht gar nicht dazu kommen zu lassen?

  • Auf http://www.berlin.de/special/immobi…vermieter-.html steht, daß die gesetzliche Kündigungsfrist gilt. (3-9 Monate)

    Zitat:
    "Auch der Vemieter hat ein Sonderkündigungsrecht
    Der Vermieter hat ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht. Allerdings nur gegenüber Erben, die keine Mitmieter waren. Ihnen kann der Vermieter innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters kündigen. Dabei gilt die gesetzliche Kündigungsfrist, die je nach Mietdauer zwischen drei und neun Monaten liegt. Bei der Fortsetzung des Mietvertrags mit dem oder den überlebenden Mietern gelten für den Vermieter die regulären, im Mietvertrag festgelegten Kündigungsfristen."

    ######################################################

    $564 S.2 spricht ja auch von der gesetzlichen Kündigungsfrist:
    § 564
    Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung

    1Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. 2In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.

  • Hallo,

    Gott sein Dank, leben wir in einem Staat, in welchem alles gesetzlich reguliert wird ;)

    Ich würde mich hier gar nicht am § 564 BGB festhalten, sondern einfach mal ein paar Seiten weiterblättern.

    Im § 573d BGB sind die Fristen bei einer außerordentlichen Kündigung des Vermieters geregelt.

    Unter Absatz 1 steht geschrieben, dass bei einer Kündigung gegenüber den Erben die §§ 573 BGB nicht gelten (somit also auch nicht der § 573c BGB mit den verlängerten Kündigungsfristen je nach Mietdauer).

    Einen Absatz darunter findest Du dann die Kündigungsfristen der außerordentlichen Kündigung. Das wären dann 3 Monate.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Ich verstehe nicht, worauf der TE hinaus will. Ein Erbe, Der nicht mit im Haushalt des verstorbenen lebte, sollte doch gar kein Interesse an der längeren Frist haben.

  • Ich verstehe nicht, worauf der TE hinaus will. Ein Erbe, Der nicht mit im Haushalt des verstorbenen lebte, sollte doch gar kein Interesse an der längeren Frist haben.

    Doch, in der Fragestellung steht ja geschrieben, dass er die Wohnung übernehmen will. Zumindest 9 Monate ;)

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Achso.. na dann,
    Lieber TE,
    die Kündigung ist aus 2 Gründen wirksam:
    1. die Frist ist korrekt. Massgeblich ist 573d BGB
    2. Selbst wenn die Frist falsch wäre und es tatsächlich 9 Monate wären, ist das belanglos.
    Die Kündigung an sich nach 564 BGB ist dir gegenüber ja korrekt. Ein falscher Termin ist für die Wirksamkeit nämlich ohne Bedeutung (BGH, Beschl.v. 25.10.1995, Az.: Xll ZR 245/94). Die Kündigung erfolgt dann zum nächstmöglichen Termin.

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