Fristlose Kündigung wegen Sachmangel?

  • Hallo zusammen,

    Ich möchte mit einer kurzen Schilderung des Settings beginnen:

    Mieter ist alleinerziehende Mutter, ein minderjähriges Kind ist Allergiker. Mietvertrag wurde geschlossen, da Haustiere (Hunde) ausdrücklich nicht erlaubt sind. Dem Vermieter war jedoch bereits bei Unterzeichnung bekannt, dass das Verbot von Hunden ein entscheidendes Kriterium des Vertragsabschlusses sei und auch, dass in der Nachbarwohnung zwei größere Hunde mit langhaarigem Fell vorhanden sind, gegen die er, mit späteren eigenen Worten, nichts unternehmen kann ...

    a) Begründet das Vorhandensein von Hunden unter den gegebenen Umständen einen Sachmangel?
    b) Ist der Vertrag überhaupt zustande gekommen (arglistige Täuschung)?
    c) Welche Frist muss dem Vermieter zur Beseitigung des Sachmangels eingeräumt werden?
    d) Berechtigt dieser Sachmangel bei Nichtbeseitigung zu einer fristlosen Kündigung seitens der Mieter?

    Vielen Dank für eure Antworten und liebe Grüße

    Kaffe am Morgen :)

  • a) Begründet das Vorhandensein von Hunden unter den gegebenen Umständen einen Sachmangel?

    Nein. Ein generelles Hundehaltungsverbot ist übrigens unwirksam.


    Zitat

    b) Ist der Vertrag überhaupt zustande gekommen (arglistige Täuschung)?

    Welche arglistige Täuschung und durch wen?

    Zitat

    c) Welche Frist muss dem Vermieter zur Beseitigung des Sachmangels eingeräumt werden?

    Welcher Sachmangel? Ich kann keinen herauslesen.

    Zitat

    d) Berechtigt dieser Sachmangel bei Nichtbeseitigung zu einer fristlosen Kündigung seitens der Mieter?

    Sachmängel berechtigen bestenfalls zur Mietminderung. Zur fristlosen Kündigung müßte die Mietsache komplett unbewohnbar sein.

    Als was fragst Du eigentlich? Mieter oder Vermieter?

  • Hallo zusammen,

    Ich möchte mit einer kurzen Schilderung des Settings beginnen:

    Mieter ist alleinerziehende Mutter, ein minderjähriges Kind ist Allergiker. Mietvertrag wurde geschlossen, da Haustiere (Hunde) ausdrücklich nicht erlaubt sind. Dem Vermieter war jedoch bereits bei Unterzeichnung bekannt, dass das Verbot von Hunden ein entscheidendes Kriterium des Vertragsabschlusses sei und auch, dass in der Nachbarwohnung zwei größere Hunde mit langhaarigem Fell vorhanden sind, gegen die er, mit späteren eigenen Worten, nichts unternehmen kann ...

    a) Begründet das Vorhandensein von Hunden unter den gegebenen Umständen einen Sachmangel?
    b) Ist der Vertrag überhaupt zustande gekommen (arglistige Täuschung)?
    c) Welche Frist muss dem Vermieter zur Beseitigung des Sachmangels eingeräumt werden?
    d) Berechtigt dieser Sachmangel bei Nichtbeseitigung zu einer fristlosen Kündigung seitens der Mieter?

    Vielen Dank für eure Antworten und liebe Grüße

    Kaffe am Morgen :)


    Ich kann hier erst mal grundsätzlich gar keinen Mangel erkennen? Was die anderen Mieter so treiben, und was und ob die für Haustiere haben, darauf hat der Vermieter eh nur begrenzten Einfluss. Welche Vertragsgestaltung mit anderen Mietpartieen im selben Haus getroffen werden, kann natürlich auch individuell verschieden sein.

    Einmal editiert, zuletzt von AJ1900 (17. Mai 2017 um 12:17)

  • Hallo Kaffee am morgen,
    (auch) ich bin der Meinung, dass es dem Mieter freigestellt ist, fristgerecht zu kündigen. Wenn dem keine anderen Bestimmungen/Vereibarungen entgegenstehen, wäre das jetzt zum 31.08.2017.

  • Hallo zusammen und danke für eure Antworten :)

    Als was fragst Du eigentlich? Mieter oder Vermieter?

    Weder noch, aber wenn ich eines auswählen müsste, dann als Mieter :)

    Um den Fall zu präzisieren: Der Vermieter wusste vor Vertragsunterzeichnung, dass aufgrund der Allergie des Kindes explizit eine hundefreie Umgebung gefordert war, hat jedoch bewusst die Hunde in der unmittelbar angrenzenden Wohnung verschwiegen. Von diesen musste er zu diesem Zeitpunkt Kenntnis gehabt haben, da er bereits vorher rechtliche Schritte gegen die Hundehaltung eingeleitet hatte.

    Daraus würde ich nach §123 Abs. 1 BGB i.V.m. §124 Abs. 1 BGB eine Anfechtbarkeit des Mietvertrages binnen Jahresfrist aufgrund arglistiger Täuschung des Vermieters ableiten.

    Ein Sachmangel sehe ich daraus, dass die Mietsache im Ist-Zustand nicht dem eigentlich angenommenen Soll-Zustand entspricht (vgl. §536 Abs. 2 BGB)

    Unter den gegebenen Umständen sehe ich damit auch die Tatbestände des §543 Abs.1 BGB erfüllt und in der Rechtsfolge damit die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung seitens der Mieterin.

    LG
    Kaffee am Morgen :)

  • Hallo zusammen und danke für eure Antworten :)


    Weder noch, aber wenn ich eines auswählen müsste, dann als Mieter :)

    Um den Fall zu präzisieren: Der Vermieter wusste vor Vertragsunterzeichnung, dass aufgrund der Allergie des Kindes explizit eine hundefreie Umgebung gefordert war, hat jedoch bewusst die Hunde in der unmittelbar angrenzenden Wohnung verschwiegen. Von diesen musste er zu diesem Zeitpunkt Kenntnis gehabt haben, da er bereits vorher rechtliche Schritte gegen die Hundehaltung eingeleitet hatte.

    Daraus würde ich nach §123 Abs. 1 BGB i.V.m. §124 Abs. 1 BGB eine Anfechtbarkeit des Mietvertrages binnen Jahresfrist aufgrund arglistiger Täuschung des Vermieters ableiten.

    Ein Sachmangel sehe ich daraus, dass die Mietsache im Ist-Zustand nicht dem eigentlich angenommenen Soll-Zustand entspricht (vgl. §536 Abs. 2 BGB)

    Unter den gegebenen Umständen sehe ich damit auch die Tatbestände des §543 Abs.1 BGB erfüllt und in der Rechtsfolge damit die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung seitens der Mieterin.

    LG
    Kaffee am Morgen :)

    Wenn du mich fragst ist das alles Blödsinn. Am Ende kannst du dich nur auch die Fakten im MV. berufen. Und das der Vermieter dir schriftlich zusichert, das sich kein Mieter in der Nachbarwohnung jemals einen Hund zugelegt hat oder zulegen wird, halte ich nicht für sehr wahrscheinlich, wäre wohl auch unwirksam.
    Ergo würde ich diese etwas konstruiert scheinende Argumentation stecken lassen. Wenn es einem so wichtig ist, hätte man sich eben vorher bei den zukünftigen Nachbaren informieren sollen. Aber auch die werden dir wohl nicht schriftlich geben wollen, das Sie sich niemals einen Hund zulegen werden, oder?
    Davon mal abgesehn, das was du gemietete hast ist ja wohl auch hundefrei? Welchen Umkreise einer Umgebung ohne Hunde soll dir den wer bitte garantieren?
    1. kann das eh keiner
    2. warum sollte das jemand tun?

    Einmal editiert, zuletzt von AJ1900 (17. Mai 2017 um 13:44)

  • Du kannst "Der Vermieter wusste vor Vertragsunterzeichnung, dass aufgrund der Allergie des Kindes explizit eine hundefreie Umgebung gefordert war, hat jedoch bewusst die Hunde in der unmittelbar angrenzenden Wohnung verschwiegen" beweisen? Also: du hast direkt nachgefragt, ob Hunde in den Nachbarwohnungen leben und der Vermieter hat das bestritten?

    Ansonsten wäre ich bei einer derartigen Kenntnis davon ausgegangen, dass die angemietete Wohnung hundefrei sein sollte. Wenn der Vormieter keinen Hund hatte, würde ich das als erfüllt betrachten. Das Kind hat schließlich in den Nachbarwohnungen nichts verloren und die dortigen Hunde nicht in der des Kindes.

    Eine Aussage "das Kind ist allergisch gegen Hunde" kann im Übrigen alles mögliche bedeuten. in den seltensten Fällen ist eine Tierhaarallergie derart allgemein,d ass sie sämtliche Rassen einer Tierart betrifft.

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