Beiträge von quiddje

    Als erstes sollte man vielleicht mal den Vermieter fragen, wie es zu der Türe kommt. Vielleicht ist das ja auch ein Fehler des Fensterbauers?

    Offenbar handelt es sich um eine Eigentumswohnung, die da vermietet wurde. In dem Fall wäre auch interessant, ob der Vermieter denn überhaupt die Genehmigung der Eigentümergemeinschaft hatte, diese abweichende Tür einzubauen? Auch wenn man kein Miteigentümer ist, kann man ja den Verwalter der WEG mal fragen, ob das eigentlich so abgesegnet worden ist. Das wäre nämlich ziemlich überraschend, normalerweise legen WEGs Wert auf ein einheitliches Erscheinungsbild der Anlage.

    !Angeblich endet das Grundstück am Zaun" passt nicht so ganz zur Überschrift "Vermieter verweigert Auskunft ..."

    Allerdings stimme ich meinen Vorrednern zu: es ist nicht entscheidend, wo das Grundstück laut Grundbuch endet, sondern wo der von dir gemietete Teil endet. Das Ganze könnte im Grundbuch z.B. auch nur ein Grundstück mit zwei Häusern sein!
    Wenn der Zaun da von Anfang an war und die Auskunft, dass da das Grundstück endet, auch - dann hast du nur den Teil bis zum Zaun gemietet. Dass das Schlafzimmer trotzdem vollständig gemietet wurde, steht ja außer Diskussion.

    Du kannst "Der Vermieter wusste vor Vertragsunterzeichnung, dass aufgrund der Allergie des Kindes explizit eine hundefreie Umgebung gefordert war, hat jedoch bewusst die Hunde in der unmittelbar angrenzenden Wohnung verschwiegen" beweisen? Also: du hast direkt nachgefragt, ob Hunde in den Nachbarwohnungen leben und der Vermieter hat das bestritten?

    Ansonsten wäre ich bei einer derartigen Kenntnis davon ausgegangen, dass die angemietete Wohnung hundefrei sein sollte. Wenn der Vormieter keinen Hund hatte, würde ich das als erfüllt betrachten. Das Kind hat schließlich in den Nachbarwohnungen nichts verloren und die dortigen Hunde nicht in der des Kindes.

    Eine Aussage "das Kind ist allergisch gegen Hunde" kann im Übrigen alles mögliche bedeuten. in den seltensten Fällen ist eine Tierhaarallergie derart allgemein,d ass sie sämtliche Rassen einer Tierart betrifft.

    Du wohnst da also seit zwei Monaten mit diesen Mängeln und hast die plötzlich als unzumutbar angesehen?
    Was hast du denn in den vergangenen zwei Monaten als Alternative zur Badbenutzung genutzt?
    Hast du wenigstens den Vermieter vorher mit Fristsetzung zur Behebung der Mängel aufgefordert?

    Es kommt natürlich auch darauf an, wie der Widerspruch deines Vermieters gestaltet ist. Prinzipiell dürftest du aber dem bisherigen Sachverhalt nach Schwierigkeiten haben, die fristlose Kündigung durchzusetzen: die gilt für den Fall, dass dir das Bewohnen unzumutbar ist oder zumindest erscheint. Wenn du da schon zwei Monate gewohnt hast, schien es dir zunächst ja zumutbar zu sein.
    Mängel müssen benannt und der Vermieter zur Beseitigung aufgefordert werden, sofern sie nicht von vornherein unbehebbar sind - da kommt dann allerdings immer noch die Zumutbarkeit dazu...

    Die Idee, dass deine Mutter durch eine Wohnungszuweisung während der Scheidung aus dem Mietvertrag ausgeschieden ist, solltes sie mal lieber vergessen. Nach § 1568a hätte das innerhalb eines Jahres nach der Scheidung passieren müssen und das ist ja wohl längst verstrichen.

    Sie war also noch gemeinsam mit deinem Vater Mieterin der Wohnung. Hurra, denn: nach § 563a BGB wird der Mietvertrag jetzt allein mit ihr fortgesetzt. Du als Erbe bist gar nicht ins Mietverhältnis eingetreten (und kannst es dementsprechend übrigens auch gar nicht kündigen)

    Deine Mutter sollte wohl schnellstmöglich kündigen. Ein Sonderkündigungsrecht hätte sie allerdings sowieso nicht, da sie ja nicht als Erbin, sondern als "normale" Mieterin kündigen würde.

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