Liebe Foristen,
nehmen wir einmal folgenden Fall an:
Mieter A und B bildeten eine Wohngemeinschaft mit gemeinsamen Mietvertrag im Zeitraum von 09/10 - 12/14.
Mieter A wird mit Zustimmung aller anderen Parteien (Mieter B, Vermieter) aus dem gemeinsamen Mietvertrag mittels eines Nachtrages zum Mietvertrag entlassen. Im Wortlaut solle der Nachtrag heißen:
"Dieser Nachtrag wird geschlossen, da Mieter A zum 31.12.2014 aus dem Vertragsverhältnis entlassen wird.
Alleinige Vertragspartner/in mit allen Rechten und Pflichten ist mit Wirkung vom 01.01.2015
Mieter B, geb. xx.xx.xxxx
Weitere Änderungen
Im Übrigen bleiben die Vereinbarungen des Mietvertrages bestehen.
Ort, den
Unterschrift Mieter A
Unterschrift Mieter B
Unterschrift Vermieter"
Mieter B übernimmt laut Nachtrag zum Mietvertrag alle Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis. Im darauffolgenden Jahr verkaut der Vermieter die Wohnungen und ein neuer Vermieter tritt an seine Stelle.
Zwei Jahre später, Anfang April 2017 erhält Mieter A vom neuen Vermieter von Mieter B einen Mahnbescheid über ausstehende Mietzahlungen (inkl. Nebenkosten). Gegen den Mahnbescheid muss "A" natürlich vorgehen.
Die Forderungen des neuen Vermieters sind "A" nicht bekannt, es geht aber vermutlich um Mietminderungen aus dem Zeitraum vor 2014.
Aus dem gemeinsamen Mietverhältnis 09/10-12/14 sollten die Ansprüche für Kaltmietrückstände noch für bspw. ein Jahr und die Ansprüche aus den Nebenkostenabrechnungen noch für bspw. 2 Jahre des Mietverhältnisses gelten. Gefordert werden Rückstände für 7 Jahre. Verjährung tritt hier ja nach jeweils drei Jahren ein.
Aber folgende Fragen hätte ich bezüglich dieses Fallbeispiels:
Der neue Vermieter kann doch nur "Rückstände" fordern, die für den Mietzins bis ins Jahr 2014 gelten, für die "Rückstände aus Nebenkosten" noch bis ins Jahr 2013 (Abrechnung 2014)? Kann die Verjährungsfrist "gestoppt" werden, bzw verlängert werden?
Wie würde man die Erfolgsaussichten für "A" in einer Abwehr dieses Mahnbescheids einschätzen? Zu mal, Mieter A laut Nachtrag zum Mietvertrag entlassen wurde und Mieter B alle Rechte und Pflichten übernimmt.
Heißt "mit Wirkung vom ...." Dass alle Forderungen, auch aus der Zeit davor (09/10-12/14), nur noch an Mieter B zu stellen sind?
Vielen Dank für die Mühe des Durchlesens.