Zeitmietvertrag

  • Geschätzte Foristen!

    Folgendes:

    Ich habe 1996 noch als Auszubildender einen Mietvertrag für ein Apartment abgeschlossen in dem es hieß,
    daß das Mietverhältnis bei Beendigung der Ausbildung aufgelöst würde. Ich wohne noch heute dort,
    also seit bald 21 Jahren. Die Vermietergesellschaft, die im Auftrag des Eigentümers die Wohnung an mich vermietete, hat ihn all den Jahren nie ein Problem darin gesehen, daß ich weiterhin dort wohnte. Sie hat es also stillschweigend akzeptiert.

    Nun bekam ich vor einigen Tagen ein Schreiben der Vermietergesellschaft in dem es hieß, daß das Mietverhältnis aufgrund der auf bestimmte Zeit getroffenen vertraglichen Beziehung diesen Monat endete und daß ab jetzt mein vertraglicher Partner der Eigentümer sei.

    Der Eigentümer hat sich auch gleich bei mir gemeldet und mir mitgeteilt, daß er die Miete um 20 Prozent erhöhen möchte. Was auch sein gutes Recht ist. Er möchte aber gerne noch weiter erhöhen, wie die per Gesetz zulässige Mieterhöhung. Dazu meinte er, da er mich nicht kündigen will, könnte ich das auch freiwillig leisten.

    Meine Frage dazu:

    Wie viele Monate beträgt die Kündigungsfrist, da ich ja schon etliche Jahre in diesem Apartment wohne?
    Zählt in so einem Fall überhaupt die Mietdauer, obwohl es sich um einen Zeitmietvertrag handelt?

  • Zitat

    Wie viele Monate beträgt die Kündigungsfrist, da ich ja schon etliche Jahre in diesem Apartment wohne?

    Für dich 3, für den Vermieter 9 Monate.

    Zitat

    Zählt in so einem Fall überhaupt die Mietdauer, obwohl es sich um einen Zeitmietvertrag handelt?

    Der Vertrag gilt als stillschweigend fortgesetzt oder als neu abgeschlossen, unbefristet.

    Für die Kündigungsfrist des Vermieters zählt die Wohn-, nicht die Vertragsdauer.

    Zitat

    Er möchte aber gerne noch weiter erhöhen, wie die per Gesetz zulässige Mieterhöhung. Dazu meinte er, da er mich nicht kündigen will, könnte ich das auch freiwillig leisten.

    Gibt es einen Grund warum der Vermieter dir kündigen könnte, außer evtl. Eigenbedarf?

    Lass dir keinen neuen Vertrag aufschwatzen!

  • Besten Dank für die schnelle Antwort!

    Für dich 3, für den Vermieter 9 Monate.

    Der Vertrag gilt als stillschweigend fortgesetzt oder als neu abgeschlossen, unbefristet.

    Für die Kündigungsfrist des Vermieters zählt die Wohn-, nicht die Vertragsdauer.


    Also das ist generell immer so, ohne Ausnahme?


    Gibt es einen Grund warum der Vermieter dir kündigen könnte, außer evtl. Eigenbedarf?

    Lass dir keinen neuen Vertrag aufschwatzen!

    Es dürfte keinen Grund geben. Eigenbedarf halte ich eher für ausgeschlossen.

    Er meinte halt, daß er die Miete gerne mehr als 20 Prozent erhöhen würde.
    Freiwillig mache ich das sicher nicht. Für eine Kündigung dürfte das wohl nicht ausreichen.

    Gruß

  • Mhh, gefühlt würde ich sagen, wenn das deine erste Mieterhöhung nach 21 Jahren ist, kann man sich kompromissbereit zeigen, solange es im Rahmen bleibt.
    Auch wenn du juristisch wahrscheinlich erst mal auf der sicheren Seite bist, was ich auch so sehen würde, sollte man dafür sorge tragen das das auch so bleibt.

  • Besten Dank für die schnelle Antwort!


    Also das ist generell immer so, ohne Ausnahme?


    Es dürfte keinen Grund geben. Eigenbedarf halte ich eher für ausgeschlossen.

    Er meinte halt, daß er die Miete gerne mehr als 20 Prozent erhöhen würde.
    Freiwillig mache ich das sicher nicht. Für eine Kündigung dürfte das wohl nicht ausreichen.

    Gruß


    Hallo

    ja das ist so und ohne Ausnahme.

    Kündigen kann der neue Eigentümer nur und ausschließlich nur bei begründeten Eigenbedarf, eine Mieterhöhung kann er gerne begehren, allerdings muss er sich an die Gesetzesvorgaben halten, umso mehr wenn sich die Wohnung im Bereich der sog. Mietpreisbremse befindet.

    Gruß
    BHShuber

  • Danke noch mal, für die nützlichen Antworten!

    Was ich vergaß zu erwähnen. In meinem Mietvertrag ist folgende Klausel aufgeführt:
    "Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache durch den Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses
    ³568 BGB wird abbedungen. Entgegen dieser Bestimmung gilt das Mietverhältnis auch dann nicht als stillschweigend verlängert, wenn der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fortsetzt."

  • Danke noch mal, für die nützlichen Antworten!

    Was ich vergaß zu erwähnen. In meinem Mietvertrag ist folgende Klausel aufgeführt:
    "Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache durch den Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses
    ³568 BGB wird abbedungen. Entgegen dieser Bestimmung gilt das Mietverhältnis auch dann nicht als stillschweigend verlängert, wenn der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fortsetzt."

    Das hat mit Zeitmietvertrag oder nicht nichts zu tun.

    Das ist lediglich der vorsorglich Widerspruch des Vermieters gegen eine stillschweigende Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Vertragsende.

    Der richtige § lautet übrigens 545

  • Kündigen kann der neue Eigentümer nur und ausschließlich nur bei begründeten Eigenbedarf, eine Mieterhöhung kann er gerne begehren, allerdings muss er sich an die Gesetzesvorgaben halten, umso mehr wenn sich die Wohnung im Bereich der sog. Mietpreisbremse befindet.

    Hallo,

    nur zum Klugscheißen ;-):

    Eine Mieterhöhung bei einem laufendem Mietverhältnis hat mit der Mietpreisbremse nichts zu tun. Diese gilt nur bei Neuvermietungen. In diesem Fall hier greift die Kappungsgrenze. D.h. Mieterhöhungen max 20% in drei Jahren, in einigen Bundesländern/Komunen max. 15% in drei Jahren.

    Ich würde AJ1900 allerdings recht geben, dass man sich in jedem Fall Gesprächsbereit zeigen sollte. Wenn die Miete seit 21 Jahren nicht erhöht wurde, dann könnte auch eine größere Erhöhung moralisch gerechtfertigt sein. Aber wir kennen hier keinerlei Fakten, so dass ich nicht sagen kann, ob es so sein könnte oder nicht.

    Gruß
    H H

  • Hallo,

    nur zum Klugscheißen ;-):

    Eine Mieterhöhung bei einem laufendem Mietverhältnis hat mit der Mietpreisbremse nichts zu tun. Diese gilt nur bei Neuvermietungen. In diesem Fall hier greift die Kappungsgrenze. D.h. Mieterhöhungen max 20% in drei Jahren, in einigen Bundesländern/Komunen max. 15% in drei Jahren.

    Ich würde AJ1900 allerdings recht geben, dass man sich in jedem Fall Gesprächsbereit zeigen sollte. Wenn die Miete seit 21 Jahren nicht erhöht wurde, dann könnte auch eine größere Erhöhung moralisch gerechtfertigt sein. Aber wir kennen hier keinerlei Fakten, so dass ich nicht sagen kann, ob es so sein könnte oder nicht.

    Gruß
    H H

    Hallo,

    nein nicht klugscheißen sondern vollkommen richtig, mein Fehler tschuldigung an den TE

    Gruß
    BHShuber

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