Vermieterinsolvenz

  • Hallo,
    mein Vermieter ist insolvent. Der Insolvenverwalter hat die Wohnung im Oktober 2016 verkauft.
    Nach Eigentumsübergang auf den Käufer im Januar 2017 hat dieser mir die Wohnung zuerst nach § 111 der Insolverordnung und dann mit einer außerordentlichen Kündigung mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist gekündigt.
    Ich wohne aber schon über 10 Jahre in der Wohnung und die Kündigungsfrist beträgt dann laut Gesetz 9 Monate.

    Meine Frage: Gibt es irgendeine Regelung, dass bei einem Verkauf durch den Insolvenzverwalter kürzere Kündigungsfristen gelten? - Kündigungsgrund Eigenbedarf.

  • Zitat

    Gibt es irgendeine Regelung, dass bei einem Verkauf durch den Insolvenzverwalter kürzere Kündigungsfristen gelten?

    Soweit ich weiß nicht.

    Wortlaut des genannten Paragrafen:

    § 111
    Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts

    Veräußert der Insolvenzverwalter einen unbeweglichen Gegenstand oder Räume, die der Schuldner vermietet oder verpachtet hatte, und tritt der Erwerber anstelle des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis ein, so kann der Erwerber das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.

    Selbst wenn der neue Eigentümer die Wohnung per Zwangsversteigerung erworben hätte, müßte er die für Vermieter geltende Kündigungsfrist einhalten.

    Möglicherweise weiß er nur nicht das die Kündigungsfristen für Vermieter nach der Wohndauer des Mieters gestaffelt sind.

  • Hallo Berny,
    habe ich bereits gemacht. Dann kam ein Schreiben vom Anwalt, dass ein außerordentliches Kündigungsrecht mit 3 Monaten bestehen würde. Ich kann dies aber nur bei einer Zwangsversteigerung feststellen, nicht aber bei einem Verkauf des Insolvenzverwalters.
    Danke.

  • Hallo anitari,
    habe ich ihm mitgeteilt. Dann kam ein Schreiben vom Anwalt, dass ein außerordentliches Kündigungsrecht mit 3 Monaten bestehen würde. Deshalb die Frage. Im Netz ist nichts zu finden.
    Viele Grüße
    WM

  • Hallo anitari,
    habe ich ihm mitgeteilt. Dann kam ein Schreiben vom Anwalt, dass ein außerordentliches Kündigungsrecht mit 3 Monaten bestehen würde. Deshalb die Frage. Im Netz ist nichts zu finden.
    Viele Grüße
    WM

    Dann möge der Herr Anwalt doch bitte die entsprechende Rechtsgrundlage nennen.


    Zitat

    nicht aber bei einem Verkauf des Insolvenzverwalters.

    Steht doch klar und deutlich im § 111 Insolvenzordnung

  • Dann kam ein Schreiben vom Anwalt, dass ein außerordentliches Kündigungsrecht mit 3 Monaten bestehen würde.


    Rechtsgrundlage? Merke: Der Anwalt schreibt das, was sein Mandant/Brötchengeber will.:o

  • Der Anwalt hat recht. § 57a ZVG und 111 InsO erlauben dem Käufer eine Kündigung mit verkürzter Frist.
    Beide Kündigungen sind rechtlich gesehen "Außerordentliche Kündigungen mit gesetzlicher Frist" nach 573d BGB.

    Daher braucht der Ersteher/Erwerber bei Wohnraum auch bei dieser Art der Kündigung einen zulässigen Grund nach 573 BGB.
    Eigenbedarf wäre somit erstmal io. Man könnte sich nun angucken, ob dieser korrekt begründet ist.

    Auch muss man sich das Datum der Kündigung angucken, ob die wirksam ist. Aber an der 3-Monatsfrist ändert das nichts.

    Die gesetzliche Frist ist bei Wohnraummietverhältnisse nichts anderes, als die Kündigung gemäß § 573 d Abs. 2 BGB spätestens zum 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats.

    Sorry du solltest Verhandlungen über eine angemesse Ziehfrist mit dem Vermieter aufnehmen.

  • Hallo Akkarin,
    danke für die Antwort.

    § 573d
    Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist

    (1) Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend.

    (2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

    (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Da steht aber: außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist. Die wäre bei meinem Mietvertrag 9 Monate und in der InsO steht auch unter Einhaltung der gesetzlichen Frist. Die Wohnung wurde vom Insolvenzverwalter in Zusammenarbeit mit einem Makler verkauft, also nicht zwangsversteigert.
    Deshalb verstehe ich den Zusammenhang nicht.

  • Hallo WM1893,

    Du hast doch den Paragraphen 573d schon so wunderschoen zitiert. Lies Dir nochmal Unterpunkt (2) durch. Da steht das mit den 3 Monaten explizit drin.

    Das, was Du im Kopf hast, sind die Fristen der ordentlichen Kuendigung. Hier dreht es sich aber um eine ausserordentliche Kuendigung.

    cu
    Guenni

  • Hallo Guenni,

    ja, wenn es so betrachtet stimmt es.

    Stellt sich nur noch die Frage, ob die außerordentlichen Kündigung rechtens ist.

    Ist ein Insolvenzverwalter quasi gemäß Gesetz auch Zwangsverwalter (§ § 57a ZVG ) oder nur Verwerter des Vermögens?

    WM

  • Hallo Guenni,

    ja, wenn es so betrachtet stimmt es.

    Stellt sich nur noch die Frage, ob die außerordentlichen Kündigung rechtens ist.

    Ist ein Insolvenzverwalter quasi gemäß Gesetz auch Zwangsverwalter (§ § 57a ZVG ) oder nur Verwerter des Vermögens?

    WM

    Zuerst mal ist ein Insoverwalter kein Zwangsverwalter. Das ZVG hat mit deinem Fall auch nicht viel zu tun. Der § 57a ZVG ist lediglich der Zwilling von §111 InsO. Beide erlauben das gleiche, nämlich die Verkürzung der Kündigungsfrist. 57a halt für den Ersteher in der ZVG, 111 dem Erwerber aus der Insolvenzmasse.

    Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Kündigung sind zwei sachen entscheident.
    Ist die Kündigung ordnungsgemäß begründet?
    und ist sie rechtzeitig, da diese Art der Kündigung nur 1 mal möglich ist.

  • In Ordnung. Vielen Dank.
    Rechtzeitig war sie demnach, Eintragung im Grundbuch Mitte Januar, Kündigung Ende Januar auf 30.04.2017.
    Werde ich mich eben auf die Begründung konzentrieren.

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