Vermieter zahlt Guthaben nicht aus. NK-Vorauszahlungen kürzen?

  • Hallo liebe Forummitglieder,

    ich brauche euren Rat. Mein Vermieter zahlt mein Nebenkostenguthaben nicht aus.
    Für die Jahre 2014 und 2015 sind es insgesamt ca. 1200€. Im letzten Sommer hat er mir 800€ zurückgezahlt. 400€ schuldet er mir noch. Er hat angeblich grade kein Geld, um diese 400€ zurück zu zahlen. Ich versteh ja auch, dass man mal finanzielle Schwierigkeiten hat, und habe eine Weile das noch geduldet, aber jetzt will ich mein Geld haben. Zumal ich auch Sorgen habe, dass mein Anspruch darauf mit der Zeit verjährt. Habe ihn darauf nochmal angesprochen und auch schriftlich nochmal daran erinnert. Ohne Erfolg. Jetzt habe ich gelesen, dass Mieter die Möglichkeit hat, die laufenden Vorauszahlungen mit dem Guthaben zu verrechnen.
    Hat jemand von euch damit Erfahrung? Ich zahle jeden Monat 150€ als Vorauszahlung. Um wie viel könnte ich denn diese kürzen?
    Und die wichtigste Frage ist, wie wirkt sich diese Kürzung auf die nächste Abrechnung aus? Ich habe Sorgen, dass in der nächsten Abrechnung dann steht, ich hätte weniger Vorauszahlungen geleistet, und dann entsprechend gerechnet wird. Aber ich kürze diese ja, um mir mein Geld zu holen.

    Liebe Grüße

    tenant16

  • Schreibe ihm noch einmal per Einwurfeinschreiben, dass du fehlenden Euro aus dem Guthaben mit den nächsten Vorauszahlungen verrechnen wirst, und sage ihm jetzt schon, dass er nicht auf die Ideee kommen soll, diese 400,- Euro bei den Vorauszahlungen zu "vergessen".

    Und dann kürzt du in den nächsten Monaten 2x150,- und 1x 100,- Euro.

  • Du kannst die komplette Mietzahlung, also Kaltmiete + NK-Vorauszahlungen, mit dem längst überfälligen Guthaben verrechnen.

    Wenn Du willst alles mit einem mal, sprich Du einen Monat 400 € weniger, oder in z. B. 2 Raten.

    Zuvor teilst Du dem Vermieter nachweisbar mit warum Du weniger zahlst.

    Wenn Du immer soviel zurück bekommst hätten doch die Vorauszahlungen mal angepasst werden können.

    Das darfst Du als Mieter auch selbst machen.

    Allerdings nur nach einer Abrechnung.

    Sollte die nächste Abrechnung wieder ein ordentliches Guthaben ergeben

    Guthaben : 12 = Betrag um den die bisherigen Vorauszahlungen geminderten werden dürfen.

    Kurze schriftliche Mitteilung an den Vermieter das Du ab Monat ... nur noch XXX statt wie bisher YYY € zahlst, fertig.

  • Er hat angeblich grade kein Geld, um diese 400€ zurück zu zahlen.


    Warum hat der Teufel seine Grossmutter erschossen? - Sie hatte keine Ausrede.
    Bevor Du, wie bereits sinnvoll vorgeschlagen, mit Mieteinbehalten verfährst, kannset ihn ja mal fragen, ob er den Rechtsweg mit Mahnverfahren bevorzugt...
    Der Ausgleich nach Betriebskostenabrechnungen hat übrigens binnen eines Monats nach Erhalt der Abrechnung zu erfolgen.

  • Berny, Teufel's Großmutter lebt noch:cool: Der Mieter kann den überfälligen Betrag in einer Summe von seinen laufenden Zahlungen einbehalten. Ob der VM knapp bei Kasse ist geht Dich nichts an. Was meinst Du wohl wie der VM im umgekehrten Fall reagieren würde?

  • Berny, Teufel's Großmutter lebt noch:cool: Der Mieter kann den überfälligen Betrag in einer Summe von seinen laufenden Zahlungen einbehalten. Ob der VM knapp bei Kasse ist geht Dich nichts an.


    Richtig, weder mich noch den Fragesteller.;)

  • Vielen Dank für eure Vorschläge,

    ich werde meine Forderungen in einem Schreiben formulieren und dem Vermieter eine Frist setzen, und darauf hinweisen, dass beim Nichterfüllen ich die NK Vorauszahlungen kürzen werde.

    Du kannst die komplette Mietzahlung, also Kaltmiete + NK-Vorauszahlungen, mit dem längst überfälligen Guthaben verrechnen.


    Ich dachte, dass man die Miete nicht kürzen darf? Habe hier http://http://www.nebenkostenabrechnung.com/nebenkostenabrechnung-vermieter-zahlt-guthaben-nicht-aus/dazu nämlich Folgendes gelesen:

    Zitat

    Die Verrechnung sollte sich ausdrücklich auf die Nebenkosten und nicht auf die Miete beziehen. Die Miete hat den Zweck, den Aufenthalt in der Wohnung abzugelten.

    Wenn Du immer soviel zurück bekommst hätten doch die Vorauszahlungen mal angepasst werden können. Das darfst Du als Mieter auch selbst machen.


    Im Frühling erwarte ich eine neue Abrechnung und ein Guthaben wie in Jahren davor. Habe dem Vermieter im letzten Jahr vorgeschlagen, die Vorauszahlungen zu kürzen, hat er aber abgelehnt. Wusste bisher nicht, dass man die Vorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB einseitig kürzen darf.

    Bevor Du, wie bereits sinnvoll vorgeschlagen, mit Mieteinbehalten verfährst, kannset ihn ja mal fragen, ob er den Rechtsweg mit Mahnverfahren bevorzugt...


    An den Anwalt habe ich auch gedacht. Bin wohl zu nett.


    .Der Ausgleich nach Betriebskostenabrechnungen hat übrigens binnen eines Monats nach Erhalt der Abrechnung zu erfolgen.


    Eigentlich schon. Mit der Abrechnung ist es auch so eine Sache. Von alleine schickt er mir die gar nicht raus. Da muss man meistens hinterherlaufen.

    2 Mal editiert, zuletzt von tenant16 (26. Februar 2017 um 11:20)

  • Habe noch zwei Fragen.

    Welche Frist setze ich dem Vermieter?
    Ich überweise immer zum 15ten des Monats. Da die Aufrechnung mindestens 1 Monat vorher schriftlich angekündigt werden muss, wäre die Verrechnung im Monat April möglich. Frist setzen bis Ende März?

    Wo finde ich die Anspruchsgrundlage im BGB, die mir als Mieter die Verrechnung des Guthabens mit den Vorauszahlungen bzw. der Miete erlaubt?

    Danke!

  • Die Miete soll am 15 des Monats beim Vermieter auf dem Konto ankommen.
    Sprich für Monat März muss die Miete am 15 März beim Mieter ankommen, usw.


    Wäre ja fast logisch, .... wenn Du nicht Mieter mit Vermieter verwuchselt hättest...:rolleyes:

  • Die Miete soll am 15 des Monats beim Vermieter auf dem Konto ankommen.


    Das ist aber selten, dass ein Vermieter so lange auf sein Geld wartet. Laut BGB muss das Geld am dritten Banktag des Monats auf dem Konto eintreffen. Wenn dir der Vermieter ein anderes Datum zugestanden hat, ist das ja okay. Hast du das auch schriftlich?

  • Zitat

    Wäre ja fast logisch, .... wenn Du nicht Mieter mit Vermieter verwuchselt hättest...


    ... ist logisch:D

    Zitat

    Das ist aber selten, dass ein Vermieter so lange auf sein Geld wartet. Laut BGB muss das Geld am dritten Banktag des Monats auf dem Konto eintreffen. Wenn dir der Vermieter ein anderes Datum zugestanden hat, ist das ja okay. Hast du das auch schriftlich?

    Das wollte der Vermieter so. Das haben wir auch in den Mietvertrag so augfenommen. Ich habe damit kein Problem, und darum geht es hier auch nicht.

  • Das ist aber selten, dass ein Vermieter so lange auf sein Geld wartet. Laut BGB muss das Geld am dritten Banktag des Monats auf dem Konto eintreffen. Wenn dir der Vermieter ein anderes Datum zugestanden hat, ist das ja okay. Hast du das auch schriftlich?

    Hallo, Mainschwimmer, es gab diesbezüglich eine Änderung. Nun muss der Mieter die Miete nur noch bis zum 3.Werktag bei der Bank anweisen.

  • Hallo, Mainschwimmer, es gab diesbezüglich eine Änderung. Nun muss der Mieter die Miete nur noch bis zum 3.Werktag bei der Bank anweisen.


    Und woher weißt du das, hast du jetzt die Rolle des Mieters in diesem Drama übernommen?

  • Und woher weißt du das, hast du jetzt die Rolle des Mieters in diesem Drama übernommen?

    Lt.Urteil v.5.10.2016 - VIII ZR 222/15
    BGH: Überweisungsauftrag am dritten Werktag genügt für rechtzeitige Mietzahlung.

  • Mir würde es wirklich viel mehr helfen, wenn ihr euch zu meiner Frage äußert, und nicht zu klären versucht, wer von euch hier Recht hat.

    Wenn wir mit dem VM es so vereinbart haben, ist es ja kein Problem.
    Nun angenommen, ich setzte ihm die Frist z.B.bis 14April. Wenn er bis dahin das Geld nicht überweist, dann kürze ich die Miete am 15.April.
    Wäre es in Ordnung so?

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