Das wäre vollkommen in Ordnung. Stelle ihm die Forderung beweissicher zu.
danke für die Antwort! ![]()
Das wäre vollkommen in Ordnung. Stelle ihm die Forderung beweissicher zu.
danke für die Antwort! ![]()
Mir würde es wirklich viel mehr helfen, wenn ihr euch zu meiner Frage äußert, und nicht zu klären versucht, wer von euch hier Recht hat.
Wenn wir mit dem VM es so vereinbart haben, ist es ja kein Problem.
Nun angenommen, ich setzte ihm die Frist z.B.bis 14April. Wenn er bis dahin das Geld nicht überweist, dann kürze ich die Miete am 15.April.
Wäre es in Ordnung so?
Wie mache ich das jetzt mit der Frist?
ZitatWäre ja fast logisch, .... wenn Du nicht Mieter mit Vermieter verwuchselt hättest...
... ist logisch:D
ZitatDas ist aber selten, dass ein Vermieter so lange auf sein Geld wartet. Laut BGB muss das Geld am dritten Banktag des Monats auf dem Konto eintreffen. Wenn dir der Vermieter ein anderes Datum zugestanden hat, ist das ja okay. Hast du das auch schriftlich?
Das wollte der Vermieter so. Das haben wir auch in den Mietvertrag so augfenommen. Ich habe damit kein Problem, und darum geht es hier auch nicht.
Die Miete soll am 15 des Monats beim Vermieter auf dem Konto ankommen.
Sprich für Monat März muss die Miete am 15 März beim Mieter ankommen, usw.
Habe noch zwei Fragen.
Welche Frist setze ich dem Vermieter?
Ich überweise immer zum 15ten des Monats. Da die Aufrechnung mindestens 1 Monat vorher schriftlich angekündigt werden muss, wäre die Verrechnung im Monat April möglich. Frist setzen bis Ende März?
Wo finde ich die Anspruchsgrundlage im BGB, die mir als Mieter die Verrechnung des Guthabens mit den Vorauszahlungen bzw. der Miete erlaubt?
Danke!
Vielen Dank für eure Vorschläge,
ich werde meine Forderungen in einem Schreiben formulieren und dem Vermieter eine Frist setzen, und darauf hinweisen, dass beim Nichterfüllen ich die NK Vorauszahlungen kürzen werde.
Du kannst die komplette Mietzahlung, also Kaltmiete + NK-Vorauszahlungen, mit dem längst überfälligen Guthaben verrechnen.
Ich dachte, dass man die Miete nicht kürzen darf? Habe hier http://http://www.nebenkostenabrechnung.com/nebenkostenabrechnung-vermieter-zahlt-guthaben-nicht-aus/dazu nämlich Folgendes gelesen:
ZitatDie Verrechnung sollte sich ausdrücklich auf die Nebenkosten und nicht auf die Miete beziehen. Die Miete hat den Zweck, den Aufenthalt in der Wohnung abzugelten.
Wenn Du immer soviel zurück bekommst hätten doch die Vorauszahlungen mal angepasst werden können. Das darfst Du als Mieter auch selbst machen.
Im Frühling erwarte ich eine neue Abrechnung und ein Guthaben wie in Jahren davor. Habe dem Vermieter im letzten Jahr vorgeschlagen, die Vorauszahlungen zu kürzen, hat er aber abgelehnt. Wusste bisher nicht, dass man die Vorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB einseitig kürzen darf.
Bevor Du, wie bereits sinnvoll vorgeschlagen, mit Mieteinbehalten verfährst, kannset ihn ja mal fragen, ob er den Rechtsweg mit Mahnverfahren bevorzugt...
An den Anwalt habe ich auch gedacht. Bin wohl zu nett.
.Der Ausgleich nach Betriebskostenabrechnungen hat übrigens binnen eines Monats nach Erhalt der Abrechnung zu erfolgen.
Eigentlich schon. Mit der Abrechnung ist es auch so eine Sache. Von alleine schickt er mir die gar nicht raus. Da muss man meistens hinterherlaufen.
Hallo liebe Forummitglieder,
ich brauche euren Rat. Mein Vermieter zahlt mein Nebenkostenguthaben nicht aus.
Für die Jahre 2014 und 2015 sind es insgesamt ca. 1200€. Im letzten Sommer hat er mir 800€ zurückgezahlt. 400€ schuldet er mir noch. Er hat angeblich grade kein Geld, um diese 400€ zurück zu zahlen. Ich versteh ja auch, dass man mal finanzielle Schwierigkeiten hat, und habe eine Weile das noch geduldet, aber jetzt will ich mein Geld haben. Zumal ich auch Sorgen habe, dass mein Anspruch darauf mit der Zeit verjährt. Habe ihn darauf nochmal angesprochen und auch schriftlich nochmal daran erinnert. Ohne Erfolg. Jetzt habe ich gelesen, dass Mieter die Möglichkeit hat, die laufenden Vorauszahlungen mit dem Guthaben zu verrechnen.
Hat jemand von euch damit Erfahrung? Ich zahle jeden Monat 150€ als Vorauszahlung. Um wie viel könnte ich denn diese kürzen?
Und die wichtigste Frage ist, wie wirkt sich diese Kürzung auf die nächste Abrechnung aus? Ich habe Sorgen, dass in der nächsten Abrechnung dann steht, ich hätte weniger Vorauszahlungen geleistet, und dann entsprechend gerechnet wird. Aber ich kürze diese ja, um mir mein Geld zu holen.
Liebe Grüße
tenant16
Zwei mal sogar ![]()
gut, war jetzt aber keine Absicht ![]()
Nun ja, gegen eine korrekte Abrechnung des Vermieters könntest Du noch binnen 12 Monate nach Zugang Einwände erheben.
Ok, verstehe ich
Was ist wenn Dein Mietvertrag und Dein Nutzungszeitraum kürzer als der Abrechnungszeitraum ist?
Nutzungszeitraum ist gleich Abrechnungszeitraum.
Abschließend, wobei ich das ja schon schrieb, Deine Annahme das Du nur die umlagefähigen Kosten tragen mußt und Deine Rechnung stimmt.
Danke!
Langsam ist nicht nötig. Ich glaube bloß, wir schreiben hier aneinander vorbei.
Dass ich nicht die korrekte Abrechnung bekommen ist klar. Dass ich Anspruch auf eine andere habe, ist klar.
Die Begriffe Miete und Vermieter kann ich trennen. Oder habe ich die hier irgendwo durcheinander gebracht?
Danke dir für deine Antworten anitari.
Ich habe ja verstanden, dass ich einen Anspruch auf eine korrekte Abrechnung hab. Ich wollte verstehen welchen Unterschied es für mich hat. Wobei es jetzt nicht die ursprüngliche Frage war. Eigentlich wollte ich wissen, ob meine Annahme so stimmt.
Ich habe den Vermieter bereits im November 2015 dazu schriftlich aufgefordert. Ohne Erfolg.
Was ändert das aber für mich betraglich? Ich meine, der kann doch keine anderen Kosten mir in Rechnung stellen.
Oder anders gefragt. Angenommen dies wäre die an mich gerichtete Abrechnung. Dann wären 1064€ die Kosten die ich als Mieter zu zahlen habe, sonst nichts?
Oder meinst du, es ist deshalb wichtig, dass ich erst dann das Geld von ihm fordern kann?
Ja das habe ich bereits geschrieben. Als ich den Vermieter nach einer NK Abrechnung gefragt hab, hat er mir dieses Schreiben von der Hausverwaltung gegeben (die, wie du schon gesagt hast, sich an den Vermieter richtet). Es handelt sich um Abrechnungszeitraum 2014.
Aber, wenn der Vermiter eine an mich gerichtet NK Abrechnung erstellt, kann er doch nur die Kosten angeben, die auch in diesem Schreiben hier aufgelistet sind. Natürlich ohne umlagefähigen Kosten.
Wenn ich davon ausgehe, dass ich als Vermieter nur umlagefähige Kosten tragen muss, so wären das 1064,16€. Und an Vorauszahlungen habe ich 1800€ geleistet. Die Differenz wäre dann das Guthaben. Oder etwa nicht?
Hallo,
ich habe folgende Nebenkostenabrechnung von meinem Vermieter erhalten.
Dieser ist der Meinung, ich müsse als Mieter die in der NK Abrechnung genannte Schuld tragen![]()
Nach meiner Recherche muss ich als Vermieter nur die umlagefähigen Kosten tragen sowie die für Wasser und Abwasser.
Die nicht umlagefähigen Kosten, wie der Name schon sagt, dürften nach §§ 1 u. 2 BetrKV nicht auf mich als Mieter umgelegt werden. Die genannten Rücklagen dürften eigentlich auch nich abgewälttzt werden, sondern vom Vermieter aus Mieteinnahmen gebildet werden.
Könnt ihr bitte mich in meiner Annahme bestätigen?
Ich habe in diesem Abrechnungszeitraum 1800€ vorausgezahlt.
Sollte meine Annahme richtig sein, so habe ich ein Guthaben von 735,84. (?)
Als Mietvertrag haben wir ein Standartformular genommen. Irgendwelche Klauseln bezüglich der Nebenkosten bzw. Der NK-Abrechnung sind nicht enthalten.
Wäre euch für eure Meinung(en) sehr dankbar ![]()
Liebe Grüße
tenant16
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