Kündigung eines Mieters durch Vermieter

  • Hallo zusammen, ich bin neu hier und hoffe, dass ich hier an der richtigen Stelle schreibe. Unser Problem ist ziemlich speziell - zumindest für mich.

    Wir betreuen seit längerer Zeit eine alleinstehende ältere Dame. Sie ist über 80 und halbseitig gelähmt, kann also vieles nicht mehr allein machen. Sie wohnt in einem eigenen Haus im Erdgeschoss. Im Obergeschoss ist noch eine Wohnung, in der ihre Schwester wohnt. Die Frauen kommen nicht zurecht miteinander und so hilft die oben wohnende Schwester ihrer behinderten Schwester (Hauseigentümerin) nicht. Deshalb kommt 2x am Tag ein Pflegedienst vorbei und wir kümmern uns um alles was sonst anfällt - Garten, Haus, einkaufen etc. Dadurch ist da mittlerweile eine Art familiäre Freundschaft entstanden. Nun möchte die Hausbesitzerin das Haus abgeben, da ihr das alles zu viel wird, und da sie keine Erben hat, hat sie es uns angeboten. Wir könnten es kaufen und würden ihr lebenslanges Wohnrecht einräumen. Gleichzeitig sollen wir gleich mit einziehen, damit jemand direkt im Haus ist und ihr helfen kann. Da sie schon mehrfach gestürzt ist, würde sie sich da sicherer fühlen. Dies würde aber bedeuten, dass die oben wohnende Schwester ausziehen müsste. Dies widerum bereitete mir anfangs Bauchschmerzen, aber letztendlich ist es die Entscheidung der jetzigen Hausbesitzerin. Sie wollte ihre Schwester schon seit Jahren raus haben und lieber jemanden drin wohnen haben, der ihr hilft und sie unterstützt. Das widerum ist sicher nachvollziehbar...

    Hm, nun zu meinen Fragen. Könnte sie ihrer Schwester kündigen wegen Eigenbedarf? Begründung wäre dann sinngemäß, dass sie Unterstützung für sich benötigt, da sie behindert ist und nicht mehr alleine zurecht kommt. Wäre das möglich und würde dann die Frist 12 Monate bedeuten?

    Oder könnten wir nach Kauf kündigen? Sicher erst nach Grundbucheintrag und dann auch mit einer Frist von 12 Monaten wegen Eigenbedarf? Müssten wir den dann auch noch irgendwie begründen? Würde reichen, dass wir die Wohnung selbst nutzen wollen, um keine zusätzliche Miete zu haben?

    Zu den Fakten: Es gibt nur einen uralten Mietvertrag von 1991 mit folgendem Punkt:

    Beendigung des Mietverhältnisses
    1. Das Mietverhältnis endet durch:
    a) Vereinbarung der Vertragsparter
    b) Kündigung durch den Mieter
    c) gerichtliche Aufhebung

    2. Die Kündigung muss schriftlich - spätestens 2 Wochen vor Beendigung des Mietverhältnisses - erfolgen.

    3. Der Mieter ist verpflichtet, bei Auszug die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand, besenrein und mit sämtichen Schlüsseln - einschließlich der von ihm selbst beschafften - dem Vermieter zurückzugeben.

    Also das hilft uns nicht weiter. Die Frage ist jetzt, ob wir das Haus nehmen oder nicht. Denn Hauskauf und Nebenkosten und zusätzlich die Miete unserer bisherigen Mietwohnung, das können wir uns nicht leisten. Dazu muss ich vielleicht noch ergänzen, dass die eingemietete Schwester nahezu keine Miete zahlt und somit auch keine Mieteinnahmen kommen. Im alten Mietvertrag stehen noch 28,50 Mark Miete und der wurde nie schriftlich geändert. Inzwischen zahlt sie allerdings 185 Euro, so dass zumindest die Nebenkosten abgedeckt sind. Aber die Miete könnten wir sicher auch nicht plötzlich hochsschrauben. Daher bleibt das Kostenproblem. Abgesehen davon ist einfach auch das Ziel, vorort zu sein, wenn der "unteren Omi" (Hauseigentümerin) was passiert oder sie einfach nur Hilfe benötigt. Nun wissen wir nicht so recht weiter...

    Vielen Dank schon mal im Voraus für Hinweise und Tipps.

    3 Mal editiert, zuletzt von Bruja (8. Februar 2017 um 18:06)

  • Nichts für ungut, aber diese ganze Thematik passt nicht in ein Forum, dass nur Tipps und Ratschläge erteilen darf/kann. Mach bitte eine Termin bei einem Anewalt für Mietrecht und stelle dort deine Fragen.

  • Zitat

    Könnte sie ihrer Schwester kündigen wegen Eigenbedarf?

    Theoretisch ja. Nach § 573 BGB kann der Vermieter kündigen, wenn er die Wohnung für angehörige seines Haushalts benötigt (das kann auch eine Pflegekraft sein).

    Wenn Ihr das Haus kauft, könnt Ihr einen Eigenbedarf geltend machen, dann aber erst nach Grundbucheintrag und mit einer Frist von 12 Monaten.

    Alternativ kann die derzeitige Vermieterin auch von ihrem erleichterten Kündigungsrecht gebrauch machen, wenn es sich tatsächlich um ein 2-Familienhaus handelt. Hier muss die Kündigung dann gar nicht begründet werden (§ 573a BGB).

    Hier verlängert sich die Frist dann aber auf 15 Monate.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hallo allerseits,

    in den Punkt "Beendigung des Mietverhaeltnisses" kann man aber auch einen Verzicht des Vermieters auf eine Kuendigung hineininterpretieren. Ich schliesse mich Mainschwimmer an, das ist eine Angelegenheit fuer einen (Fach)anwalt. Ich persoenlich wuerde das Haus ohne anwaltliche Beratung nicht kaufen.

    cu
    Guenni

  • Zu den Fakten: Es gibt nur einen uralten Mietvertrag von 1991 mit folgendem Punkt:

    Beendigung des Mietverhältnisses
    1. Das Mietverhältnis endet durch:
    a) Vereinbarung der Vertragsparter
    b) Kündigung durch den Mieter
    c) gerichtliche Aufhebung
    .


    Hallo,

    im Mietvertrag ist eindeutig geregelt, wie das Mietverhältnis enden kann. Leider steht dort von eine Kündigung des Vermieters, aus welchen Gründen auch immer, nichts drin.

    Mir wäre das Eisen zu heiß. Im Prinzip ist die Wohnung unkündbar. Ihr könnt es natürlich mit einer gerichtlichen Aufhebung versuchen. Dort werden die Hürden aber sehr hoch sein.

    Ihr braucht hier wirklich einen Anwalt, oder einen Kaufpreis bei dem sich der DEal auch lohnt, wenn ihr keinen Zugriff auch die obere Wohnung habt. Dann könnt ihr zwar nicht rein, aber Mieterhöhungen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten lässt der Vertrag hoffentlich zu.

    Gruß
    H H

  • Das heißt, dass die urlauten DDR-Verträge immernoch ihre Gültigkeit haben??? Klingt echt nach Finger davon lassen...

    ja, die uralten DDR-Mietverträge haben heute noch ihre Gültigkeit. Ich habe auch noch einen solchen mit bei. Ob der Persönlichkeit der Mieter leider. Sogar Mietverträge aus dem Deutschen Reich und der Weimarer Republik haben z.T. noch Gültigkeit obwohl diese dann fast(?) immer vererbt worden sind. Mein ältester Mieter wohnt seit 1928 in seiner Wohnung. Also so richtig alt sind die DDR-Verträge noch nicht mal.

  • im Mietvertrag ... Leider steht dort von eine Kündigung des Vermieters, aus welchen Gründen auch immer, nichts drin.


    Dann gilt doch automatisch das BGB, oder?

  • Nein, eine zugunsten des Mieters getroffene Regel wird duruch gesetzliche Regelungen nicht verschlechtert.


    Wird nicht verschlechtert ODER kann nicht verschlechtert werden?

  • Hallo Forum,

    leider finde ich mich hier nicht so gut zurecht und müsste wahrscheinlich meine Frage woanders stellen. Ich versuche es aber doch jetzt hier und bitte gleich im voraus um Entschuldigung, wenn das hier deplatziert ist.

    Also, mein Name ist Nenaja und ich wühle mich durchs Internet zum Thema Verwertungskündigung. Leider finde ich zwar viel zu dem Thema, aber nicht, wie lange ein Hausbesitzer Zeit hat, nach einer Verwertungskündigung die angekündigte Sanierung durchzuführen. Mein Mann und ich sind vor einem guten Jahr aus einem Objekt ausgezogen, das angeblich umfangreich saniert werden sollte. Bisher steht das Objekt leer, das Grundstück ist ungepflegt. Dabei war das umfangreiche Sanierungskonzept zur Erstellung zweier "Komfortwohnungen" Grundlage für das Landgericht, auch in zweiter Instanz der Kündigung stattzugeben.

    Kann mir jemand etwas dazu sagen? Vielen Dankk und freundliche Grüße

    Nenaja

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