Kündigung wegen Eigenbedarfs

  • Hi,

    es gibt zwar schon ein Thema weiter unten zum Eigenbedarf,aber da wollte ich mich der Übersicht halber nicht mit dran hängen.

    zu meinem Fall :

    ich wohne mit meiner Lebenspartnerin in einer 4 Raumwohnung in einem 3 Parteien Haus.

    das Haus und alle Wohnungen bis auf eine gehören unserem Vermieter (der auch Eigentümer des gesamten Hauses ist)

    eine Wohnung im Haus gehört aber einem anderen Eigentümer.(vor Jahren mal einzeln verkauft)

    unsere Wohnung und noch eine die dem Hauseigentümer gehören sind vermietet.

    jetzt will unser Vermieter,die Wohnung in der wir wohnen zum ersten mal verkaufen.(der Interessent hat auch schon angekündigt dort selbst nach dem Kauf per Eigenbedarf einziehen zu wollen)

    gilt hier die verlängerte Sperrfrist von 3 Jahren,oder nur die "normale" von 3 Monaten?(wir wohnen dort seit ca. 1 Jahr)

    ich steige da im Internet und in den Gesetzen nicht ganz durch.

    mein Problem ist das ich nicht weiß ob dadurch das die eine Wohnung vor Jahren an einen anderen Eigentümer verkauft wurde auch unsere und die andere Wohnung die dem Hauseigentümer,also unserem Vermieter gehören automatisch damit in Eigentumswohnungen umgewandelt wurden.

    oder ob dies erst nach dem erstmaligen Verkauf der jeweiligen Wohnung als Eigentumswohnung gilt?


    Also kurz gesagt : 3 Parteien Haus,das Haus sowie 2 Wohnungen gehören dem Hausbesitzer und zugleich unserem Vermieter,1 Wohnung wurde vor Jahren einzeln zum ersten mal an eine andere Person verkauft,wurde durch diesen Verkauf automatisch auch aus den verbleibenen 2 Wohnungen eine Eigentumswohnung obwohl sie nie verkauft wurden und immer noch unserem Vermieter gehören?

    6 Mal editiert, zuletzt von Stevi (29. Januar 2017 um 01:21)

  • Zitat

    mein Problem ist das ich nicht weiß ob dadurch das die eine Wohnung vor Jahren an einen anderen Eigentümer verkauft wurde auch unsere und die andere Wohnung die dem Hauseigentümer,also unserem Vermieter gehören automatisch damit in Eigentumswohnungen umgewandelt wurden.

    Wenn dir das der Vermieter nicht sagt geh zum Grundbuchamt und frage danach. Mietvertrag als Nachweis das Du ein wichtiges Interesse hast mit nehmen.

    War die Wohnung zum Zeitpunkt Eurer Anmietung schon eine ETW war gilt diese Kündigungssperrfrist, in manchen Bundesländern übrigens länger als 3 Jahre, nicht.


    Ich vermute aber das bereits alle 3 Wohnungen ETWs sind, nur deinem Vermieter 2 davon gehören.

  • Zitat

    eine Wohnung im Haus gehört aber einem anderen Eigentümer.(vor Jahren mal einzeln verkauft)

    Dann gilt hier auch keine Sperrfrist von 3 Jahren mehr.
    Wurde hier eine einzelne Wohnung verkauft, dann muss hier zwingend eine Umwandlung von Wohnungseigentum im Sinne des WEG erfolgt sein.


    Zitat


    mein Problem ist das ich nicht weiß ob dadurch das die eine Wohnung vor Jahren an einen anderen Eigentümer verkauft wurde auch unsere und die andere Wohnung die dem Hauseigentümer,also unserem Vermieter gehören automatisch damit in Eigentumswohnungen umgewandelt wurden.

    Zwangläufig.
    Im Normalfall gibt es nur ein Grundbuch über ein "Haus". Wird nun eine einzelne Wohnung verkauft, dann wird das Grundbuch des Hauses geschlossen und Wohnungsgrundbücher werden eröffnet.

    Würde es sich nicht um Wohnungseigentum handeln, könnte der Vermieter die Wohnung gar nicht verkaufen, sondern lediglich das ganze Haus. Das wiederum geht nicht, da eine Wohnung schon einer Dritten Person gehört.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

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