Kündigung durch Eigenbedarf

  • Hallo liebes Forum, bestimmt schon oft gestellt, dennoch bin ich mir über die REchtslage nicht sicher:
    Gerne schilde ich hier meinen Fall.

    Meine Mietswohnung in Köln erhält einen neuen Eigentümer. Dieser möchte Eigenbedarf anmelden. Wir wohnen (mit kleinem Kind) in dieser Wohnung seit 10 Jahren. Die Miete ist vergleichsmäßig gering.

    Der neue Eigentümer möchte (voraussichtlich) selbst in die Wohnung einziehen.

    Welche Rechten haben die Parteien. Mir wurde geringe Chancen ausgerechnet die nächsten Jahre hier wohnen zu bleiben. Ich lese was von 3, 8 oder gar 10 Jahren Frist...

    Ich würde mich sehr über eine Auskunft freuen!

    Danke und beste Grüße, Henry

  • Bei dieser Mietdauer beträgt die Kündigungsfrist für den Vermieter 9 Monate. Aussprechen (natürlich nur schriftlich) kann er aber die Kündigung erst, wenn er im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.

  • Nö, nur wenn die Wohnung zum ersten Mal zu einer Eigentumswohnung wird. Deinem Beitrag nach bewohnt ihr aber eine Wohnung, die nur den Eigentümer wechselt. Da gibt es keine Sperrfristen. Nur wenn ein Haus zum ersten Mal in Eigentumswohnungen aufgeteilt wird gilt diese Frist zum Vorteil der Mieter.

  • Immer wieder schön zu lesen: Jahrelang mit günstiger Miete wohnen und wenn Vermieter dann mir seinem Eigentum andere Pläne hat, sich querstellen...

    Euer Vermieter hat offensichtlich einige "Mieterhöhungsrunden" ausgelassen - das soll ihm nun zum Bumerang werden...

    Undank ist der Welten Lohn.

    Wenn das Haus/Wohnung dann tatsächlich verkauft ist und die Eigenbedarfskündigung erfolgte - seid so fair und sucht euch eine andere Wohnung. Die Kündigungsfrist beträgt ja in eurem Fall 9 Monate - das müsste zu machen sein..

    Tipp: Von dem gesparten Geld vielleicht eigene Immobilie erwerbern - es muss ja nicht zwingend in der Innenstadt einer Großstadt sein...dann braucht eine Eigenbedarfskündigung nicht mehr zu fürchen.

    Gruß,
    anonym2

  • Höre niemals auf den Quatsch den ein Makler erzählt (sorry BHSHuber, du bist damit nicht gemeint :)
    In Köln gilt eine erweiterte Sperrfrist von 8 Jahren
    (Verordnung zur Bestimmung der Gebiete mit verlängerter Kündigungssperrfrist bei der Begründung und Veräußerung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen für das Land Nordrhein Westfalen)

    Die richtige Antwort lautet, MV nehmen zum Grundbuchamt gehen und sagen, ich will wissen, wann die Umwandlung in ETWs passierte und wieviele Eigentümerwechsel seitdem passierten.

    Dann weiterüberlegen.

  • ... das gilt aber eben NUR, wenn die Immobilie WÄHREND der Mietdauer des Mieters in eine Eigentumswohnung umgwandelt wurde.

    Soweit mein unverbindlicher Kenntnisstand;)

    Wenn ich da falsch liege, kannst du mich gerne korrigieren, Akkarin.
    Ich lerne gerne dazu.

    Gruß,
    anonym2

  • ... das gilt aber eben NUR, wenn die Immobilie WÄHREND der Mietdauer des Mieters in eine Eigentumswohnung umgwandelt wurde.

    Soweit mein unverbindlicher Kenntnisstand;)

    Deshalb soll der Mieter die Kündigung ja auch nicht klaglos akzeptieren, sondern erstmal rausfinden, wann die Umwandlung im Grundbuch erfolgte und ob seit der Umwandlung bereits Eigentumswechsel stattfanden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!