Reparatur defekter Dusche nach Auszug abwenden

  • Hallo,

    bei der Wohnungsabnahme stelle der Vermieter fest, dass die Duschabtrennung defekt ist und dokumentierte und notierte dies. Jetzt habe ich ein Schreiben vom Vermieter erhalten, dass diese Kosten von mir zu übernehmen sind.
    In einen Schreiben an meinen ehemaligen Vermieter habe ich ihm anhand der rechtlichen Grundlage (§535 und § 538 BGB) begründet, dass diese Kosten von mir nicht zu tragen sind, da es sich hierbei um normale Abnutzungserscheinungen handelt (durch das regelmäßige öffnen der Türen, kann es im laufe der Zeit schließlich zu defekten kommen). Heute habe ich das Antwortschreiben des Vermieters erhalten, dass die beschädigten Einrichtungsgegenstände bei Einzug neuwertig und voll funktionstüchtig waren und nach meiner relativ kurzen Mietdauer (1 Jahr) jedoch nicht von einen totalschaden auszugehen ist. Somit nimmt mein Vermieter seine Forderungen nicht zurück. Kann ich trotzdem gegen die gestellte Forderung weiter vorgehen? :confused:

    Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung.

  • Moment mal, ich versuche gerade meine Glaskugel zu justieren. Mist, habe nur Nebel.

    Im Ernst, du versucht von uns hier einen Freifahrtschein zu bekommen, dass du während des Jahres Mietzeit die Duschkabine nicht gekillt hast. Das wird nicht klappen. Im Übergabeprotokoll wurde der Schaden dokumentiert, darauf dann die Forderung zur Erneuerung/Reparatur gestellt. Hast du dir die Sache noch einmal angeschaut, oder warst du der Meinung, das nicht machen zu müssen.

    Du musst dich schon ein wenig mehr bewegen, mit Abstreiten alleine ist es nicht getan. Dann wird sich der Exvermieter an deiner Kaution bedienen.

  • Somit nimmt mein Vermieter seine Forderungen nicht zurück. Kann ich trotzdem gegen die gestellte Forderung weiter vorgehen?


    Natürlich ist da möglich, das kann dann über Rechtsanwälte, Gutachter, Gerichte locker mindestens in den vierstelligen Eurobereich gehen...

  • Natürlich möchte ich keinen Freifahrtschein aus diesem Forum erhalten. Ich habe mich in diesem Zusammenhang schon gekümmert und den Vermieter kontaktiert, aber wenn der Vermieter fest auf seine Meinung pocht und Ich selbst kein Geld für einen Gutachter oder ähnlichen besitze kann ich es nur weiterhin schriftlich oder persönlich klären. Und es steht nunmal fest, dass die Dusche nicht neuwertig bei meinem Einzug war. Daher Frage ich hier um Rat welche Maßnahmen Sinn machen.

    Und die Duschkabine wurde selbstverständlich noch einmal vor dem Auszug mit Abnahme angesehen und es handelt es sich hierbei um einen defekt in der Verankerung, also wo die Schiebetür eingegangen wird.

  • Natürlich möchte ich keinen Freifahrtschein aus diesem Forum erhalten. Ich habe mich in diesem Zusammenhang schon gekümmert und den Vermieter kontaktiert, aber wenn der Vermieter fest auf seine Meinung pocht und Ich selbst kein Geld für einen Gutachter oder ähnlichen besitze kann ich es nur weiterhin schriftlich oder persönlich klären. Und es steht nunmal fest, dass die Dusche nicht neuwertig bei meinem Einzug war. Daher Frage ich hier um Rat welche Maßnahmen Sinn machen.

    Und die Duschkabine wurde selbstverständlich noch einmal vor dem Auszug mit Abnahme angesehen und es handelt es sich hierbei um einen defekt in der Verankerung, also wo die Schiebetür eingegangen wird.


    Hallo,

    wo steht das fest, dass die Dusche nicht neuwertig war bei Einzug, hast du ein Übergabeprotokoll? Sicher aber war die Tür funktionstüchtig oder?

    Zudem liegt die Türe im häufigen Zugriff des Mieters und somit würde hier die Kleinreparaturklausel im Mietvertrag greifen und ihr müsstet für die Reparatur ganz oder teilweise aufkommen je nachdem wie hoch die Reparaturkosten sind.

    Gruß
    BHShuber

  • Hallo Saskia_95,

    machen kannst Du da wenig. Normale Abnutzung musst Du zwar nicht bezahlen, Beschaedigungen aber schon. Da der Vermieter die Kaution hat, sitzt er am laengeren Hebel. Er kann seine Ansicht einfach durch Abzug durchsetzen. Bist Du nun zu 100% sicher, dass der Schaden nur Abnutzung, aber keine Beschaedigung ist, kannst Du natuerlich vor Gericht gehen. Schliesst sich das Gericht Deiner Ansicht an, muss die Kosten der Vermieter zahlen. Wenn nicht, zahlst Du.

    Das gilt es also abzuwaegen. Ich persoenlich wuerde mir lediglich die Einkaufsrechnung vorlegen lassen. War die Duschtuer tatsaechlich relativ neu, waere mir persoenlich das Risiko einer Klage zu hoch. Der Anschein spricht dann naemlich klar gegen Dich.

    cu
    Guenni

  • Hallo,

    bei der Wohnungsabnahme stelle der Vermieter fest, dass die Duschabtrennung defekt ist und dokumentierte und notierte dies. Jetzt habe ich ein Schreiben vom Vermieter erhalten, dass diese Kosten von mir zu übernehmen sind.

    Dir muss Gelegenheit gegeben werden den Schaden selbst zu beheben. In entsprechend angemessener zeitlicher Frist.
    Das der Vermieter es machen lässt und dann von dir einfach das Geld will ist ein unzulässiger Weg.

    Ich selbst bin 2 Monate nach Auszug mit einer 900€ Rechnung von der Vermieterin gesegnet worden. Angeblich war es dunkel und sie hätte nicht gesehen wie schlecht ausgemalt war. Da der neue Mieter direkt einziehen wollte hat sie sofort einen Handwerker kommen lassen. Ich wurde 1. nicht informiert, durfte 2. nicht selbst den "Schaden" beheben.


    § 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
    (1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

    Weitehrin tangiert ist der Begriff Schadensersatz § 280 und 281 BGB

    § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
    (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

    § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
    (1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.


    Hat mich eine Briefmarke gekostet. Dann war Ruhe.

    Entscheidend war vllt auch das der Mangel bei Auszug nicht festgehalten wurde. Bei einem festgestellten Mangel muss dir wiegesagt gelegenheit gegeben werden die Duschtür selbst instand zu setzen.

    Also quasi
    "ah Frau Mieterin, die Duschtür ist defekt was machen wir da. "
    "Weiß auch nicht"

    "Bitte lassen sie das machen innerhalb von zwei Wochen"
    "Ok mein Bruder ist Handwerker der macht das zum Materialpreis"

    Fertig.

    Er nimmt einfach den teuersten Handwerker, du hättest selbst vllt den günstigsten ausgesucht. Er nimmt seinen besten Freund zum "besten" Preis. etc.

    Falls er jetzt nur eine neue Tür gekauft hat (also nur Materialkosten sind angefallen), kann man auch so argumentieren, dass du ggf. eine günstigere Duschtür gekauft hättest. Dir muss in jedem Fall Gelegenheit gegeben werden den MANGEL SELBST zu BESEITIGEN.

    Viel Erfolg

    5 Mal editiert, zuletzt von Coriolanos (2. Dezember 2016 um 15:56)

  • Zitat

    Dir muss in jedem Fall Gelegenheit gegeben werden den Mangel selbst zu beseitigen.

    Ich meine dies sei nicht richtig, denn Schadensbehebung ist Sache des Vermieters. Dem M. obliegt es die Rechnung zu begleichen sofern er für den Schaden verantwortlich ist. Bei Schönheitsreparaturen wäre eine Fristsetzung nötig. Wenn eine Nachbesserung abgelehnt wird ist auch in diesem Fall die Fristsetzung nicht nötig.

    Also, Vorsicht bei dieser Sache.

  • Zitat

    Zieht der wirksam zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtete Mieter aus, ohne die fälligen Schönheitsreparaturen durchgeführt zu haben oder erfolgt die Renovierung nicht fachgerecht, verletzt der Mieter seine Pflichten aus dem Mietvertrag. Fällt dem Mieter außerdem ein Verschulden zur Last, liegen zwar die Voraussetzungen des § 280 Abs.1 BGB vor, wonach der Gläubiger im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen kann. Möchte der Vermieter jedoch gegenüber seinem Mieter den sog. Schadensersatz statt der Leistung geltend machen, der darin besteht, das der Mieter statt der Durchführung der Schönheitsreparaturen den für die Renovierung erforderlichen Geldbetrag erstattet, genügt es grds. nicht, dass der Mieter schuldhaft eine Pflicht aus dem Mietvertrag verletzt hat. § 280 Abs.3 BGB bestimmt nämlich, dass der Gläubiger Schadensersatz statt einer noch möglichen Erfüllung nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 BGB geltend machen kann. § 281 Abs.1 BGB verlangt von dem Gläubiger eines nicht oder schlecht erfüllten Anspruchs und damit auch von dem Vermieter im Falle der nicht oder nicht fachgerecht durchgeführten Schönheitsreparaturen, dass er seinem Mieter zunächst eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung setzt. Hierdurch soll dem Mieter eine letzte Chance gegeben werden, seine vertragliche Verpflichtung doch noch zu erfüllen. Erst wenn diese Frist erfolglos abgelaufen ist, kann der Vermieter an Stelle der Erfüllung Schadensersatz verlangen.

    http://www.mietrecht.org/schoenheitsrep…frist-mieter/#1

  • Dir muss Gelegenheit gegeben werden den Schaden selbst zu beheben. In entsprechend angemessener zeitlicher Frist.
    Das der Vermieter es machen lässt und dann von dir einfach das Geld will ist ein unzulässiger Weg.

    Ich selbst bin 2 Monate nach Auszug mit einer 900€ Rechnung von der Vermieterin gesegnet worden. Angeblich war es dunkel und sie hätte nicht gesehen wie schlecht ausgemalt war. Da der neue Mieter direkt einziehen wollte hat sie sofort einen Handwerker kommen lassen. Ich wurde 1. nicht informiert, durfte 2. nicht selbst den "Schaden" beheben.


    § 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
    (1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

    Weitehrin tangiert ist der Begriff Schadensersatz § 280 und 281 BGB

    § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
    (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

    § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
    (1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.


    Hat mich eine Briefmarke gekostet. Dann war Ruhe.

    Entscheidend war vllt auch das der Mangel bei Auszug nicht festgehalten wurde. Bei einem festgestellten Mangel muss dir wiegesagt gelegenheit gegeben werden die Duschtür selbst instand zu setzen.

    Also quasi
    "ah Frau Mieterin, die Duschtür ist defekt was machen wir da. "
    "Weiß auch nicht"

    "Bitte lassen sie das machen innerhalb von zwei Wochen"
    "Ok mein Bruder ist Handwerker der macht das zum Materialpreis"

    Fertig.

    Er nimmt einfach den teuersten Handwerker, du hättest selbst vllt den günstigsten ausgesucht. Er nimmt seinen besten Freund zum "besten" Preis. etc.

    Falls er jetzt nur eine neue Tür gekauft hat (also nur Materialkosten sind angefallen), kann man auch so argumentieren, dass du ggf. eine günstigere Duschtür gekauft hättest. Dir muss in jedem Fall Gelegenheit gegeben werden den MANGEL SELBST zu BESEITIGEN.

    Viel Erfolg


    Es geht hier um eine "Beschädigung" nicht um eine "Schönheitsreparatur". Das ist nun einmal grundsätzlich was anderes.

  • Es geht hier um eine "Beschädigung" nicht um eine "Schönheitsreparatur". Das ist nun einmal grundsätzlich was anderes.



    Wollte es gerade auch anmerken, aber diese Tragik-Gestalt Coriolanus schreibt eh nur Müll.

  • Über die Kategorie kann man sich streiten, bspw. gillt bei Badewannen eine durch Gebrauch entsehende Abstumpfung als Schönheitsmangel.
    Groß Abplatzungen auf der Oberfläche der Wanne als Schaden.

    Das muss die Threaderstellerin selbst Entscheiden.

    Ein kleiner Zapfen an der Duschtür, wodurch diese vllt etwas schwerer zu Führen ist wäre meiner Ansicht nach nicht zwingend ein Schaden. Anders würde ich dies sehen wenn die Tür sich gar nicht mehr schließen/öffnen lässt oder Glas- oder Kunststoffeinsätze gebrochen sind.

    Die Dusche lässt sich auch mit defekter Verankerung benutzen, der Sachgemäße gebrauch wird nicht verhindert durch den "Schaden".

    Gut ich persönlich könnte auch ohne Tür Duschen ;)

    Einmal editiert, zuletzt von Coriolanos (2. Dezember 2016 um 16:33)

  • Über die Kategorie kann man sich streiten, bspw. gillt bei Badewannen eine durch Gebrauch entsehende Abstumpfung als Schönheitsmangel.
    Groß Abplatzungen auf der Oberfläche der Wanne als Schaden.

    Das muss die Threaderstellerin selbst Entscheiden.

    Ein kleiner Zapfen an der Duschtür, wodurch diese vllt etwas schwerer zu Führen ist wäre meiner Ansicht nach nicht zwingend ein Schaden. Anders würde ich dies sehen wenn die Tür sich gar nicht mehr schließen/öffnen lässt oder Glas- oder Kunststoffeinsätze gebrochen sind.

    Die Dusche lässt sich auch mit defekter Verankerung benutzen, der Sachgemäße gebrauch wird nicht verhindert durch den "Schaden".

    Gut ich persönlich könnte auch ohne Tür Duschen ;)

    Hallo,

    nochmal ganz langsam damit es auch der letzte versteht, dem Mieter ist anzuraten in seinen Mietvertrag zu schauen und den Passus Kleinreparaturklausel anzusehen.

    Die Duschtüre, sowie der Griff der Duschtüre, sowie der Duschschlauch, der Duschkopf liegen im häufigen und unmittelbarem Zugriff des Mieters somit greift diese Klausel auch.

    Immer vorausgesetzt, diese Klausel ist wirksam im Mietvertrag vereinbart.

    Das allerdings wissen wir nicht und der TE lässt sich hierüber nicht aus, so ist ihm anzuraten sich mit dem Vermieter einig zu werden, einen Rechtsanwalt konsultieren, Mieterverein konsultieren oder einfach die Reparatur zu zahlen.

    Gruß
    BHShuber

  • Ich meine dies sei nicht richtig, denn Schadensbehebung ist Sache des Vermieters. Dem M. obliegt es die Rechnung zu begleichen sofern er für den Schaden verantwortlich ist. Bei Schönheitsreparaturen wäre eine Fristsetzung nötig. Wenn eine Nachbesserung abgelehnt wird ist auch in diesem Fall die Fristsetzung nicht nötig.
    Also, Vorsicht bei dieser Sache.


    Aber zuerst muss doch dem M Gelegenheit gegeben werden, den Schaden zu beheben (Verursacherprinzip). Tut er es nicht, muss er eben löhnen.

  • Aber zuerst muss doch dem M Gelegenheit gegeben werden, den Schaden zu beheben (Verursacherprinzip). Tut er es nicht, muss er eben löhnen.

    Es ist von einem Schaden die Rede. Würdest Du einem M. einen Schaden in diesem Ausmaß beheben lassen? Es ist Eigentum des Vermieters und als solcher möchte ich schon selber bestimmen, wer mein Eigentum repariert. Eine Frist wäre bei Schönheitsreparaturen zu setzen, nicht bei Schäden deren Instandsetzungen eines Fachmanns bedürfen.

    Stell Dir vor Du hast deinem M.gesagt den Schaden selbst zu beheben. Der M. setzt Dir einen Pfusch vor die Nase, den Du auf keinen Fall so stehen lassen kannst und willst. Nun wendest Du Dich abermals an den M.und erklärst ihm, den Pfusch auf seine Kosten beheben lassen zu wollen. Der M. wird Dir erklären, Du habest ja gewußt, dass er kein Fachmann ist und er denke nicht daran, den Pfusch nun, den ein Fachmann behebt, zu bezahlen.

    Was würdest Du hier entscheiden?

    Einmal editiert, zuletzt von Banane (2. Dezember 2016 um 18:38)

  • Stell Dir vor Du hast deinem M.gesagt den Schaden selbst zu beheben. Der M. setzt Dir einen Pfusch vor die Nase, den Du auf keinen Fall ...


    ... akzeptieren würdest.

  • Aber zuerst muss doch dem M Gelegenheit gegeben werden, den Schaden zu beheben (Verursacherprinzip). Tut er es nicht, muss er eben löhnen.

    Ja, die Gelegehneheit hat der Mieter gehabt, seit er die Duschwand kaputt gemacht hat. Davon abgesehen, wurde die Reparatur ja wohl schon schriftlich abgelehnt. Ergo, hätte sich wohl damit auch ein evtl. Frist erledigt, obwohl ich der Meinung bin, das diese Fristen bei Sachbeschädigungen eh nicht vorgeschrieben sind.

  • Ja, die Gelegehneheit hat der Mieter gehabt, seit er die Duschwand kaputt gemacht hat. Davon abgesehen, wurde die Reparatur ja wohl schon schriftlich abgelehnt. Ergo, hätte sich wohl damit auch ein evtl. Frist erledigt, obwohl ich der Meinung bin, das diese Fristen bei Sachbeschädigungen eh nicht vorgeschrieben sind.


    Da ist was dran. Die Gerichte entscheiden m.W. auch unterschiedlich. Es dürfte aber auch so sein, dass die Richter - egal, in welchen Fällen - immer noch fragen, ob es Abmahnungen oder Mahnungen oder letzmalige Fristsetzungen gegeben hätte.

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