Beiträge von Coriolanos

    Über die Kategorie kann man sich streiten, bspw. gillt bei Badewannen eine durch Gebrauch entsehende Abstumpfung als Schönheitsmangel.
    Groß Abplatzungen auf der Oberfläche der Wanne als Schaden.

    Das muss die Threaderstellerin selbst Entscheiden.

    Ein kleiner Zapfen an der Duschtür, wodurch diese vllt etwas schwerer zu Führen ist wäre meiner Ansicht nach nicht zwingend ein Schaden. Anders würde ich dies sehen wenn die Tür sich gar nicht mehr schließen/öffnen lässt oder Glas- oder Kunststoffeinsätze gebrochen sind.

    Die Dusche lässt sich auch mit defekter Verankerung benutzen, der Sachgemäße gebrauch wird nicht verhindert durch den "Schaden".

    Gut ich persönlich könnte auch ohne Tür Duschen ;)

    Zitat

    Zieht der wirksam zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtete Mieter aus, ohne die fälligen Schönheitsreparaturen durchgeführt zu haben oder erfolgt die Renovierung nicht fachgerecht, verletzt der Mieter seine Pflichten aus dem Mietvertrag. Fällt dem Mieter außerdem ein Verschulden zur Last, liegen zwar die Voraussetzungen des § 280 Abs.1 BGB vor, wonach der Gläubiger im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen kann. Möchte der Vermieter jedoch gegenüber seinem Mieter den sog. Schadensersatz statt der Leistung geltend machen, der darin besteht, das der Mieter statt der Durchführung der Schönheitsreparaturen den für die Renovierung erforderlichen Geldbetrag erstattet, genügt es grds. nicht, dass der Mieter schuldhaft eine Pflicht aus dem Mietvertrag verletzt hat. § 280 Abs.3 BGB bestimmt nämlich, dass der Gläubiger Schadensersatz statt einer noch möglichen Erfüllung nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 BGB geltend machen kann. § 281 Abs.1 BGB verlangt von dem Gläubiger eines nicht oder schlecht erfüllten Anspruchs und damit auch von dem Vermieter im Falle der nicht oder nicht fachgerecht durchgeführten Schönheitsreparaturen, dass er seinem Mieter zunächst eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung setzt. Hierdurch soll dem Mieter eine letzte Chance gegeben werden, seine vertragliche Verpflichtung doch noch zu erfüllen. Erst wenn diese Frist erfolglos abgelaufen ist, kann der Vermieter an Stelle der Erfüllung Schadensersatz verlangen.

    http://www.mietrecht.org/schoenheitsrep…frist-mieter/#1

    Hallo,

    bei der Wohnungsabnahme stelle der Vermieter fest, dass die Duschabtrennung defekt ist und dokumentierte und notierte dies. Jetzt habe ich ein Schreiben vom Vermieter erhalten, dass diese Kosten von mir zu übernehmen sind.

    Dir muss Gelegenheit gegeben werden den Schaden selbst zu beheben. In entsprechend angemessener zeitlicher Frist.
    Das der Vermieter es machen lässt und dann von dir einfach das Geld will ist ein unzulässiger Weg.

    Ich selbst bin 2 Monate nach Auszug mit einer 900€ Rechnung von der Vermieterin gesegnet worden. Angeblich war es dunkel und sie hätte nicht gesehen wie schlecht ausgemalt war. Da der neue Mieter direkt einziehen wollte hat sie sofort einen Handwerker kommen lassen. Ich wurde 1. nicht informiert, durfte 2. nicht selbst den "Schaden" beheben.


    § 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
    (1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

    Weitehrin tangiert ist der Begriff Schadensersatz § 280 und 281 BGB

    § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
    (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

    § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
    (1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.


    Hat mich eine Briefmarke gekostet. Dann war Ruhe.

    Entscheidend war vllt auch das der Mangel bei Auszug nicht festgehalten wurde. Bei einem festgestellten Mangel muss dir wiegesagt gelegenheit gegeben werden die Duschtür selbst instand zu setzen.

    Also quasi
    "ah Frau Mieterin, die Duschtür ist defekt was machen wir da. "
    "Weiß auch nicht"

    "Bitte lassen sie das machen innerhalb von zwei Wochen"
    "Ok mein Bruder ist Handwerker der macht das zum Materialpreis"

    Fertig.

    Er nimmt einfach den teuersten Handwerker, du hättest selbst vllt den günstigsten ausgesucht. Er nimmt seinen besten Freund zum "besten" Preis. etc.

    Falls er jetzt nur eine neue Tür gekauft hat (also nur Materialkosten sind angefallen), kann man auch so argumentieren, dass du ggf. eine günstigere Duschtür gekauft hättest. Dir muss in jedem Fall Gelegenheit gegeben werden den MANGEL SELBST zu BESEITIGEN.

    Viel Erfolg

    Eine nicht renovierte Wohnung muss ebenso wenig in renoviertem Zustand (Schönheitsreperaturen) übergeben werden.
    Wichtig ist was im Übergabeprotokoll steht.

    Mietsache ohne Mängel heißt ja nicht frisch renoviert. Bspw. wenn du unsicher bist nichts unterschreiben. Erkläre warum du unsicher bist und hole dir professionellen Rat.


    Wie ist das mit einer Kündigungsfrist, beträgt diese immer 3 Monate nach einer "Schriftlichen" Kündigung?
    Denn die habe ich noch nicht erhalten und denke auch nicht das ich die erhalten werde. Denn
    die Vermieter sind da ziemlich altmodisch und gutgläubisch, das wir einfach eine neue Wohnung finden
    und uns dann vom Acker machen.
    Vielen Dank!

    Wie ich sehe hat sich ihr Mietproblem wohl erledigt. Dennoch eine Frage. Würde es Sie in ihrer persönlichen Freiheit enorm einschränken der Bitte der Vermieterin - welche Ihnen ja günstig eine gute Wohnung überlässt - nachzukommen und in der Wohnung nicht zu rauchen?

    Mit der Gesinnung die Sie hier an den Tag legen, sollten sie sich umgehend eine Rechtschutzversicherung für Mietrecht zulegen, die kriegen sie für 16,99 € im Monat. Gutes Benehmen und angemessenes Sozialverhalten kann man nicht kaufen. Nur weil die Frau alt zu seien scheint kann man sie trotzdem respektieren, ebenso Ihre Anliegen.

    Hallo,

    erste Frage, hast du eine Rechtsschutzversicherung?

    zweite Frage, ist dir der Einzug des "andere Kulturvereins" angekündigt worden?

    Wie würde Ich mich verhalten?
    1. Lärmprotokoll check.
    2. Was steht im Mietvertrag/Hausordnung zu Ruhezeiten?
    2. Bei Behörden Ordnungsamt/Polizei Ordnungswidrigkeitenanzeigen erstatten. Ordnungswidrig handelt in diesem Falle der Verantwortliche welcher sich in der Wohnung befindet. Der Lärm ist demnach /Emmission/ abzustellen oder auf ein erträgliches Maß zu reduzieren (Beispiel: Musikanlage).
    Jede Anzeige ein Beleg für dich, im Fall einer Ruhestörung mag es auch gerechtfertigt sein die Polizei zu rufen.

    3. Nun das nächste, Anhand des Lärmprotokolles gehe regelmäßig zum Arzt 1-2 mal die Woche und erzähl irgendwas von Schlafstörungen, Nervenproblemen, usw. Das alles wird immer schlimmer, Stressreaktionen, Panikattacken durch Stress. Kann kein Arzt nachweisen, alles in deinem Kopf du musst die Geschichte nur durchziehen. Warum???, das ganze könnte ggf. eine Körperverletzung gem. 223 § StGB darstellen. Hier wird dein Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit verletzt. Beschuldigter meiner Ansicht nach immer der Wohnungsberechtigte (Siehe Ordnungswidrigkeitenanzeige).

    4. Jeglicher Raum, ob Gewerbe oder zum Wohnen ist gewidmet und zwar zu dem jeweiligen Zweck (grundsätzlich). So muss bspw. ein Bestatter, welcher seit 40 Jahren in seiner alten Lagerhalle (auch so beim Bauamt vermertk) Trauerfeiern durchführt, diesen Raum nun umwidmen zu einer Gewerbefläche. So könnte es ähnlich sein mit Wohnraum, welcher nun zweckentfremdet genutzt wird.

    5. Manchmal irrt man sich an der Wohnungstür und bricht dann einen Schlüssel im Schloss ab, mir selbst schon passiert. Das ganze ist dann fahrlässig und es entstehen daraus lediglich Schadensersatzansprüche. Man kann sich auch selbst um die Behebung des Schadens kümmern. Oder die Behebung selbst durchführen.

    MFG

    Hallo, allerseits,

    ich habe mich inzwischen durch einige Foren gewühlt, auch durch dieses hier, aber mein Fall ist etwas anders, als die, die ich sonst so gefunden habe. Und zwar Folgendes: Meine Mutter wohnt in ihrem eigenen Haus und hat einen Flüchtling aufgenommen.

    Ich hätte eine Idee wie sie ihn herausbekommen. Schlösser auswechseln wenn er bei der "Arbeit" ist (Drogendealen) :eek: ;) Wenn er dann gewaltsam in die Wohnung eindringen will die Polizei rufen.

    Danke erstmal für die schnelle Rückmeldung. Ich bin jetzt auf der Arbeit und kann es leider nicht einscannen. Habe es aber dabei und tippe grob ab.

    Sinngemäß müsste es sich um eine Mustervorlage handeln die ich sogar im Internet finden konnte.

    Leider kein Spoiler

    Hallo Mietrecht.de Community,

    konkret gefragt, ein Vermieter kündigt nachvollziehbar und begründet, lässt dem Mieter jedoch einen noch nicht final ausformulierten Entwurf des Kündigungsschreibens zukommen und stellt daraufhin noch ein zweites, das eigentlich vorgesehene Schreiben, 2 Tage später (Montag und Mittwoch) per Post zu. Welches Schreiben ist jetzt gültig? Beide?
    Die Formulierungen in letzterem sind zu meinen Gunsten ausgefallen, auch das Angebot einer Räumungsvereinbarung finde ich nun im Schreiben wieder. Ansonsten ist alles identisch außer, das im ersten Absatz noch einmal konkret Kündigungsdatu, Kündigungsfrist und Ende des Mietverhältnisses genannt sind. Im Entwurf stand nur zum 01.XX.XX, weiter unten in einem anderen Absatz dann Frist des Widerspruches 4 Monate später, 2 Monate vor Ablauf der Frist. Rückgabe der Wohnung zum, Ende des Mietverhältnisses zum 30.XX.XX. Es steht jetzt lediglich noch einmal alles ganz oben für "Blöde".
    Ein entsprechendes Begründungsschreiben für den Umstand das ich nun zwei Kündigungen mein Eigen nenne liegen bei.

    Ich frage mich halt ob ich die Schreiben wegen Formfehlern oder die Kündigung als solche einfach schon unwirksam sind. Das wird nichts am Ergebnis ändern aber vllt gewinnt man Zeit. Älterer Herr, brauch Hilfe, kenne ihn selbst und wir verstehen uns auch eigentlich. Bin trotzdem etwas pickiert.

    Vielen Dank für die Hilfe im Vorraus

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