Nebenkostenabrechnung Wasser nach qm trotz Zähler

  • Was hier gar nicht beachtet wird, ist die Tatsache, dass die Wasseruhren aus der Eichung gelaufen waren und im Juli getauscht wurde. Damit sind im Abrechnungsjahr (2015?) nichht geeichte Uhren verwendet worden und die dürfen nicht für die Abrechnung zu Grunde gelegt werden. Damit muss nach Wohnfläche abgerechnet werden. Gleiches gilt für 2016, da das erste halbe Jahr ohne geeichte Uhren gelaufen ist.

    Soweit ich das weiß dürfen dann 15% der Wasserkosten abgezogen werden. Die Miete für die Wasseruhren ist in dem Fall natürlich auch nicht in Ordnung (pass aber auf, nicht dass die Miete für die Warmwasseruhren ist).


    Wenn die Wasserverbräuche der ungeeichten Uhren nicht merklich von früheren Wasserverbräuchen abweichen, können die zur Berechnung verwandt werden (meine Kenntnis).
    Die 15% Abzugsmöglichkeit von der Rechnung sind m.W. bei der Heizkostenabrechnung relevant.

  • Moin,

    und Danke für die Erinnerung an die Eichung. Dieser ändert aber mMn nichts, denn die Zähler waren und sind ja vorhanden. Weiterhin ist die fehlende Eichung mir nicht zum Nachteil auszulegen.

    Dazu gibt es ein BGH Urteil VIII ZR 112/10, NJW 2011 vom 17.11.2010. Darin heißt es:

    Zitat

    BGB § 556a Abs. 1 Satz 2
    a) Ist im Mietvertrag eine nach § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB zulässige Betriebskostenabrechnung auf der Grundlage eines erfassten Verbrauchs vereinbart, kommt es für die inhaltliche Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung allein darauf an, ob der tatsächliche Verbrauch zutreffend erfasst worden ist.

    b) Beruhen die in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte auf der Ablesung eines geeichten Messgeräts, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauch richtig wiedergeben.

    c) Den von einem nicht (mehr) geeichten Messgerät abgelesenen Verbrauchswerten kommt die Vermutung ihrer Richtigkeit nicht
    zu. In diesem Fall muss der Vermieter im Prozess die Richtigkeit der abgelesenen Werte zur Überzeugung des Tatrich-
    ters nachweisen.

    Gehe ich beim täglichen Verbrauch von 140 Liter aus geht es am Ende etwa € 120,- die ich für meine ehemaligen Nachbarn bezahlen darf. Etwa das vierfache der geforderten Nachzahlung.

    Gruß
    Neospin

    Einmal editiert, zuletzt von Neospin (6. Dezember 2016 um 15:14) aus folgendem Grund: Zitat Urteil korrigiert

  • ... täglicher Verbrauch von 140 Liter aus geht es am Ende etwa € 120,- die ich für meine ehemaligen Nachbarn bezahlen darf.


    M.W. ist der Jahresverbrauch ca. 35-40m³ p.P. Rechnen müssteste selbst...

  • Hallo Berny,

    die Zahl die mir immer wieder begegnet sind 127 Liter pro Tag und Person. Das wären 46 m³/Jahr.
    Der Berechnungszeitraum beläuft sich auf 9 Monate (Abrechnungszeitraum 1.7. bis 30.6.). Ich habe großzügig 140 Liter pro Tag (372) und Person (1) gerechnet. Multipliziert mit dem Frisch- und Abwasserpreis vor Ort komme ich auf ~ € 120,- die ich mehr bezahlen soll als ich verbraucht habe.

  • Wenn die Wasserverbräuche der ungeeichten Uhren nicht merklich von früheren Wasserverbräuchen abweichen, können die zur Berechnung verwandt werden (meine Kenntnis).
    Die 15% Abzugsmöglichkeit von der Rechnung sind m.W. bei der Heizkostenabrechnung relevant.

    Ungeeichte Kaltwasseruhren können zur Berechnung herangezogen werden wenn diese von zuständiger Stelle nach Funktion geprüft werden. So kenne ich es.
    Was ja in Bezug auf Kosten unsinnig wäre, denn diese Prüfung wäre doch auch nicht kostenlos.

  • Neospin:

    "Multipliziert mit dem Frisch- und Abwasserpreis vor Ort komme ich auf ~ € 120,- die ich mehr bezahlen soll als ich verbraucht habe."
    - Ist zweitrangig, interessant ist der Wasserverbrauch im Nutzungszeitraum.

  • Moin,

    gern möchte ich einen Stand zur Lage hier hinterlassen und habe dazu noch Fragen:

    Mein Ex Vermieter ist noch immer der Meinung, dass die Wasserkosten korrekt nach Heizkostenverordnung ermitteln und abgerechnet wurden. Das Frischwasser nichts mit Heizkosten zu tun hat will er einfach nicht verstehen.

    Ich habe mir daraufhin die Belege schicken lassen. Hat er netterweise auch gemacht. Das Hauptthema "Wasser" ist und bleibt aber ein Mysterium. Nochmal zur Erinnerung Abrechnungszeitraum Juli 2015 - Juni 2016 und Nutzungszeitraum Okt 2015 - Jun 2016. Es liegt nur die Jahresendrechnung 2015 bei. Ohne die Abrechnung für 2016 kann ich aber die veranschlagten Beträge überhaupt nicht nachvollziehen. Es liegen auch Sachkontoauszüge der Verwaltung bei. Aus denen ist ersichtlich, dass mir als Wasserkosten die gezahlten Abschläge an den Versorger berechnet wurden. Mein Vermieter hat sich nicht nur falsch abgerechnet (Wasserzähler vorgeschrieben und vorhanden) sondern auch noch ohne eine Rechnung zu haben Abschläge gegen mich geltend gemacht. Gibt es nun eine Rückzahlung, geht diese zu 100% in die Tasche meines Vermieters.

    Ähnlich verhält es sich bei anderen verbrauchsabhängigen Rechnungen. Überall wurden die Abschläge geltend gemacht. Ist das okay?

    Dann gibt es noch Rechnungen zu Versicherungen die sich nur auf 2016 belaufen. Diese sind für den vollen Abrechnungszeitraum als Berechnungsgrundlage herangezogen worden. Von einer Rechnung 2015 oder gar einem Umbrauch von Versciherungs- zu Abrechnungszeitraum ist keine Spur.

    Meine Frage: Ist das so in Ordnung? Darf er einfach die Abschläge als Berechnungsgrundlage nehmen, oder muss er auch die eigentliche Rechnung warten, bevor er meine Betriebskosten abrechnet?

    Danke für Eure Mühe.

  • Neospin:

    "Mein Ex Vermieter ist noch immer der Meinung, dass die Wasserkosten korrekt nach Heizkostenverordnung ermitteln und abgerechnet wurden."
    - Du kannst ihm helfen mit dem Ausdruck "Warmwasserbereitungskosten".

    "Das Frischwasser nichts mit Heizkosten zu tun hat will er einfach nicht verstehen."
    - Dann bitte das Schulkind von nebenan, ihm das zu erklären.

    "Es liegt nur die Jahresendrechnung 2015 bei. Ohne die Abrechnung für 2016 kann ich aber die veranschlagten Beträge überhaupt nicht nachvollziehen."
    - Dann wäre das noch abzuwarten.

    "Es liegen auch Sachkontoauszüge der Verwaltung bei. Aus denen ist ersichtlich, dass mir als Wasserkosten die gezahlten Abschläge an den Versorger berechnet wurden."
    - Diese wären in der Betriebskostenabrechnung als geleistete Vorauszahlungen zu berücksichtigen.

    "Mein Vermieter hat sich nicht nur falsch abgerechnet (Wasserzähler vorgeschrieben und vorhanden) sondern auch noch ohne eine Rechnung zu haben Abschläge gegen mich geltend gemacht. Gibt es nun eine Rückzahlung, geht diese zu 100% in die Tasche meines Vermieters."
    - Dann wäre Deine Initiative gefragt...

    "Ähnlich verhält es sich bei anderen verbrauchsabhängigen Rechnungen. Überall wurden die Abschläge geltend gemacht. Ist das okay?"
    - Ja, aber zu Deinem Gunsten als geleistete Vz.

    "Dann gibt es noch Rechnungen zu Versicherungen die sich nur auf 2016 belaufen. Diese sind für den vollen Abrechnungszeitraum als Berechnungsgrundlage herangezogen worden. Von einer Rechnung 2015 oder gar einem Umbrauch von Versciherungs- zu Abrechnungszeitraum ist keine Spur."
    - Dann wäre das zu korrigieren. Dir können nur die im (oder dafür hochgerechneten) Abrechnungszeitraum geleisteten Beträge berechnet werden.

    "Darf er einfach die Abschläge als Berechnungsgrundlage nehmen, - oder muss er auch die eigentliche Rechnung warten, bevor er meine Betriebskosten abrechnet?"
    - Nein, - ja.

  • Hallo Berny,

    danke für Deine Ausführungen. Eines ist für mich noch nicht klar:

    Zitat

    "Es liegen auch Sachkontoauszüge der Verwaltung bei. Aus denen ist ersichtlich, dass mir als Wasserkosten die gezahlten Abschläge an den Versorger berechnet wurden."
    - Diese wären in der Betriebskostenabrechnung als geleistete Vorauszahlungen zu berücksichtigen.

    Zitat


    "Ähnlich verhält es sich bei anderen verbrauchsabhängigen Rechnungen. Überall wurden die Abschläge geltend gemacht. Ist das okay?"
    - Ja, aber zu Deinem Gunsten als geleistete Vz.


    Nur für den Fall, dass ich mich missverständlich ausgedrückt habe: Mein Vermieter hat von seinem Lieferanten (noch) keine Abrechnung/Rechnung erhalten und berechnet in der Betriebskostenabrechnung seine eigenen Abschlagszahlungen an die Versorger als Kosten ab.
    Wie sind Deine Antwort zu verstehen? Was ist hier zu meinen Gunsten zu werten?

    Danke und Gruß
    Neospin

  • Der VM rechnet wahrscheinlich nach dem Abflussprinzip ab, also nach den von ihm geleisteten (abgeflossenen) Abschlagszahlungen, worüber der Versorger ggü dem VM in der Jahresabrechnung abzurechnen hat, Der VM kann erst dann mit Dir abrechnen.

    "Nur für den Fall, dass ich mich missverständlich ausgedrückt habe: Mein Vermieter hat von seinem Lieferanten (noch) keine Abrechnung/Rechnung erhalten und berechnet in der Betriebskostenabrechnung seine eigenen Abschlagszahlungen an die Versorger als Kosten ab."
    - siehe oben.

    "Was ist hier zu meinen Gunsten zu werten?"
    - Die bereits von Dir geleisteten Vorauszahlungen.

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