Auszug - streichen oder nicht

  • Hallo,

    wir haben eine Frage. Mein Freund hat zum 01. September 2011 in Berlin eine Wohnung angemietet. Er musste auf dem Übergabeprotokoll dafür unterschreiben, das er die Wohnung in den speziellen Farben (Dunkles pink im Flur und mehrere Brauntöne in Streifen im Wohnzimmer), mit einzelnen Gardinenstangen in den jeweiligen Zimmern so von der Vormieterin übernimmt.
    Das Protokoll hat der Hausmeister einbehalten.
    Im Mietvertrag stehen bei den Schönheitsreparaturen keinerlei starre Fristen. Bei der Kündigung steht nur, das die Mietsache bei Auszug in einem ordnungsgemäßen Zustand zurück gegeben werden muss.
    Nun steht nach knapp über 5 Jahren der Auszug an zum 31.12.2016.
    Mein Freund ist der Meinung, er muss zumindest Flur und Wohnzimmer streichen (gefühlte 20 mal um die Farben zu überdecken), ich hingegen bin der Meinung: unrenoviert angemietet, ausfegen und gut....
    Kann uns da jemand einen Rat geben?

  • Wie will man denn den Zustand der Wohnung bei Einzug ohne Protokoll beweisen? Die genannten Farben gelten auch vor Gericht als Sachbeschädigung und müssen vom Vermieter nicht akzeptiert werden.

  • Hmm, das stimmt wohl...... aber er hat ja nur unterschrieben, das er sie so akzeptiert....... also genau genommen hat der Vermieter die Wohnung ja damit unrenoviert weiter vermietet. Werden wir jetzt also für den farbgeschmack der Vermieterin bestraft? Die Farbpalette lässt das befürchten.....

  • Er musste auf dem Übergabeprotokoll dafür unterschreiben, das er die Wohnung in den speziellen Farben (Dunkles pink im Flur und mehrere Brauntöne in Streifen im Wohnzimmer), mit einzelnen Gardinenstangen in den jeweiligen Zimmern so von der Vormieterin übernimmt.
    Das Protokoll hat der Hausmeister einbehalten.


    Und das hat er sich gefallen lassen? Gibt es sonst noch Zeugen, Fotos mit Datum o.ä.?

  • Damals kannte er mich noch nicht :o
    Nee, Spaß beiseite...... wir kennen ja die Vormieterin und er war froh, das er so kurzfristig die schöne Wohnung bekommen hat.......
    nee, keinerlei Fotos oder ähnliches.....

  • Damals kannte er mich noch nicht :o
    Nee, Spaß beiseite...... wir kennen ja die Vormieterin und er war froh, das er so kurzfristig die schöne Wohnung bekommen hat.......
    nee, keinerlei Fotos oder ähnliches.....


    aber evtl. eine belastbare Aussage der Vormieterin?

  • Also Du meinst, das sie bestätigt, das sie das so gestrichen hat?

    Im Grunde brauchst du dir darüber gar keinen Kopf machen. Am Ende wird die Frage sein, sind die Farben als Beschädigungen zu werten oder nicht. So wie du das beschrieben hast, würde ich denken ja. Welcher Vormieter das gestrichen hat ist nahzu egal.

  • "Vermieter und Mieter müssen bei der Gebrauchsüberlassung beziehungsweise Nutzung der Wohnung auf die Interessen des jeweils anderen Vertragspartners Rücksicht nehmen. So hat der Mieter das berechtigte Interesse, die Wohnung während der Mietzeit nach seinem persönlichen Geschmack zu dekorieren, während das berechtigte Interesse des Vermieters dahin geht, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem Dekorationszustand zurückzuerhalten, der dem Geschmack eines größeren Interessentenkreises entspricht und somit einer baldigen Weitervermietung nicht entgegensteht.

    Eine ungewöhnliche Farbwahl bei der Dekoration einzelner Räume führt nach allgemeiner Meinung zu einer vom Vermieter nicht hinzunehmenden Verschlechterung der zurückgegebenen Mieträume, wenn eine Weitervermietung der Wohnung in diesem Zustand praktisch unmöglich ist. Der Mieter ist gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird." (vgl. BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 416/12)

    Eine Schadensersatzpflicht des Mieters ergäbe sich zwar zunächst aus den farbigen Wänden, jedoch wurde die Wohnung bereits in diesem Zustand übernommen. Diesbgzgl. stellte der BGH in einem separaten Urteil folgendes fest:


    "Die formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung hält der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt.

    Beruft der Mieter sich auf die Unwirksamkeit der Renovierungsklausel, obliegt es ihm, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert oder renovierungsbedürftig war. Die Darlegungs- und Beweislast für die Gewährung einer angemessenen Ausgleichsleistung trifft den Vermieter." (vgl. BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14)

    Hier empfiehlt es sich einerseits den Hausmeister um eine Kopie des Übernahmeprotokolls zu bitten und im Zweifelsfall die Vormieterin als Zeugin heranzuziehen, um den Zustand zum Mietbeginn nachweisen zu können. Kann glaubhaft dargelegt werden, dass die farbigen Wände zu Mietbeginn übernommen wurde, dürfte der Mieter in diesem Fall nicht schadensersatzpflichtig werden. Eine gegenteilige Bewertung würde zwangsläufig zu einer Verbesserung der Mietsache auf Kosten des Mieters führen, und genau das ist eben nicht zulässig.

    Etwas anderes würde sich nur dann ergeben, wenn dem Mieter zu Mietbeginn eine angemessene Ausgleichsleistung erhalten hat. Bislang kann ich jedoch keine Hinweise dafür erkennen.

    Ich erbringe keine Rechtsdienstleistung und gehe in diesem Beitrag von einem fiktiven Sachverhalt aus.

    3 Mal editiert, zuletzt von Sweeney (7. November 2016 um 09:05)

  • "Vermieter und Mieter müssen bei der Gebrauchsüberlassung beziehungsweise Nutzung der Wohnung auf die Interessen des jeweils anderen Vertragspartners Rücksicht nehmen. So hat der Mieter das berechtigte Interesse, die Wohnung während der Mietzeit nach seinem persönlichen Geschmack zu dekorieren, während das berechtigte Interesse des Vermieters dahin geht, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem Dekorationszustand zurückzuerhalten, der dem Geschmack eines größeren Interessentenkreises entspricht und somit einer baldigen Weitervermietung nicht entgegensteht.

    Eine ungewöhnliche Farbwahl bei der Dekoration einzelner Räume führt nach allgemeiner Meinung zu einer vom Vermieter nicht hinzunehmenden Verschlechterung der zurückgegebenen Mieträume, wenn eine Weitervermietung der Wohnung in diesem Zustand praktisch unmöglich ist. Der Mieter ist gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird." (vgl. BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 416/12)

    Eine Schadensersatzpflicht des Mieters ergäbe sich zwar zunächst aus den farbigen Wänden, jedoch wurde die Wohnung bereits in diesem Zustand übernommen. Diesbgzgl. stellte der BGH in einem separaten Urteil folgendes fest:


    "Die formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung hält der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt.

    Beruft der Mieter sich auf die Unwirksamkeit der Renovierungsklausel, obliegt es ihm, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert oder renovierungsbedürftig war. Die Darlegungs- und Beweislast für die Gewährung einer angemessenen Ausgleichsleistung trifft den Vermieter." (vgl. BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14)

    Hier empfiehlt es sich einerseits den Hausmeister um eine Kopie des Übernahmeprotokolls zu bitten und im Zweifelsfall die Vormieterin als Zeugin heranzuziehen, um den Zustand zum Mietbeginn nachweisen zu können. Kann glaubhaft dargelegt werden, dass die farbigen Wände zu Mietbeginn übernommen wurde, dürfte der Mieter in diesem Fall nicht schadensersatzpflichtig werden. Eine gegenteilige Bewertung würde zwangsläufig zu einer Verbesserung der Mietsache auf Kosten des Mieters führen, und genau das ist eben nicht zulässig.

    Etwas anderes würde sich nur dann ergeben, wenn dem Mieter zu Mietbeginn eine angemessene Ausgleichsleistung erhalten hat. Bislang kann ich jedoch keine Hinweise dafür erkennen.

    Alles richtig, nur geht hier ja nicht um das überwälzen von Schönheitsreparaturen, sondern um Beschädigung durch extreme Farben?
    Ähnlich ist das doch auch bei nicht genehmigten Einbauten usw.
    Daher würde ich schon sagen das mehr für Streichen spricht als dagegen?

  • Alles richtig, nur geht hier ja nicht um das überwälzen von Schönheitsreparaturen, sondern um Beschädigung durch extreme Farben?
    Ähnlich ist das doch auch bei nicht genehmigten Einbauten usw.
    Daher würde ich schon sagen das mehr für Streichen spricht als dagegen?

    Die Beschädigung in Form der farbigen Wände lag bereits zum Meitbeginn vor und wurde vom aktuellen Mieter übernommen. Für das Zustandekommen eines Schadensersatzanspruchs des Vermieters bedarf es zunächst einer Pflichtverletzung des Mieters. Genau das ist hier jedoch nicht der Fall, denn der Mieter führte die Beschädigung nicht herbei.

    Im Endeffekt hängt es meines Erachtens davon ab, ob der Mieter die Beschädigung zum Mietbeginn glaubhaft durch Nachweise darlegen kann. In diesem Fall sehe ich keinen Anspruch des Vermieters gegenüber den Mieter auf Beseitigung der farbigen Wände.

    Ich erbringe keine Rechtsdienstleistung und gehe in diesem Beitrag von einem fiktiven Sachverhalt aus.

  • Die Beschädigung in Form der farbigen Wände lag bereits zum Meitbeginn vor und wurde vom aktuellen Mieter übernommen. Für das Zustandekommen eines Schadensersatzanspruchs des Vermieters bedarf es zunächst einer Pflichtverletzung des Mieters. Genau das ist hier jedoch nicht der Fall, denn der Mieter führte die Beschädigung nicht herbei.

    Im Endeffekt hängt es meines Erachtens davon ab, ob der Mieter die Beschädigung zum Mietbeginn glaubhaft durch Nachweise darlegen kann. In diesem Fall sehe ich keinen Anspruch des Vermieters gegenüber den Mieter auf Beseitigung der farbigen Wände.


    Sorry, aber das kann so nicht sein, denke ich. Der neue Mieter kann natürlich alle Sachen die der Vormieter geändert hat übernehmen, aber deshalb erlischt doch nicht der Anspruch des Vermieters eine unbeschädigte Wohnung zurück zu erhalten?
    Das kann ich aus meiner Erfahung so ganz und gar nicht bestätigen.

  • Welcher Vormieter das gestrichen hat ist nahzu egal.


    Genauer. Wie unsere TO das übernommen hat...
    Aber eine Verbesserung der Mietsache kann der VM ja auch nicht verlangen.

    Einmal editiert, zuletzt von Berny (7. November 2016 um 11:12)

  • Der Nachweis wäre ja in dem Fall das Übergabeprotokoll vom Einzug. Selbst im Mietvertrag steht nicht drin, das er die Wohnung renoviert oder in entsprechenden neutralen Farben angemietet hat......

  • Der Nachweis wäre ja in dem Fall das Übergabeprotokoll vom Einzug. Selbst im Mietvertrag steht nicht drin, das er die Wohnung renoviert oder in entsprechenden neutralen Farben angemietet hat......


    Na das die Wohnung renoviert war steht ja auch gar nicht zur Debatte, denke ich. Es geht doch am Ende darum, sind diese starke Farben eine Beschädigung, oder nicht, und wenn ja, wer muß diese Beschädigung beseitigen.
    Dadurch das ihr das so übernommen habt, seit ihr dann auch dafür verantworlicht das zu beseitigen, es sei denn der nächste Mieter übernimmt das so, oder euer Vermieter findet es toll.
    Es sei denn es ist nachweisbar, das der Vermieter die Wohnung irgendwann mal so übergeben hat.
    So würde ich das jedenfalls unverbindlich einschätzen.
    Das hat alles eigentlich noch gar nichts mit Schönheitsreparaturen zu tun. Der Vermieter bekommt auch keine bessere Wohung als vorher, es kann nur darum gehen, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.

  • lieber Berlin user,

    du hast nichts schriftliches
    folglich kannst du nichts beweisen.
    ergo, waren die wände neutral.

    nur schriftliches zählt, nicht dein persönliches empfinden.

  • lieber Berlin user,

    du hast nichts schriftliches
    folglich kannst du nichts beweisen.
    ergo, waren die wände neutral.

    nur schriftliches zählt, nicht dein persönliches empfinden.


    Nichts ergo...

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