Beiträge von Sweeney

    Jetzt sagt mein Vermieter das die Kündigung erst Rechtskräftig
    ist wenn sie von ihm unterschrieben wurde.
    So steht es auch im Mietvertrag.

    Eine Kündigung ist eine Willenserklärung und bedarf lediglich der Unterschrift des Erklärenden - in diesem Fall wäre das der Mieter. Eine hiervon abweichende Regelung im Mietvertrag dürfte der inhaltlichen Kontrolle gem. § 307 BGB nicht standhalten, denn eine solche Vereinbarung würde den Mieter unangemessen benachteiligen.

    Er hatte mir auch schon mal gedroht die Schlösser auszutauschen darf er das einfach???

    Sollte der Vermieter sich eigenmächtig Zutritt zur Mietsache verschaffen, dürfte Hausfriedensbruch vorliegen. Natürlich ist es dem Vermieter nicht gestattet, die Schlösser eigenmächtig auszutauschen. Eine Ausnahme würde lediglich periculum in mora bilden, also Gefahr im Verzug. Dies ist jedoch nach den bisherigen Ausführungen nicht erkennbar.

    Alles richtig, nur geht hier ja nicht um das überwälzen von Schönheitsreparaturen, sondern um Beschädigung durch extreme Farben?
    Ähnlich ist das doch auch bei nicht genehmigten Einbauten usw.
    Daher würde ich schon sagen das mehr für Streichen spricht als dagegen?

    Die Beschädigung in Form der farbigen Wände lag bereits zum Meitbeginn vor und wurde vom aktuellen Mieter übernommen. Für das Zustandekommen eines Schadensersatzanspruchs des Vermieters bedarf es zunächst einer Pflichtverletzung des Mieters. Genau das ist hier jedoch nicht der Fall, denn der Mieter führte die Beschädigung nicht herbei.

    Im Endeffekt hängt es meines Erachtens davon ab, ob der Mieter die Beschädigung zum Mietbeginn glaubhaft durch Nachweise darlegen kann. In diesem Fall sehe ich keinen Anspruch des Vermieters gegenüber den Mieter auf Beseitigung der farbigen Wände.

    "Vermieter und Mieter müssen bei der Gebrauchsüberlassung beziehungsweise Nutzung der Wohnung auf die Interessen des jeweils anderen Vertragspartners Rücksicht nehmen. So hat der Mieter das berechtigte Interesse, die Wohnung während der Mietzeit nach seinem persönlichen Geschmack zu dekorieren, während das berechtigte Interesse des Vermieters dahin geht, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem Dekorationszustand zurückzuerhalten, der dem Geschmack eines größeren Interessentenkreises entspricht und somit einer baldigen Weitervermietung nicht entgegensteht.

    Eine ungewöhnliche Farbwahl bei der Dekoration einzelner Räume führt nach allgemeiner Meinung zu einer vom Vermieter nicht hinzunehmenden Verschlechterung der zurückgegebenen Mieträume, wenn eine Weitervermietung der Wohnung in diesem Zustand praktisch unmöglich ist. Der Mieter ist gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird." (vgl. BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 416/12)

    Eine Schadensersatzpflicht des Mieters ergäbe sich zwar zunächst aus den farbigen Wänden, jedoch wurde die Wohnung bereits in diesem Zustand übernommen. Diesbgzgl. stellte der BGH in einem separaten Urteil folgendes fest:


    "Die formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung hält der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt.

    Beruft der Mieter sich auf die Unwirksamkeit der Renovierungsklausel, obliegt es ihm, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert oder renovierungsbedürftig war. Die Darlegungs- und Beweislast für die Gewährung einer angemessenen Ausgleichsleistung trifft den Vermieter." (vgl. BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14)

    Hier empfiehlt es sich einerseits den Hausmeister um eine Kopie des Übernahmeprotokolls zu bitten und im Zweifelsfall die Vormieterin als Zeugin heranzuziehen, um den Zustand zum Mietbeginn nachweisen zu können. Kann glaubhaft dargelegt werden, dass die farbigen Wände zu Mietbeginn übernommen wurde, dürfte der Mieter in diesem Fall nicht schadensersatzpflichtig werden. Eine gegenteilige Bewertung würde zwangsläufig zu einer Verbesserung der Mietsache auf Kosten des Mieters führen, und genau das ist eben nicht zulässig.

    Etwas anderes würde sich nur dann ergeben, wenn dem Mieter zu Mietbeginn eine angemessene Ausgleichsleistung erhalten hat. Bislang kann ich jedoch keine Hinweise dafür erkennen.

    Da wäre ich mir nicht sicher ob es ein Richter genau so sehen würde.

    Baut der Vermieter eine Einbauküche ein und wird die Wohnung mit Einbauküche vermietet, so handelt es sich bei der Einbauküche in der Regel um Zubehör der Wohnung. Deshalb hat der Mieter keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter dem Ausbau dieser Küche und Einbau einer vom Mieter erworbenen Küche zustimmt. (vgl. LG Berlin, 19.09.1996 - 62 S 115/96)

    Nachdem wir nun einerseits geklärt haben, dass der Austausch einer Einbauküche eine genehmigungsbedürftiger Eingriff ist, verletzte die Mieterin ihre vertraglichen Pflichten durch eigenmächtige Durchführung baulicher Veränderungen ohne vorherige Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter muss diese Verletzung der vertraglichen Pflicht nicht etwa dulden, sondern kann seinerseits - auch während des laufenden Mietverhältnisses - im Rahmen einer Abmahnung die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen. Besteht ein wichtiger Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist sogar eine außerordentliche Kündigung gem. § 546 Abs 3 BGB nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.

    Der Vermieter ist hier offensichtlich an einem sinnvollen Kompromiss für beide Seiten interessiert und fährt nicht direkt die genannten großen Geschütze (sofortiger Rückbau oder firstlose Kündigung) vor. In diesem Sinne sollte der Mieter sich bewusst sein, auf welch dünnem Eis er sich bewegt. Mit Hinterlegung einer zusätzlichen Sicherheit käme der Mieter sicherlich glimpflich aus der Angelegenheit, denn die Alternativen dürften für den Mieter deutlich unangenehmer ausfallen.

    Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich etwas anderes nur dann ergeben könnte, wenn die vorhandene Küche ersetzt werden musste, um einen vertragsgemäßen Zustand der Mietsache herzustellen. Diesbzgl. wurde jedoch bislang nichts von Fummy vorgetragen, sodass von einer funktionsfähigen Küche zum Zeitpunkt des Besitzübergangs auszugehen ist und der Austausch dieser lediglich in Wünschen der Selbstverwirklung begründet ist.

    Fummy
    Ich bitte im Übrigen um Entschuldigung, dass ich Deinen Namen im vorherigen Beitrag fälschlicherweise "Fummel" schrieb. Anstößige Gedanken hatte ich nicht. :)

    Zum Abschluss empfehle ich noch folgenden Artikel zu baulichen Veränderungen des Mieters:
    https://www.haufe.de/recht/deutsche…4_HI625576.html

    Gehe ich aber entgegen deiner Ausführung davon aus, dass die ursprünglich verbaute Einbauküche mietvertraglich Bestandteil der Mietsache war, kann der Vermieter hier keinerlei weitere Kaution verlangen oder aber auch auf die Küche bezogene Sicherheitsleistung.

    In diesem Punkt stimme ich Dir uneingeschränkt zu.

    Das Begehren des Mieters in diesem Fall ist jedoch nicht etwa die Nutzung der mitvermieteten Küche, sondern der nicht-vertragsgemäße Ausbau dieser.

    Ich gehe sogar noch weiter ist es von Seiten des Vermieter nicht einmal möglich die Forderung während der Mietzeit, dass der Mieter hier extra Vorsorge zu treffen hat, mittels Container oder Einmietlager, die Küche nach seinem Gutdünken einzulagern hat.

    Grundsätzlich hat der Mieter keinen Anspruch auf sein Begehren, die Küche auszubauen. Der Vermieter kann seine Zustimmung entweder verweigern oder von weiteren Bedingungen abhängig machen.

    Im Übrigen hat Fummel hier die entscheidende Frage noch nicht beantwortet:
    Fand der bereits vorgenommene Ausbau ohne vorherige (nachweisliche) Zustimmung des Vermieters statt?

    Sollte eine Zustimmung fehlen, so könnte der Vermieter das Umbaubegehren nicht nur verweigern, er kann sogar noch während des laufenden Mietverhältnisses einen Rückbau verlangen.

    Abweichend von meinen Vorrednern, komme ich bei meiner Einschätzung zu einem anderen Ergebnis.

    Der Ausbau einer vorhandenen, mitvermieten Einbauküche stellt grundsätzlich eine bauliche Veränderung der Mietsache dar, die der Zustimmung des Vermieters bedarf. Auch ist der Vermieter in diesem Fall nicht verpflichtet, bauliche Veränderungsbegehren des Mieters zu akzeptieren. Dem Mieter fehlt somit die Anspruchsgrundlage für sein Begehren.

    Etwas anderes würde sich dann ergeben, wenn der Mieter aus gesundheitlichen Gründen bauliche Veränderungen vornehmen möchte. In diesem Fall besteht ein Anspruch gegenüber dem Vermieter auf dessen Zustimmungserteilung. In diesem Fall könnte der
    der Vermieter gem. § 554a Abs. 2 BGB seine Zustimmung von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abhängig machen.

    Der hier behandelte Fall ist zwar anders gelagert, jedoch erkenne ich keinen Grund, warum der Vermieter nicht analog zu der o.g. Regelung eine zusätzliche Sicherheitsleistung im Rahmen seiner individuellen Zustimmung fordern könnte. Der Ausbau einer vorhandenen Einbauküche stellt eben keine vertragsgemäße Nutzug dar, auf die der Mieter Anspruch hätte. Eine Benachteiligung des Mieters bei Nichterteilung der Zustimmung der Umbaumaßnahmen ist somit nicht gegeben. Vielmehr hat der Mieter die Wahl, entweder dem Vermieter eine zusätzliche Sicherheit zu überlassen oder die Umbauten nicht durchzuführen.

    Hier wäre also zunächst zu klären, ob der bereits erfolgte Ausbau der vorhandenen Küche mit oder ohne Zustimmung des Vermieters erfolgte.

    Ist eine Ungezieferbeseitigung notwendig, obliegt es zunächst dem Vermieter diese durchführen zu lassen. Die Kosten für eine einmalige Ungezieferbekämpfung hat grundsätzlich der Vermieter zu tragen, es sei denn, der Mieter hat den Schädlingsbefall verursacht. Kommt der Vermieter einer Aufforderung zur Beseitigung der Teppichkäfer nach angemessenrer Fristsetzung nicht nach, sodass der Mieter in Eigeninitiative einen Fachbetrieb beauftragen muss, kann er die Aufwendungen hierfür vom Vermieter zurückfordern - vorausgesetzt natürlich der Mieter hat den Schädlingsbefall weder herbeigeführt noch begünstigt.

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