Einbauküche ausgebaut

  • Guten Tag zusammen

    Ich bin komplett neu hier, eigentlich im Namen meiner Freundin

    Diese hat nun ein Problem mit ihrem Vermieter


    Erstens mal um das was es geht:

    Meine Freundin hat (vor meiner Zeit) die vorhandene Einbauküche in ihrer Mietwohnung ausbauen lassen und in ihrem Kellerabteil der Mietwohnung eingelagert.
    In gleichem Zug hat sie professionell eine neue, auf Maß gefertigte Einbauküche einbauen lassen


    Ich selber hab wohl schon rausgefunden das sie auf jedenfall den Vermieter fragen hätte müssen...obwohl ich auch der Seite "meineimmobilie.de" den Textauszug "Tauscht Ihr Mieter Ihre mitvermietete EBK gegen eine neue, von Ihm selbst gekaufte EBK aus, gilt: Ihr Mieter darf das zwar, allerdings muss er die vorhandene EBK aufbewahren und bei seinem Auszug wieder einbauen. Dies gehört zum Wiederherstellen des ursprünglichen Zustanden."


    Nun kam vom Vermieter ein Schreiben in dem er eine "KAUTION zur Sicherung gegen mit dem Umbau/Ausbau der Küche verbundenen Gefahren" stellt. Diese schlägt er in Höhe von 1200€ (für den erneuten Einbau der zu Wohnung gehörenden EBK) an.

    Dieses Betrag will er ZUSÄTZLICH zu der bereits bestehenden Mietkaution in Höhe von 1210€


    Außerdem ist er mit der Lagerung der EBK im vorhandenen Kellerabteil der Mietwohnung nicht einverstanden, da laut seiner Aussage ein durch Holzgitter abgetrenntes Kellerabteil keine fach- und sachgerechte Lagerungsort darstellt.
    Er will das die an einen fachgerechten Lagerort untergebracht wird dessen Auswahl er vorher absegnen muss, natürlich soll dann die Lagerungskosten meine Freundin auch noch tragen.


    Ich hoffe auf hilfreiche Antworten

    Vielen Dank schon einmal im vorraus
    MfG Stefan

  • Nun, ein fachgerechtes einlagern kann er mindestens verlangen. In einem evtl. feuchten Keller ist das sicher nicht der Optimalzustand, schon aus eurem Eigeninteresse.
    Ob eine weitere Kaution überhaupt möglich ist, liegt wohl auch daran, ob die max. zulässige Kaution von 3 Nettomonatsmieten schon gezahlt wurde. Allerding kann ich mir nicht ganz die juristsiche Argumentation vorstellen, die euch dazu zwingen soll, das nachzuzahlen?

    Einmal editiert, zuletzt von AJ1900 (5. November 2016 um 10:20)

  • Anspruch auf zusätzliche Kaution hat der Vermieter nicht. Auch nicht darauf das die EBK fachgerecht eingelagert wird.

    Einzig den Anspruch das die bei Mietbeginn vorhandene EBK bei Mietende unbeschädigt wieder aufgebaut wird.

  • @AJ19000

    Die Mietkaution in Höhe von 1910€ wurde bei Mietsantritt bereits bezahlt


    Dann würde ich dem Vermiete mit dem Hinweis darauf eine weiter Zahlung ablehnen, meine Meinung.

  • Ob eine weitere Kaution überhaupt möglich ist, liegt wohl auch daran, ob die max. zulässige Kaution von 3 Nettomonatsmieten schon gezahlt wurde. Allerding kann ich mir nicht ganz die juristsiche Argumentation vorstellen, die euch dazu zwingen soll, das nachzuzahlen?

    Ich auch nicht. Wurden z. B. nur 2 KM Kaution vereinbart kann der Vermieter nachträglich nicht mehr fordern.

  • Meine Freundin hat auch Angeboten die von Ihr neu eingebaute (Maßgefertig und professionell) Küche nach Beendigung des Mietvertrages dem Vermieter kostenlos zu überlassen...dieser wollte sich aber die neue Küche noch nicht einmal ansehen

  • Meine Freundin hat auch Angeboten die von Ihr neu eingebaute (Maßgefertig und professionell) Küche nach Beendigung des Mietvertrages dem Vermieter kostenlos zu überlassen...dieser wollte sich aber die neue Küche noch nicht einmal ansehen

    Kann man machen, ist aber die Frage ob der Vermieter sich darauf einlässt. Das steht aber auch eigentlich erst an, wenn das Mietverhätniss endet, denn vorher kann der Vermieter ja schlecht beurteilen, in welchen Zustand sich die Küche dann befindet.

  • Abweichend von meinen Vorrednern, komme ich bei meiner Einschätzung zu einem anderen Ergebnis.

    Der Ausbau einer vorhandenen, mitvermieten Einbauküche stellt grundsätzlich eine bauliche Veränderung der Mietsache dar, die der Zustimmung des Vermieters bedarf. Auch ist der Vermieter in diesem Fall nicht verpflichtet, bauliche Veränderungsbegehren des Mieters zu akzeptieren. Dem Mieter fehlt somit die Anspruchsgrundlage für sein Begehren.

    Etwas anderes würde sich dann ergeben, wenn der Mieter aus gesundheitlichen Gründen bauliche Veränderungen vornehmen möchte. In diesem Fall besteht ein Anspruch gegenüber dem Vermieter auf dessen Zustimmungserteilung. In diesem Fall könnte der
    der Vermieter gem. § 554a Abs. 2 BGB seine Zustimmung von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abhängig machen.

    Der hier behandelte Fall ist zwar anders gelagert, jedoch erkenne ich keinen Grund, warum der Vermieter nicht analog zu der o.g. Regelung eine zusätzliche Sicherheitsleistung im Rahmen seiner individuellen Zustimmung fordern könnte. Der Ausbau einer vorhandenen Einbauküche stellt eben keine vertragsgemäße Nutzug dar, auf die der Mieter Anspruch hätte. Eine Benachteiligung des Mieters bei Nichterteilung der Zustimmung der Umbaumaßnahmen ist somit nicht gegeben. Vielmehr hat der Mieter die Wahl, entweder dem Vermieter eine zusätzliche Sicherheit zu überlassen oder die Umbauten nicht durchzuführen.

    Hier wäre also zunächst zu klären, ob der bereits erfolgte Ausbau der vorhandenen Küche mit oder ohne Zustimmung des Vermieters erfolgte.

    Ich erbringe keine Rechtsdienstleistung und gehe in diesem Beitrag von einem fiktiven Sachverhalt aus.

    Einmal editiert, zuletzt von Sweeney (5. November 2016 um 11:52)

  • Abweichend von meinen Vorrednern, komme ich bei meiner Einschätzung zu einem anderen Ergebnis.

    Der Ausbau einer vorhandenen, mitvermieten Einbauküche stellt grundsätzlich eine bauliche Veränderung der Mietsache dar, die der Zustimmung des Vermieters bedarf. Auch ist der Vermieter in diesem Fall nicht verpflichtet, bauliche Veränderungsbegehren des Mieters zu akzeptieren. Dem Mieter fehlt somit die Anspruchsgrundlage für sein Begehren.

    Etwas anderes würde sich dann ergeben, wenn der Mieter aus gesundheitlichen Gründen bauliche Veränderungen vornehmen möchte. In diesem Fall besteht ein Anspruch gegenüber dem Vermieter auf dessen Zustimmungserteilung. In diesem Fall könnte der
    der Vermieter gem. § 554a Abs. 2 BGB seine Zustimmung von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abhängig machen.

    Der hier behandelte Fall ist zwar anders gelagert, jedoch erkenne ich keinen Grund, warum der Vermieter nicht analog zu der o.g. Regelung eine zusätzliche Sicherheitsleistung im Rahmen seiner individuellen Zustimmung fordern könnte. Der Ausbau einer vorhandenen Einbauküche stellt eben keine vertragsgemäße Nutzug dar, auf die der Mieter Anspruch hätte. Eine Benachteiligung des Mieters bei Nichterteilung der Zustimmung der Umbaumaßnahmen ist somit nicht gegeben. Vielmehr hat der Mieter die Wahl, entweder dem Vermieter eine zusätzliche Sicherheit zu überlassen oder die Umbauten nicht durchzuführen.

    Hier wäre also zunächst zu klären, ob der bereits erfolgte Ausbau der vorhandenen Küche mit oder ohne Zustimmung des Vermieters erfolgte.

    Das würde ich ähnlich sehen. Und genau daraus kann sich z.Bsp. die Forderung zur Einlagerung ergeben. Eine Übersicherung in Form einer Kaution fällt aber trotzdem flach, denke ich.

  • Abweichend von meinen Vorrednern, komme ich bei meiner Einschätzung zu einem anderen Ergebnis.

    Der Ausbau einer vorhandenen, mitvermieten Einbauküche stellt grundsätzlich eine bauliche Veränderung der Mietsache dar, die der Zustimmung des Vermieters bedarf. Auch ist der Vermieter in diesem Fall nicht verpflichtet, bauliche Veränderungsbegehren des Mieters zu akzeptieren. Dem Mieter fehlt somit die Anspruchsgrundlage für sein Begehren.

    Etwas anderes würde sich dann ergeben, wenn der Mieter aus gesundheitlichen Gründen bauliche Veränderungen vornehmen möchte. In diesem Fall besteht ein Anspruch gegenüber dem Vermieter auf dessen Zustimmungserteilung. In diesem Fall könnte der
    der Vermieter gem. § 554a Abs. 2 BGB seine Zustimmung von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abhängig machen.

    Der hier behandelte Fall ist zwar anders gelagert, jedoch erkenne ich keinen Grund, warum der Vermieter nicht analog zu der o.g. Regelung eine zusätzliche Sicherheitsleistung im Rahmen seiner individuellen Zustimmung fordern könnte. Der Ausbau einer vorhandenen Einbauküche stellt eben keine vertragsgemäße Nutzug dar, auf die der Mieter Anspruch hätte. Eine Benachteiligung des Mieters bei Nichterteilung der Zustimmung der Umbaumaßnahmen ist somit nicht gegeben. Vielmehr hat der Mieter die Wahl, entweder dem Vermieter eine zusätzliche Sicherheit zu überlassen oder die Umbauten nicht durchzuführen.

    Hier wäre also zunächst zu klären, ob der bereits erfolgte Ausbau der vorhandenen Küche mit oder ohne Zustimmung des Vermieters erfolgte.

    Hallo Sweeny,

    lese deine Ausführungen immer gerne und interessiert durch.

    Gehe ich aber entgegen deiner Ausführung davon aus, dass die ursprünglich verbaute Einbauküche mietvertraglich Bestandteil der Mietsache war, kann der Vermieter hier keinerlei weitere Kaution verlangen oder aber auch auf die Küche bezogene Sicherheitsleistung.

    Abgerechnet wird zum Schluss, der Mieter hat den ursprünglichen Zustand der Mietsache wieder herzustellen und ihm obliegt die Obhutspflicht für die ausgebaute Küche, sprich er muss dafür Sorge tragen, dass die Küche durch die Einlagerung nicht zu Schaden kommt, wenn doch muss der Mieter eben für Schäden aufkommen.

    Ich gehe sogar noch weiter ist es von Seiten des Vermieter nicht einmal möglich die Forderung während der Mietzeit, dass der Mieter hier extra Vorsorge zu treffen hat, mittels Container oder Einmietlager, die Küche nach seinem Gutdünken einzulagern hat.

    Denn wie bereits erwähnt, abgerechnet wird zum Schluss. Unberücksichtigt der nicht eingeholten Genehmigung durch den Vermieter.

    Gruß
    BHShuber

  • Gehe ich aber entgegen deiner Ausführung davon aus, dass die ursprünglich verbaute Einbauküche mietvertraglich Bestandteil der Mietsache war, kann der Vermieter hier keinerlei weitere Kaution verlangen oder aber auch auf die Küche bezogene Sicherheitsleistung.

    In diesem Punkt stimme ich Dir uneingeschränkt zu.

    Das Begehren des Mieters in diesem Fall ist jedoch nicht etwa die Nutzung der mitvermieteten Küche, sondern der nicht-vertragsgemäße Ausbau dieser.

    Ich gehe sogar noch weiter ist es von Seiten des Vermieter nicht einmal möglich die Forderung während der Mietzeit, dass der Mieter hier extra Vorsorge zu treffen hat, mittels Container oder Einmietlager, die Küche nach seinem Gutdünken einzulagern hat.

    Grundsätzlich hat der Mieter keinen Anspruch auf sein Begehren, die Küche auszubauen. Der Vermieter kann seine Zustimmung entweder verweigern oder von weiteren Bedingungen abhängig machen.

    Im Übrigen hat Fummel hier die entscheidende Frage noch nicht beantwortet:
    Fand der bereits vorgenommene Ausbau ohne vorherige (nachweisliche) Zustimmung des Vermieters statt?

    Sollte eine Zustimmung fehlen, so könnte der Vermieter das Umbaubegehren nicht nur verweigern, er kann sogar noch während des laufenden Mietverhältnisses einen Rückbau verlangen.

    Ich erbringe keine Rechtsdienstleistung und gehe in diesem Beitrag von einem fiktiven Sachverhalt aus.

  • Zitat

    Grundsätzlich hat der Mieter keinen Anspruch auf sein Begehren, die Küche auszubauen. Der Vermieter kann seine Zustimmung entweder verweigern oder von weiteren Bedingungen abhängig mache.

    Da wäre ich mir nicht sicher ob es ein Richter genau so sehen würde.

    Zitat

    Sollte eine Zustimmung fehlen, so könnte der Vermieter das Umbaubegehren nicht nur verweigern, er kann sogar noch während des laufenden Mietverhältnisses einen Rückbau verlangen.

    Auch hier wäre ich mir nicht sicher und würde es eher so wie Shuber sehen.

  • Sweeney

    Die Küche hat meine Freundin leider ohne Rücksprache mit dem Vermieter ausbauen lassen.

    BHShuber

    Wenn deine Ausführung wirklich zutreffen würde, wäre das natürlich im Moment sehr gut für meine Freundin.
    Und geplant war ja von ihr beim Auszug die ausgebaute Küche wieder so einzubauen wie diese Verbaut war, inkl der Elektrogeräte usw

  • Da wäre ich mir nicht sicher ob es ein Richter genau so sehen würde.

    Baut der Vermieter eine Einbauküche ein und wird die Wohnung mit Einbauküche vermietet, so handelt es sich bei der Einbauküche in der Regel um Zubehör der Wohnung. Deshalb hat der Mieter keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter dem Ausbau dieser Küche und Einbau einer vom Mieter erworbenen Küche zustimmt. (vgl. LG Berlin, 19.09.1996 - 62 S 115/96)

    Nachdem wir nun einerseits geklärt haben, dass der Austausch einer Einbauküche eine genehmigungsbedürftiger Eingriff ist, verletzte die Mieterin ihre vertraglichen Pflichten durch eigenmächtige Durchführung baulicher Veränderungen ohne vorherige Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter muss diese Verletzung der vertraglichen Pflicht nicht etwa dulden, sondern kann seinerseits - auch während des laufenden Mietverhältnisses - im Rahmen einer Abmahnung die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen. Besteht ein wichtiger Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist sogar eine außerordentliche Kündigung gem. § 546 Abs 3 BGB nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.

    Der Vermieter ist hier offensichtlich an einem sinnvollen Kompromiss für beide Seiten interessiert und fährt nicht direkt die genannten großen Geschütze (sofortiger Rückbau oder firstlose Kündigung) vor. In diesem Sinne sollte der Mieter sich bewusst sein, auf welch dünnem Eis er sich bewegt. Mit Hinterlegung einer zusätzlichen Sicherheit käme der Mieter sicherlich glimpflich aus der Angelegenheit, denn die Alternativen dürften für den Mieter deutlich unangenehmer ausfallen.

    Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich etwas anderes nur dann ergeben könnte, wenn die vorhandene Küche ersetzt werden musste, um einen vertragsgemäßen Zustand der Mietsache herzustellen. Diesbzgl. wurde jedoch bislang nichts von Fummy vorgetragen, sodass von einer funktionsfähigen Küche zum Zeitpunkt des Besitzübergangs auszugehen ist und der Austausch dieser lediglich in Wünschen der Selbstverwirklung begründet ist.

    Fummy
    Ich bitte im Übrigen um Entschuldigung, dass ich Deinen Namen im vorherigen Beitrag fälschlicherweise "Fummel" schrieb. Anstößige Gedanken hatte ich nicht. :)

    Zum Abschluss empfehle ich noch folgenden Artikel zu baulichen Veränderungen des Mieters:
    https://www.haufe.de/recht/deutsche…4_HI625576.html

    Ich erbringe keine Rechtsdienstleistung und gehe in diesem Beitrag von einem fiktiven Sachverhalt aus.

    3 Mal editiert, zuletzt von Sweeney (5. November 2016 um 19:45)

  • @AJ19000
    Die Mietkaution in Höhe von 1910€ wurde bei Mietsantritt bereits bezahlt


    Egal, ob 1310€ oder 1910€, eine weitere Kaution kann er nicht fordern, sondern lediglich, dass die Mieterin bei Mietende den Ursprungszustand auf ihre Kosten wiederherstellt.

  • Ja aber ist für sowas nicht die bisher hinterlegte Mietkaution da


    Richtich... Sie dient zur Abdeckung der Ansprüche des VM nach Mietende (dass sie nur seltenst ausreicht, davon können die VM nur singen.so (Trauergesänge...)

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