Kündigungsfrist, Feiertag etc..

  • Weil nur staatlich anerkannte allgemeine Feiertage zählen, nicht bundeslandindividuelle.

    Das eine Kündigung per Fax unwirksam ist weißt Du doch selbst.

    Gut man könnte es Ankündigung betrachten. Am Ende zählt Aber nur die Kündigung mit Originalunterschrift.

    Beim Fax hast du recht. Aber die Rechtsgrundlage für den 01.11. wüßte ich mal gerne, also sag mal, denn da bleibe ich beim 04.11. für NRW.

  • Danke, aber der trifft hier nicht zu, 193 regelt den Fall, dass das Ende einer Frist auf einen Sonn oder Feiertag fällt.
    Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag

  • Danke, aber der trifft hier nicht zu, 193 regelt den Fall, dass das Ende einer Frist auf einen Sonn oder Feiertag fällt.
    Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag

    es geht weiter mit

    einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

    Allerheiligen ist keine allgemeiner Feiertag, so wie auch der Reformationstag keiner ist.

  • In 193 geht es nur um den letzten Tag einer Frist, nicht um den ersen tag der Frist.
    193 kann im Oktober zuschlagen, wenn der dritte Werktag des Monats ein Feiertag sein kann.
    Im November verschiebt hingegen Allerheiligen in einigen BL den Fristbeginn! Der erste Werktag des Monats ist in diesen BL nicht der 1.11.
    Der erste Werktag kommt in 193 aber nicht vor.

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