Kündigung nur zu bestimmten Monaten möglich - ist die Klausel gültig?

  • Servus,

    ich stehe im Moment kurz davor, mein aktuelles Miet-Verhältnis zu kündigen.
    Dieses Mietverhältnis ist eine WG-Wohnung ohne Hauptmieter, das heißt, jeder WG-Bewohner hat einen eigenen Vertrag mit dem Besitzer der Wohnung.

    Der Grund warum ich das Mietverhältnis beenden will, ist ein Arbeitsplatswechsel.
    Mein letztes Arbeitsverhältnis endete (ich habe nicht gekündigt), was dazu führte, dass ich mehrere Monate arbeitssuchend war.
    Nun habe ich ein neues Arbeitsverhältnis, wozu aber ein Umzug notwendig ist und ich daher meinen bisherigen Miet-Vertrag kündigen muss.

    In meinem bisherigen Mietvertrag steht aber, dass ich nur zum 1.3. oder 1.9. kündigen darf.
    Der Grund ist, dass in diesen beiden Monaten an der UNI Semester-Wechsel ist und ein Nachmieter leichter gefunden werden kann.
    Diese Wohnung ist kein Studenten-Wohnheim. Sie wird privat vermietet und ist in einem Gebäude, das fast vollständig aus Eigentums-Wohnungen besteht.


    Ist die Klausel, dass ich erst wieder zum 1.3. kündigen kann, gültig?
    Wenn nicht, kann mir jemand sagen, wo im Gesetz ich das nachlesen und meinem aktuellen Vermieter schriftlich nachweisen kann?
    Der beharrt nämlich darauf, dass eine Kündigung erst zum 1.3.2017 wieder möglich ist, ich will aber zum 1.11.2016 kündigen.


    Beste Grüße und vielen Dank :)

  • Für Wohnräume die nicht Studentenwohnheime sind gilt das "ganz normale" Mietrecht.

    Da besagt das der Mieter bis zum 3. Werktag eines Monats zum Ende des übernächsten Monats kündigen kann.

    Jede Vereinbarung zum Nachteil des Mieters ist unwirksam.

    Du mußt Deinem Vermieter nichts nachweisen. Er muß dir nachweisen das er im Recht ist.

    Aktuell kannst Du aber frühestens zum 31. Januar 2017 kündigen. Oder wurde für dich vertraglich eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart?

    Mietverträge können übrigens nur zum Monatsende gekündigt werden.

  • Hallo HansVader,

    "Dieses Mietverhältnis ist eine WG-Wohnung ohne Hauptmieter, das heißt, jeder WG-Bewohner hat einen eigenen Vertrag mit dem Besitzer der Wohnung."
    - "Besitzer" dürfte wohl eher Eigentümer, besser: Vermieter (VM), sein.

    "In meinem bisherigen Mietvertrag steht aber, dass ich nur zum 1.3. oder 1.9. kündigen darf. Der Grund ist, dass in diesen beiden Monaten an der UNI Semester-Wechsel ist und ein Nachmieter leichter gefunden werden kann.
    Diese Wohnung ist kein Studenten-Wohnheim. Sie wird privat vermietet und ist in einem Gebäude, das fast vollständig aus Eigentums-Wohnungen besteht."
    - Wichtig zu wissen, denn für Studenten- o.ä. -Werks/-Wohnheime können andere Regeln gelten als für "normale" Wohnungen.

    "Ist die Klausel, dass ich erst wieder zum 1.3. kündigen kann, gültig?"
    - M.E. nein, mal abgesehen davon, dass Mietverhältnisse über Wohnraum grundsätzlich zum Monatsablauf enden.

    "Wenn nicht, kann mir jemand sagen, wo im Gesetz ich das nachlesen und meinem aktuellen Vermieter schriftlich nachweisen kann?"
    - https://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html

    "Der beharrt nämlich darauf, dass eine Kündigung erst zum 1.3.2017 wieder möglich ist, ich will aber zum 1.11.2016 kündigen."
    - Da die Voraussetzungen des Abs. (3) wohl nicht gegeben sind, könnteste jetzt (nachweislich schriftlich) fristgerecht zum 31.01.2017 kündigen (wäre immerhin ein Monat weniger...).

  • Sie können ganz beruhigt sein!

    BGB § 573c - Fristen der ordentlichen Kündigung

    (1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

    (2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

    (3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

  • Das beruhigt zu wissen :)

    Ich habe hier besonders auch nach dem Paragraphen gefragt, weil er mir nicht glaubt.
    Mag sein, dass er mir beweisen muss, aber ich versuche den Streit möglichst kurz zu halten.
    Mein Plan ist, ihm § 573c Absatz 4 vorzulesen. Ich möchte, dass er die Kündigung dann so akzeptiert und nicht auf die Idee kommt, den rechtlichen Weg einzuschlagen. Das verursacht nur Stress, den würde ich gerne vermeiden.

    Oder wurde für dich vertraglich eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart?

    Im Vertrag wurde ein Monat vereinbart.


    Wie sieht das mit der Kündigung denn aus?

    Ich würde dazu einen formlosen (bzw. irgendein Standard-Format aus dem Internet) Brief verfassen und unterschrieben per Einschreiben an meinen Vermieter schicken.
    Darin würde ich dann schreiben, dass ich zum 30.11.2016 kündige.
    Der Brief muss dann spätestens am 3.11.2016 bei der Post abgestempelt werden, da der Post-Stempel gilt.
    Und ich muss dann am 30.11.2016 das Zimmer räumen.

    Ist das richtig?
    Oder muss ich da noch mehr beachten?

  • HansVader:

    "Im Vertrag wurde ein Monat vereinbart."
    - Aha, gut zu wissen.

    "Wie sieht das mit der Kündigung denn aus? Ich würde dazu einen formlosen (bzw. irgendein Standard-Format aus dem Internet) Brief verfassen und unterschrieben per Einschreiben an meinen Vermieter schicken."
    - Per Einwurfeinschreiben.

    "Darin würde ich dann schreiben, dass ich zum 30.11.2016 kündige."
    - und zwar den Mietvertrag über die Wohnung ... [Bezeichnung].

    "Der Brief muss dann spätestens am 3.11.2016 bei der Post abgestempelt werden, da der Post-Stempel gilt."
    - Ungünstig! Wichtig ist, dass der Brief bis zum dritten Werktag d.M. in den Verfügungsbereich des Adressaten (nachweislich) gelangt. Wann er abgeschickt wurde, ist egal.

    "Und ich muss dann am 30.11.2016 das Zimmer räumen."
    - Genauer: die Mietsache dem Vermieter in vertragsgemässen Zustand zurückgeben. Übergabeprotokoll mit beider Unterschriften nicht vergessen.

  • Zitat

    Ich würde dazu einen formlosen (bzw. irgendein Standard-Format aus dem Internet) Brief verfassen und unterschrieben per Einschreiben an meinen Vermieter schicken.

    Einwurfeinschreiben bitte!

    Zitat

    Darin würde ich dann schreiben, dass ich zum 30.11.2016 kündige.

    OK

    Zitat

    Der Brief muss dann spätestens am 3.11.2016 bei der Post abgestempelt werden, da der Post-Stempel gilt.

    Nein. Es gilt das Datum des Zugangs beim Vermieter. Ob bei vereinbarten Kündigungsfrist von einem Monat auch die 3 Werktage greifen wage ich zu bezweifeln bzw. bin ich mir nicht sicher.

    Also sollte die Kündigung besser spätestens am 31. Oktober beim Vermieter im Briefkasten sein.

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