Quotenabgeltungsklausel und Fußleisten in der Schönheitsreparaturklausel

  • Hallo zusammen,

    in dem von mir unterschiebenen Mietvertrag sind mir zwei Dinge aufgefallen.

    1. In der Schönheitsreparaturklausel wird folgendes aufgeführt: "...das Streichen der Fußböden einschließlich der Leisten,..." ist die Klausel wirksam, wenn auch die Fußleisten erwähnt werden?
    Die Frage stellt sich mir, da in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV diese nicht genannt werden:

    „das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.“

    2. Der Vertrag enthält eine Formular-Quotenabgeltungsklausel für die Schönheitsreparaturen, also keine individuelle Vereinbarung.

    Führen diese beiden Absätze der Schönheitsreparaturklausel des Vertrages zur unwriksamkeit der gesamten Klausel?

    Vielen Dank für eure Meinung!

    Beste Grüße

  • Da hier niemand eine Glaskugel hat, um den exakten Text zu lesen, keine Antwort auf deine Frage nach der Abgeltungsklausel.
    Die andere Frage ist an Lächerlichkeit kaum zu überbieten, es muss doch nicht ausdrücklich geschrieben werden, dass die Fußleisten zum Bodenbelag gehören und auch gestrichen werden müssen, wenn nötig.

    Aber in welchem Altbau bist du gelandet, dass es dort Fußböden gibt, die noch gestrichen werden müssen.

  • Hallo,

    die Lächerlichkeit meiner Frage begründet sich auf dem folgenden Link:

    https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/schoenheitsreparaturen/

    Dort steht folgendes:
    "Alles, was in § 28 Abs. 4 S. 5 II. BV nicht aufgelistet ist, muss beim Auszug nicht renoviert werden.
    Dazu gehören: das Abschleifen oder Versiegeln von Parkettböden sowie der Außenanstrich von Türen und Fenstern (BGH, Urteil vom 13.01.2010, Az. VIII ZR 48/09, Leitsatz a), das Erneuern eines zerschlissenen Teppichbodens, das Streichen von Sockel- oder Fußleisten."

    Durch die Aufnahme der Fußleisten im Formulartext, wird etwas in die Schönheitsreparaturen mitaufgenommen, was nicht zu den Schönheitsreparaturen nach dem Paragraphen gehört. Ungültig wäre der Paragraph zum Beispiel auch, wenn er die Außenseite von Außentüren aufzählen würde.

    Zur Quotenklausel:


    Unter folgendem Link:
    http://www.haus-und-grund-bonn.de/index.php/aktu…d-viii-zr-21-13

    befindet sich diese Passage: "Darüber hinaus stellt der BGH klar, dass Quotenklauseln grundsätzlich unwirksam seien, weil der auf den Mieter entfallende Kostenanteil nicht verlässlich ermittelt werden könne."

    Daraus schließe ich, dass meine Klausel ohnehin ungültig ist, aber ist dadurch auch der komplette Paragraph der Schönheitsreparatur unwiksam oder nur der Absatz?

    Nun zur der mir gestellten Frage:
    Es handelt sich um keine Altbauwohnung und die Formulierung ist die gesetzliche und kann ohne weiteres auf Teppichböden übertragen werden. Diese müssen dann einfach fachmänisch gereinigt werden.

    Hoffentlich konnte ich die Mißverständnisse klären.

    Grüße

  • Da du doch keine Fußböden hast, die gestrichen werden müssen, entfällt doch auch das Streichen der Fußleisten, weil diese Leisten dann keine Farbe (spezielle Fußbodenfarbe) benötigen. Und bitte, suche keine Links zu Websiten raus, die möglicherweise dich und deinen Vertrag überhaupt nicht tangieren. Für dich gilt nur der Vertrag, den du unterschrieben hast und den du ja noch immer noch geheim hältst.

    Und noch was, die von dir zitierte zweite Berechnungsverordnung gilt in erster Linie für Wohnungen des sozialen Wohnungsbaus, bzw. für solche, die mit steuerbegünstigsten Mittel gebaut wurden. Trifft das auf diese Wohnung zu?

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