Beiträge von Mike2323

    Hallo,

    die Lächerlichkeit meiner Frage begründet sich auf dem folgenden Link:

    https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/schoenheitsreparaturen/

    Dort steht folgendes:
    "Alles, was in § 28 Abs. 4 S. 5 II. BV nicht aufgelistet ist, muss beim Auszug nicht renoviert werden.
    Dazu gehören: das Abschleifen oder Versiegeln von Parkettböden sowie der Außenanstrich von Türen und Fenstern (BGH, Urteil vom 13.01.2010, Az. VIII ZR 48/09, Leitsatz a), das Erneuern eines zerschlissenen Teppichbodens, das Streichen von Sockel- oder Fußleisten."

    Durch die Aufnahme der Fußleisten im Formulartext, wird etwas in die Schönheitsreparaturen mitaufgenommen, was nicht zu den Schönheitsreparaturen nach dem Paragraphen gehört. Ungültig wäre der Paragraph zum Beispiel auch, wenn er die Außenseite von Außentüren aufzählen würde.

    Zur Quotenklausel:


    Unter folgendem Link:
    http://www.haus-und-grund-bonn.de/index.php/aktu…d-viii-zr-21-13

    befindet sich diese Passage: "Darüber hinaus stellt der BGH klar, dass Quotenklauseln grundsätzlich unwirksam seien, weil der auf den Mieter entfallende Kostenanteil nicht verlässlich ermittelt werden könne."

    Daraus schließe ich, dass meine Klausel ohnehin ungültig ist, aber ist dadurch auch der komplette Paragraph der Schönheitsreparatur unwiksam oder nur der Absatz?

    Nun zur der mir gestellten Frage:
    Es handelt sich um keine Altbauwohnung und die Formulierung ist die gesetzliche und kann ohne weiteres auf Teppichböden übertragen werden. Diese müssen dann einfach fachmänisch gereinigt werden.

    Hoffentlich konnte ich die Mißverständnisse klären.

    Grüße

    Hallo zusammen,

    in dem von mir unterschiebenen Mietvertrag sind mir zwei Dinge aufgefallen.

    1. In der Schönheitsreparaturklausel wird folgendes aufgeführt: "...das Streichen der Fußböden einschließlich der Leisten,..." ist die Klausel wirksam, wenn auch die Fußleisten erwähnt werden?
    Die Frage stellt sich mir, da in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV diese nicht genannt werden:

    „das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.“

    2. Der Vertrag enthält eine Formular-Quotenabgeltungsklausel für die Schönheitsreparaturen, also keine individuelle Vereinbarung.

    Führen diese beiden Absätze der Schönheitsreparaturklausel des Vertrages zur unwriksamkeit der gesamten Klausel?

    Vielen Dank für eure Meinung!

    Beste Grüße

    Hallo zusammen,

    im Oktober 2015 wurde meine Gastherme, wie jedes Jahr gewartet. Die Kosten können selbsterständlich über die Nebenkosten abgewälzt werden.
    Nun hatte die Gsatherme 10 Tag später eine Betriebsstörung. Darauf wurde der Vermieter benachrichtig und der Vermieter hat die Firma beauftragt, die auch die Wartung vorgenommen hat, um den Fehler zu beheben.
    Der Handwerker kannte die Fehlermeldung nicht und mußte erstmal bei Junkers anrufen und sich den Fehlercode erklären zu lassen.
    Es wurde ihm erklärt, dass ein Druckschalter in der Anlage den Fehler verursacht. Danach hat er den Abgasweg zum Lüftermotor ausgebaut und gereinigt, da er meinte, dass dieser Schalter sehr teuer ist. Nach dieser Maßnahme funktioniert die Anlage 12 Stunden, bis der Fehler wieder angezeigt wurde und der Vermieter erneut benachrichtigt wurde.
    Bei seinem zweiten Besuch wurden die Elektroden, die Brennerdichtung und der besagte Druckschalter ausgetauscht.

    Nun hat mir der Vermieter die Kosten für den ersten Reparaturversuch und Teile der Kosten für die zweite Reparatur in die Nebenkostenabrechnung aufgenommen. Einzig der Druckschalter soll nicht auf mich abgewälzt werden.

    Welche Kosten müssen tatsächlich von mir übernommen werden?

    In der Regel fallen die abgerechneten Maßnahmen unter die Wartungskosten, doch bei der Jährlichen Wartung, die 10 Tage vor dem Ausfall der Anlage durchgeführt wurden, sind diese Teile nicht beanstandet worden.

    Vielen Dank für eure Meinungen im Voraus!

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