Hallo,
die Lächerlichkeit meiner Frage begründet sich auf dem folgenden Link:
https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/schoenheitsreparaturen/
Dort steht folgendes:
"Alles, was in § 28 Abs. 4 S. 5 II. BV nicht aufgelistet ist, muss beim Auszug nicht renoviert werden.
Dazu gehören: das Abschleifen oder Versiegeln von Parkettböden sowie der Außenanstrich von Türen und Fenstern (BGH, Urteil vom 13.01.2010, Az. VIII ZR 48/09, Leitsatz a), das Erneuern eines zerschlissenen Teppichbodens, das Streichen von Sockel- oder Fußleisten."
Durch die Aufnahme der Fußleisten im Formulartext, wird etwas in die Schönheitsreparaturen mitaufgenommen, was nicht zu den Schönheitsreparaturen nach dem Paragraphen gehört. Ungültig wäre der Paragraph zum Beispiel auch, wenn er die Außenseite von Außentüren aufzählen würde.
Zur Quotenklausel:
Unter folgendem Link:
http://www.haus-und-grund-bonn.de/index.php/aktu…d-viii-zr-21-13
befindet sich diese Passage: "Darüber hinaus stellt der BGH klar, dass Quotenklauseln grundsätzlich unwirksam seien, weil der auf den Mieter entfallende Kostenanteil nicht verlässlich ermittelt werden könne."
Daraus schließe ich, dass meine Klausel ohnehin ungültig ist, aber ist dadurch auch der komplette Paragraph der Schönheitsreparatur unwiksam oder nur der Absatz?
Nun zur der mir gestellten Frage:
Es handelt sich um keine Altbauwohnung und die Formulierung ist die gesetzliche und kann ohne weiteres auf Teppichböden übertragen werden. Diese müssen dann einfach fachmänisch gereinigt werden.
Hoffentlich konnte ich die Mißverständnisse klären.
Grüße