in der Mietwohnung bleiben trotz Kündigung (Hauskauf)

  • Hallo,

    mir, meiner Frau und unserer 22 Monate alten Tochter wurde wegen Eigenbedarfs gekündigt zum 31.08.2016.
    Der Vermieter hatte dazu einen Rechtsanwalt bevollmächtigt.
    Demnach sind alle gesetzlich vorgeschriebenen Inhalte Bestandteil der Kündigung, u.a. - §573 Abs. 2 Ziffer 2 BGB (ordentliche Kündigung des Vermieters)
    - §545 BGB (der Fortsetzung des Mietverhältnisses wird widersprochen)
    - § 546a (Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
    - Mandantin (Vermieterin) behält sich rechtliche Schritte bei nicht fristgerechter Rückgabe

    Wir als Mieter haben keinen Widerspruch gegen die Kündigung eingelegt (§574b BGB)

    Wir haben jetzt ein Haus gekauft. Finanzierung steht. Notartermin ist nächste Woche.
    Schlüsselübergabe und somit Einzugstermin ist für den 1.10 spätestens 15. Oktober angesetzt.

    Jetzt können wir ja unmöglich für die 1,5 Monate irgendwohin hinziehen.
    Deshalb wollen wir in der Wohnung bleiben und nicht zum 1.9. ausziehen.

    Ich habe überlegt, dem Rechtsanwalt eine Nachricht zu schicken und ihm den Sachverhalt darzulegen.
    Wie sollte ich dies formulieren ?
    Der Rechtsanwalt könnte ja beim zuständigen Amtsgericht eine Räumungsklage einreichen.
    Aber wenn er weiss, das ich in 4 bis 6 Wochen ausziehe, verzichtet er sicher darauf, oder ?

    Vielen Dank für Hilfe !!


  • Wir haben jetzt ein Haus gekauft. Finanzierung steht. Notartermin ist nächste Woche.
    Schlüsselübergabe und somit Einzugstermin ist für den 1.10 spätestens 15. Oktober angesetzt.

    Ihr seid aber optimistisch. Zwischen Notartermin, dem ganzen bürokratischem Kram dazwischen und Eigentumsübergang können locker 3, wenn nicht noch mehr, Monate vergehen.


    Zitat

    Der Rechtsanwalt könnte ja beim zuständigen Amtsgericht eine Räumungsklage einreichen.
    Aber wenn er weiss, das ich in 4 bis 6 Wochen ausziehe, verzichtet er sicher darauf, oder ?

    Vielleicht, vielleicht nicht.

    Wie formulieren?

    Kurz und knapp.

    Sehr geehrter ....,

    wir kaufen in den nächsten Tagen Wohneigentum welches wir im Oktober beziehen können. Um uns einen 2maligen Umzug binnen kurzer Zeit zu ersparen bitten wir darum die Wohnung bis Ende Oktober nutzen zu dürfen.

    Sämtlichen Schaden der Ihrem Mandaten dadurch entsteht werden wir natürlich in voller Höhe übernehmen.


    blablabla

    Mit freundliche Grüßen


    Unterschrift

    So nebenbei, ist das Haus überhaupt frei oder wohnt da noch jemand drin?

  • Vielen Dank "Anitari" für deine Antworten.

    Ja, wir sind ziemlich optimistisch. Wir wohnen in so einem 6000 Seelendorf und laut Aussage von Maklerin, Notar und Bank sollte das kein Problem sein mit 1.10. Die haben ja ihre Erfahrung mit Amtsgericht und Finanzamt und schon etliche solcher Geschäfte abgewickelt.

    Das Haus ist frei, die Eigentümerin schon ausgezogen.
    Wir hatten schon daran gedacht mit der Verkäuferin des Hauses einen Mietvertrag ab 1.9. zu machen.
    Aber das wäre laut Maklerin nicht möglich. Liegt wohl am Notar.

    Was meinst du mit "Sämtlichen Schaden der Ihrem Mandaten dadurch entsteht werden wir natürlich in voller Höhe übernehmen."
    Gem. § 546a Abs.1 BGB wäre ich dem Vermieter gegenüber für die Zeit ab der Beendigung des Mietverhältnisses bis zur Räumung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete und – falls diese höher ist- auch in Höhe der ortsübliche Vergleichsmiete verpflichtet.


  • Was meinst du mit "Sämtlichen Schaden der Ihrem Mandaten dadurch entsteht werden wir natürlich in voller Höhe übernehmen."
    Gem. § 546a Abs.1 BGB wäre ich dem Vermieter gegenüber für die Zeit ab der Beendigung des Mietverhältnisses bis zur Räumung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete und – falls diese höher ist- auch in Höhe der ortsübliche Vergleichsmiete verpflichtet.

    Zum Beispiel Einlagerung von Hausrat und Kosten einer anderen Unterkunft meine ich damit.


    Abs. 2 § 546a

    Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

  • mir, meiner Frau und unserer 22 Monate alten Tochter wurde wegen Eigenbedarfs gekündigt zum 31.08.2016.


    Wie lange wohnt Ihr dort schon?
    Wann erreichte Euch die Kündigung?
    Wie wurde der Eigenbedarf erklärt?

  • Eigenbedarfskündigung für die Enkelin welche noch bei den Eltern wohnt und angeblich ihren ersten eigenen Hausstand gründen möchte.


    Zu wenig Infos...

  • Benny: Wir wohnen seit 1.8. letzten Jahres dort. Die Kündigung erreichte uns fristgerecht durch einen Rechtsanwalt mit Vollmacht der Vermieterin. Eigenbedarfskündigung für die Enkelin welche noch bei den Eltern wohnt und angeblich ihren ersten eigenen Hausstand gründen möchte. Es gibt in dem Haus 3 Wohnungen. OG ca 95 qm, dort wohnt eine 45 jährige Frau mit ihrer 15 Jahre alten Tochter seit Oktober 2015. Im EG wohnt die Vermieterin alleine. Und wir im Keller seit August 2015 (Top ausgebaut, mit bodentiefen großen Schiebetüren und Fenstern). Haus ist Baujahr 2005. Laut RA ist unsere Wohnung optimal für die Enkelin: 2 Z/K/D/Bad, 85 qm. Die Oma könnte ihr laut RA eine günstige Miete anbieten, was aber für die Wohnung im OG nicht möglich wäre (zu groß, zu viele Zimmer). Die Wohnung im OG hat 1 Zimmer mit 10 qm mehr. Das stinkt doch zum Himmel !! Die Enkelin soll auch die jetzt 73 jährige Oma/Vermieterin bei allem unterstützen (obwohl die sehr rüstig ist; mäht selber den Rasen, pflegt, schneidet, pflanzt Blumen etc.).
    Wir wollen auch garnicht länger dort wohnen bleiben als unbedingt nötig. Die Vermieterin ist eine Hexe. Sie klopft die ganze Nacht auf den Fussboden, rollt Flaschen über die Fliesen, schreit, brüllt durchs ganze Haus, laut Polizei, die wir schon des öfteren gerufen hatten, war sie auch schon einmal in der Geschlossenen.
    Uns geht es nur um die Zeit bis zur Schlüsselübergabe für das gekaufte Haus.
    Ich werde die Verkäuferin unseres zukünftigen Hauses beim Notartermin am Freitag persönlich ansprechen und schildere ihr die prekäre Lage. Vielleicht vermietet sie uns das Haus ganz offiziell für einen obligatorischen Euro. Mal sehen.

  • ... Die Enkelin soll auch die jetzt 73 jährige Oma/Vermieterin bei allem unterstützen (obwohl die sehr rüstig ist; mäht selber den Rasen, pflegt, schneidet, pflanzt Blumen etc.).

    Das könnte sich aber in kurzer Zeit ändern,
    und selbst wenn nicht ändert das im allgemeinen nichts daran das dort offenbar Eigenbedarf besteht.


    Zitat

    Ja was den nun ???



    Ich werde die Verkäuferin unseres zukünftigen Hauses beim Notartermin am Freitag persönlich ansprechen und schildere ihr die prekäre Lage. Vielleicht vermietet sie uns das Haus ganz offiziell für einen obligatorischen Euro. Mal sehen.

    Wenn ich der VK wäre würde ich an diesem Punkt den Verkauf unverzüglich stoppen...


    Jetzt können wir ja unmöglich für die 1,5 Monate irgendwohin hinziehen.
    Deshalb wollen wir in der Wohnung bleiben und nicht zum 1.9. ausziehen.

    Ihr habt echt Luxusprobleme...
    Ihr könnt unmöglich zweimal umziehen,
    aber verlangt das indirekt von der nachfolgenden M
    Einfach mal drüber nachdenken



    Der Rechtsanwalt könnte ja beim zuständigen Amtsgericht eine Räumungsklage einreichen.
    Aber wenn er weiss, das ich in 4 bis 6 Wochen ausziehe, verzichtet er sicher darauf, oder ?

    Da ihr ankündigt die Mietsache fristgemäß zurückzugeben,
    könnte der Anwalt m.E. sogar schon am Montag Räumungsklage einreichen,
    nicht erst am 01.09. Da ihr ja sowieso die Kosten des Verfahrens inkl. Anwalt tragen müsst,
    wäre das für den Anwalt sogar leicht verdientes Geld.

    Und jetzt sag nicht das du dir den Anwalt und die Räumungsklage nicht leisten kannst...


    VG Syker

  • Ihr seid aber optimistisch. Zwischen Notartermin, dem ganzen bürokratischem Kram dazwischen und Eigentumsübergang können locker 3, wenn nicht noch mehr, Monate vergehen.
    ....

    wobei hier der ET-Übergang gar nicht so wichtig ist, vielmehr interessiert der Besitzübergang. Der kann z.B. im Notartermin erfolgen, z.B. durch Übergabe der Schlüssel. Aus abrechnungstechnischen Gründen bevorzuge ich einen Nutzen-Lasten-Übergang ggf. gemeinsam mit dem Besitzübergang zum auf die Kaufpreiszahlung folgenden Monatswechsel. Wäre hier aber knirsch auf knapp.

    Es hilft hier in erster Linie das Gespräch mit Verkäufer und Notar und eine entsprechende Gestaltung des Notarvertrages. Rein rechtlich wäre auch ein Besitzübergang vor dem Notartermin möglich, also z.B. jetzt. Man muss nur entsprechendes vereinbaren, ggf. gegen entsprechende Gegenleistung z.B. in Geld.

    Aus der Erfahrung dauert in meinem Gerichtssprengel der Eigentumsübergang zwischen Notartermin und der grundbuchlichen Eintragung ziemlich genau 4 Monate, wenn man die Grunderwerbssteuer gleich nach Erhalt des Bescheides bezahlt und nicht bis Ultimo wartet, wer wartet verzögert die Eintragung um ziemlich genau diese Frist.

    Warum kümmert ihr euch erst jetzt um das Problem? Das sollte doch schon etwas länger bekannt sein.

  • Hallo Nosch,

    hast Du denn schon bei Deiner Vermieterin DIREKT (nicht über Anwalt) nachgefragt, ob die Frist/derAuszugstermin um 1 Monat verschoben werden könnte - natürlich gegen Mietzahlung??????

    Wenn die Tochter noch bei den Eltern wohnt (gleicher Ort?) und sie auch keine Terminprobleme z.B. mit neuem Arbeitgeber o.ä. bekommt, würde sie AUS KULANZ vielleicht zustimmen...

    Ansonsten müsst ihr zum angegebenen Termin ausziehen. Ihr riskiert sonst, alle anfallenden Kosten der Nachmieterin (Tochter) der Wohnung übernehmen zu müssen (Anwaltskosten, anderweitige Übernachtungskosten usw. usw.).

    Zum Schluss wieder meine Ethik-Keule:
    Es ist sehr befremdlich, dass Ihr zu euren eigenen Nutzen die Rechte anderer Menschen aushebeln wollt. Aber wehe, es würde euch passieren (dass der Vormieter eurer fiktiven neuen Wohnung nicht rechtzeitig ausziehen möchte) - was tätet ihr dann?

    Kopfschüttelnd grüßt dennoch freundlich,
    anonym2

    Einmal editiert, zuletzt von anonym2 (13. August 2016 um 09:58)

  • Vielleicht vermietet sie uns das Haus ganz offiziell für einen obligatorischen Euro.

    Warum eigentlich nur "für einen obligatorischen Euro"? Sie könnte ganz normal eine Miete verlangen - in einer für die Anmietung eines Hauses angemessenen Höhe.

    Gruß,
    anonym2

  • Vielen Dank euch für die zahlreichen Antworten.
    Ihr habt natürlich völlig Recht mit euren Aussagen.
    Wir werden deshalb auf jeden Fall am 31.08. ausziehen !!
    Wohin werden wir dann sehen.

    Ich möchte den Thread hiermit schließen und mich bei euch nochmals bedanken.
    Alles Gute für euch !!

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