....ich denke, meine überschrift war falsch...
denn, es handelt sich nicht um eine sanierung des balkons, sondern um eine erweiterung/modernisierung.
die substanz vom balkon ist in ordnung. deshalb gehe ich davon aus, dass eine ankündigungsfrist von
3 monaten einzuhalten ist.
gelesen habe ich dies bei 123recht.net. dort steht geschrieben...
"Für Modernisierungsmaßnahmen sieht das Gesetz ausdrücklich eine Ankündigungsfrist von drei Monaten vor. Dies gilt auch für Maßnahmen, die zugleich eine Instandsetzung und Modernisierung darstellen (so genannte Instandmodernisierung).
Von einer Modernisierung ist auszugehen, wenn die Baumaßnahme zu einer nachhaltigen Verbesserung der Wohnqualität bzw. einer Energie- oder Wassereinsparung führt. Ist eine Einrichtung nach Durchführung der Baumaßnahmen aber nur deshalb besser, weil diese nun heil und funktionstüchtig ist und nicht mehr kaputt, so liegt hierin keine Modernisierung, denn zur mangelfreien Gebrauchsgewährung (=Instandhaltung) ist der Vermieter ohnehin verpflichtet.
Die Abgrenzung ist im Einzelfall problematisch und kann oft nur anhand der umfangreichen Kasuistik der Gerichte gelöst werden.
Für die Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen gelten, neben der Ankündigungsfrist, darüber hinaus weitere formelle Voraussetzungen, deren Einhaltung für den Vermieter bereits deshalb wichtig sind, weil eine ungenügende Ankündigung die Mieter nicht zur Duldung der Baumaßnahmen verpflichtet."
was meint ihr dazu......
noch einen angenehmen tag
lg
jan