Hallo ihr Klugen und Wissenden,
unser Vermieter hat einen Vertrag beim örtlichen Grundversorger abgeschlossen und 32.778 kWh Gas kosten 2300 €. Wir haben VM mehrfach unter Zeugen mündlich darauf aufmerksam gemacht, dass es erhebliche günstigere Gasanbieter gibt und VM hat nur lapidar darauf geantwortet, er wechsle nicht, da er schon zu alt dafür sei, er schon so lange bei diesem Anbieter sei und das alles zu kompliziert sei. Außerdem sei es nicht sicher, dass dann die Gasversorgung funktioniert. Er möchte das alles so bleibt, wie es ist.
Nachdem wir unsere NK-Abrechnung incl. ista Berechnung erhalten hat stellen wir fest, dass es Gasanbieter gibt, die für dieselbe Menge Gas 1.355 € verlangen, der VM also um 945 € = ca. 42% über dem Tarif des günstigsten Anbieters liegt.
Damit verstößt der VM doch eklatant gegen das ihm auferlegte Wirtschaftlichkeitsgebot.
ZitatAlles anzeigen(OLG Rostock Urteil vom 27.09.2012 - 3 U 65/11)
„Das Wirtschaftlichkeitsgebot bedeutet, dass der Vermieter angehalten ist, im Rahmen eines gewissen Ermessensspielraums möglichst wirtschaftlich vorzugehen. Er muss bei allen Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der Betriebskosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht nehmen (BGH NJW 2011, 3028 = NZM 2011, 705; BGH NJW 2008, 440 = NZM 2008, 78).
Die Nebenkosten, die auf den Mieter umgelegt werden sollen, müssen also einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entsprechen (Schmidt GE 2000, 160; Wall WuM 2002, 131).
Dabei ist auf einen wirtschaftlich vernünftigen Vermieter abzustellen, der das Kosten-Nutzen-Verhältnis im Auge behält (Herrlein/Kandelhard, MietR, 4. Aufl., § 556 Rn 101).
Rechnet der Vermieter die das Wirtschaftlichkeitsgebot übersteigenden Betriebskosten gegenüber dem Mieter ab, verletzt er seine vertragliche Nebenpflicht.
Eine Verletzung dieser Pflicht durch den Vermieter kann zu einem Schadensersatzanspruch des Mieters führen, der sich auf dessen Freihaltung von den unnötigen Kosten richtet (BGH NJW 2011, 3028 = NZM 2011, 705; BGH NJW 2008, 440 = NZM 2008, 78).
Dieser Einordnung folgt nach allgemeinen Grundsätzen, dass der Mieter, der wegen einer solchen Pflichtverletzung Ansprüche erhebt, die Darlegungs- und Beweislast für ein pflichtwidriges Verhalten des Vermieters und den Eintritt eines Schadens trägt." (OLG Rostock aaO)
Was können wir tun?
• Die NK-Abr um den entsprechenden Betrag mindern, da der VM erheblich gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hat?
• VM komplett ausgefüllte Wechselformulare zukommen lassen, damit der über 70 Jahre alte VM nicht mehr denken muß, es sei alles so kompliziert? (Er müßte nur noch unterschreiben und wegschicken?)
• Weitere NK-Vorauszahlungen nur unter Vorbehalt überweisen?
• Ankündigen, die zukünftige NK-A um den Betrag zu mindern, der durch das falsche Haftenbleiben von V am jetzigen Versorger M zuviel berechnet?
• Ein paar Russen vorbeischicken?
Vielen Dank fürs Lesen, Eindenken und Antworten!
Elmar