Kostenbeteiligung an Armatur gerechtfertigt ?

  • Guten Abend zusammen,

    ich habe von meinem Vermieter eine Rechnung erhalten von der ich denke das sie nicht gerechtfertigt ist, dazu gleich mehr.

    Kurz zu meinem Mietvertrag, die Küche war von Anfang an in der Wohnung und ist somit also mit vermietet, und es gibt eine Reparatur Klausel mit 100 € und max 300 / Jahr.

    Ich hatte seit ca 1-2 Jahren Probleme mit meinem Wasserhahn in der Küche, irgendwo war es Undicht, kurz nach der Benutzung hatte man immer eine kleine Pfütze rund um die Armatur.
    Da ich selbst mal Gas und Wasserinstallateur gelernt habe und Handwerklich ganz geschickt bin schaue ich selbst nach solchen klein Reparaturen.

    Habe versucht das ganze mit Silikon zu dichten, was leider nichts brachte weil die undichte Stelle woanders lag. Danach habe ich ihn ausgebaut und geschaut ob ich Dichtungen wechseln kann, leider gab es an der Undichten stelle keine Dichtung.

    Habe mich jetzt dann an den Vermieter gewendet da ich davon ausging das alte Verkalkte Armaturen die erneuert werden müssen Vermieter Sache ist.

    Der Handwerker kam ein paar Tage später, und da er den Wasserhahn nicht Reparieren konnte wurde ein neuer Installiert.

    Jetzt habe ich gestern eine Rechnung von meinem Vermieter bekommen in der ein Schlauch und die Arbeitszeit des Handwerkers aufgelistet ist . Er möchte von mir jetzt 90 € wegen dem Bagatellschaden, der Wasserhahn ist allerdings nicht aufgelistet.
    Das ist doch kein Bagatellschaden mehr, oder irre ich mich !?

    Jetzt meine Frage an euch , darf er das ?
    Ich habe ja schon einiges darüber gegoogelt, und denke auch das ich im Recht bin, aber wäre nicht schlecht wenn mier hier jemand was zu sagen kann.

    Danke

    Einmal editiert, zuletzt von skills (12. Juli 2016 um 19:07)

  • Habe das hier noch gefunden...

    Eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag begründet keine Verpflichtung des Mieters, die Kosten größerer Reparaturen anteilig mitzutragen. 24 U 183/01 OLG Düsseldorf.

    Kann ein Schaden nicht mehr repariert werden und ist deshalb eine Neuanschaffung erforderlich, oder ist die Reparatur teurer als 75 EUR, muss sich der Mieter im Rahmen der Reparaturklauseln nicht daran beteiligen.

  • Eine Kostenbeteiligung, ähnlich bei Haftpflichtversicherungen, gibt es bei Kleinreparaturen in Wohnraummietverträgen nicht bzw. wäre eine solche Vereinbarung unwirksam.

    Manche Vermieter mogeln allerdings gerne mal und lassen sich 2 Rechnungen vom Handwerker ausstellen um knapp unter dem vereinbarten Höchstbetrag zu bleiben.

    Kosten die Reparatur auch nur 1 Cent mehr als der Höchstbetrag muß sie der Vermieter zahlen, und zwar komplett.

    Ist die Klausel hingegen wirksam, weil sie eine zulässige Höchstbeschränkung enthält, übersteigen jedoch die Kosten die festgelegte (zulässige) Höchstgrenze, hat ebenfalls der Vermieter die Kosten für die gesamte Reparatur zu tragen. Der Mieter ist in diesem Fall nicht verpflichtet, einen Anteil der Kosten in Höhe der zulässig festgelegten Höchstgrenze für die Einzelreparatur zu zahlen.

    Eine sog. Beteiligungsklausel, die vorsieht, dass sich der Mieter bei größerem Kostenaufwand mit dem genannten Höchstbetrag zu beteiligen hat, ist unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 7.6.1989 – VIII ZR 91/88).

    Quelle und mehr zum Thema

    http://www.mietrecht.org/kleinreparaturen/

  • Hallo anitari,

    ich vermute auch das es sich hier um zwei Rechnungen handelt da der Wasserhahn selbst nicht auf der Rechnung ist.
    Zudem handelt es sich ja hier nicht mehr um eine Reparatur sondern eine Neuanschaffung aufgrund von Verkalkung.

    Da die Neuanschaffung und die Monatge dazu zusammen gehören geh ich mal davon aus ich habe dich richtig verstanden und der Vermieter darf das nicht einfach trennen ?!

    Kann man also im großen und ganzen sagen ich muss das nicht bezahlen ?

  • Kann man also im großen und ganzen sagen ich muss das nicht bezahlen ?

    So ist es.

    Du kannst ja Spaßes halber die Vorlage Originalrechnung der Firma verlangen.

    Es müssen nicht zwingend 2 Rechnungen sein. Der Vermieter war hier wohl der Meinung das er Dir einen Teil "aufbrummen kann".

  • ...
    Ich hatte seit ca 1-2 Jahren Probleme mit meinem Wasserhahn in der Küche, irgendwo war es Undicht, kurz nach der Benutzung hatte man immer eine kleine Pfütze rund um die Armatur.
    Da ich selbst mal Gas und Wasserinstallateur gelernt habe und Handwerklich ganz geschickt bin schaue ich selbst nach solchen klein Reparaturen.

    Habe versucht das ganze mit Silikon zu dichten, was leider nichts brachte weil die undichte Stelle woanders lag....

    das mit der fachspezifischen Lehre und dem handwerklichen Geschick solltest du besser verschweigen...
    Zum einen wäre der erste der üblichen Verdächtigen bei einem solchen Schadensbild die Kartusche zum anderen ist eine Verkalkung die für dich ungünstigste Argumentation...

    Gerade eine Strangsanierung und zugehörige Badumbauten hinter mir...

  • Das sehe ich etwas anders , und wenn es die kartusche gewesen wäre ,wäre eine Reparatur möglich gewesen. Und zum verkalkten wasserhahn ! Das sehe ich auch anders ! Vielleicht solltest du das ein oder andere besser verschweigen ;)

    Mieter einer Wohnung müssen bei einem verkalkten Wasserhahn nicht die Kosten für den Ersatz tragen. Die sogenannte Kleinreparaturklausel betrifft nur Reparaturen, auf deren Entstehen der Mieter Einfluss hat. Das Verkalken von Wasserhähnen beeinflusst ein Mieter aber nicht. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Gießen hervor, auf das der Deutsche Mieterbund in Berlin in der Zeitschrift "Wohnungswirtschaft und Mietrecht" hinwies (Az.: 40 M C 125/08).

    MEHR ZUM THEMA
    Haushaltstipps: Kalkablagerungen am Wasserhahn entfernen
    In dem Fall tauschte ein Vermieter ein Auslaufventil mit Knebel aus und wollte die Kosten in Höhe von 36,51 Euro vom Mieter erstattet bekommen. Laut Vertrag war der Mieter verpflichtet, die Kosten für kleinere Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an Installationsgegenstände im Einzelfall bis zu einem Betrag von 76 Euro zu tragen. Dies galt allerdings nur, soweit die Arbeiten ihrer unmittelbaren Einwirkung unterliegen.

    Mieter hat keinen Einfluss auf den Kalk im Wasser

    Das Gericht wies die Klage deswegen ab. Denn der Austausch des Ventils mit Knebel sei keine Reparatur, sondern eine Erneuerung, die grundsätzlich dem Vermieter obliege. Außerdem hätte der Mieter den Kalkgehalt des Wassers in keiner Form beeinflussen können.

  • Das sehe ich etwas anders ,


    das ist dir unbenommen.

    und wenn es die kartusche gewesen wäre ,wäre eine Reparatur möglich gewesen.


    technisch möglich ja, aber unwirtschaftlich. Die Keramikkartuschen kosten als Reparatureinzelteil zwischen 50 und 75% einer neuen Armatur der für Vermietungsobjekte üblichen Standardarmaturen und benötigen einen höheren Zeitaufwand als das Tauschen der Armatur gegen eine neue, mit der auch wiederum neue Gewährleistungs- und ggf. Garantieansprüche gegen den Großhändler und Hersteller begründet werden. Daher ist der Austausch hier die bevorzugte Vorgehensweise, die sich in der Gesamtbetrachtung kostenneutral bis kostengünstiger herausstellt. Zumeist ist der Mieter/Nutzer mit einer neuen Armatur auch zufriedener.

    Und zum verkalkten wasserhahn ! Das sehe ich auch anders !
    ...

    auch hier bleibt dir eine andere Meinung unbenommen. In einer Region mit sehr kalkhaltigem Wasser kann ich nur feststellen, dass Verkalkungsschäden in der Armatur sich massiv auf die Kartuschen niederschlagen, Schadensbild s.o., die Schäden durch Verkalkung am Äußeren der Armatur sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf eine mangelnde Pflege und Reinigung zurückzuführen...

    Du wolltest es so deutlich.

    Zu der Kostentragung für die jeweiligen Vorgehensweisen habe ich mich ganz bewusst nicht geäußert. Ich handhabe es so wie ich es auch sicher gerichtlich durchgesetzt bekomme. Und heute schon wieder auf den Seiten von 2 Großhändlern Sanitärobjekte geordert....

  • Du willst mir jetzt also mangelnde Pflege unterstellen !? Wusste nicht das ich was von äußerlich sichtbaren verkalkungen gesagt habe ,hast du dir halt mal so ausgedacht oder !
    Lass mich raten ,du bist Vermieter !
    Du kannst mir viel erzählen ,ich habe mir zusätzlich noch Infos vom Anwalt geholt der mir in der Sache recht gibt.

    Du wolltest es so deutlich !!!:-)

    Jetzt Tu mir einen gefallen und beglücke jemanden anderen mit deiner Weisheit ...

    Einmal editiert, zuletzt von skills (16. Juli 2016 um 08:53)

  • Du willst mir jetzt also mangelnde Pflege unterstellen !? Wusste nicht das ich was von äußerlich sichtbaren verkalkungen gesagt habe ,hast du dir halt mal so ausgedacht oder !


    Ich habe auf die 2 häufigsten Schadensbilder betreffend Verkalkung an Armaturen hingewiesen und diese benannt. Welches auf deinen Fall zutrifft beurteile ich erst nach Sichtung der Armatur.


    Lass mich raten ,du bist Vermieter !


    Ja, bin ich auch.


    Du kannst mir viel erzählen ,ich habe mir zusätzlich noch Infos vom Anwalt geholt der mir in der Sache recht gibt.

    Du wolltest es so deutlich !!!:-)

    Ob dieser Anwalt mit seiner Einschätzung richtig liegt, entscheidet sich aus der konkreten Schadensursache, die mir unbekannt ist. Ob und wie gut der Anwalt dies mit deinen Angaben einschätzen kann ist mir ebenfalls nicht bekannt.
    Genau deshalb habe ich mich nicht zu Kostentragungspflichten geäußert, diese entscheiden sich an den (mir) unbekannten Punkten.
    Der Anwalt verliert in keinem Fall.

  • Wie dem auch sei ! Ich habe die Armatur jedenfalls nicht kaputt gemacht , das teil ist zehn Jahre alt und bei uns ist das Wasser nachweislich sehr kalkhaltig. Ob es sich lohnt die kartusche zu reparieren oder nicht sei mal dahingestellt , denn das kommt ja sicherlich auch darauf wie teuer die alte War.
    Die Armatur wurde jedenfalls erneuert , und es wurde versucht mir eine unvollständige Rechnung mit Selbstbeteiligung vorzulegen.
    Das hier versucht wurde mich hinters Licht zu führen , die neuanschaffung einer Armatur und der altersbedingte verkalkte zustand (NICHT AÜSERLICH) gibt mir denke ich recht , zumal mir das jetzt auch mehrmals bestätigt wurde.

    Gruß

  • Hallo zusammen,
    Jetzt ist es soweit , Vermieter hat uns wegen eigenbedarf gekündigt , mit einer 6 Monate Frist.
    Jetzt hätte ich evtl. Die Möglichkeit mit meiner Familie in 3 Monaten etwas neues zu beziehen , darf ich das ? Oder muss ich 6 Monate warten ? Wie ist hier die Rechtslage. ? oder kann ich selbst auch noch kündigen und nach 3 Monaten raus ?

  • Wenn dein Vermieter die Kündigung spätestens beweisbar am 03.08. erhält dann endet dein Mietverhältnis am 31.10. Beweisbar heißt persönliche Übergabe oder Einwurf in seinen Briefkasten, natürlich mit Zeugen, oder aber rechtzeitig ein Einwurfeinschreiben mit der Kündigung abschicken.

  • Ok ! Das heißt ich muss kündigen obwohl ich bereits gekündigt wurde. Ich dachte wenn es heißt ich habe 6 Monate Frist um etwas zu finden , bedeutet es ich kann ja schon nach 2 Monaten was finden und kann dann problemlos raus. Also muss ich jetzt kündigen um die neue Wohnung in 3 Monaten beziehen zu können ? Sorry das ich nochmal frag ,aber möchte sicher sein , nicht das ich nachher doppelte Belastung habe

  • Ja, wenn du früher raus möchtest, dann wäre die eigene Kündigung eine der Optionen. Die andere, du sprichst mit deinem Vermieter, ob nicht ein Auflösungsvertrag möglich ist, der euch beiden die Möglichkeit bietet früher das Mietverhältnis zu beenden. Wenn der Eigenbedarf tatsächlich so besteht, dürfte diese Lösung in beider Seiten Interesse liegen. Dann kann es auch noch deutlich schneller gehen.

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