"Mitbenutzung" von Garten ist frei Widerruflich?

  • Hallo zusammen,

    es steht plötzlich ein Bagger in dem 90 qm großen Garten, den ich laut Mietvertrag mit den "anderen Hausbewohnern zur Mitbenutzung" miete.

    Der Vermieter meint, er baut dort jetzt einen Parkplatz hin. Uns ginge das nichts an, da es sein Eigentum ist.

    Meine Rechtsschutzversicherung ist sich nicht sicher, ob wir Anspruch auf den Garten haben, da wir ihn laut schriftlichen Vertrag nur "mitbenutzen". Die brauchen ewig bis sie konkret antworten. Bis dahin ist der Garten wohl weg.

    Hat jemand mit solchen Fällen Erfahrung? Sind diese (oben wörtlich wiedergegebenen) Klauseln im Vertrag möglicherweise wirklich "frei widerruflich", wie es meine Versicherung in Aussicht stellt?

    Danke und Grüße
    Mieter12

  • Hallo,

    es kommt hier meiner Meinung nach auf die konkrete mietvertragliche Vereinbarung an.

    Steht dort geschrieben, dass der Garten zur kostenlosen Mitbenutzung überlassen wird, ergibt sich hieraus keinerlei Anspruch.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hallo,

    abgesehen von den obigen Posts: verhindern kannst Du das eh nicht. Der Vermieter hat nunmal recht, das ist sein Eigentum und er kann damit machen, was er will. Da beisst die Maus keinen Faden ab.

    Je nachdem, ob sich aus dem Mietvertrag ein Anspruch auf den Garten ergibt oder nicht, kannst Du hinterher eventuell die Miete mindern. Aber das war es dann auch schon.

    cu
    Guenni

  • Dort steht, "Der Vermieter vermietet an den Mieter zum vorübergehenden Gebrauch ... //Details Wohnung// ... sowie zur gemeinsamen Nutzung mit den übrigen Hausbewohnern Eingang 1 (vorne), ..., Garten".
    In der damaligen Anzeige, auf die ich den Mietvertrag geschlossen hatte, war der Garten beschrieben und mehrere Bilder davon enthalten.
    Danke und Grüße

  • Naja, ich wohne da seit über fünf Jahren. Der Vertrag ist nicht befristet und natürlich auch "unmöbliert" und auch kein "Zwischenmetvertrag". Das "vorübergehend" hat man wohl eine Zeit lang standardmäßig in Verträge geschrieben. Aber Kanzleien schreiben in Zeitschriften und Rundschreiben:

    "... Eine formale Vereinbarung im Mietvertrag, dass die Überlassung zum vorübergehenden
    Gebrauch erfolgt, scheitert an § 573b Abs. 4 BGB, da dies eine zum Nachteil des Mieters
    unzulässige Vereinbarung wäre und eine Umgehung der Voraussetzung des § 549 Abs. 2 Ziff.
    1 BGB. ..."

    Hat jemand konkrete Erfahrung mit Fällen der "gemeinsamen Nutzung"?

    Danke und Grüße

  • Aus meiner Sicht ist der Garten Bestandteil des Mietvertrages. Die Formulierung im Mietvertrag besagt das eindeutig.
    Eine Teilkündigung ist auf Grund von § 573b Abs. 4 BGB nicht möglich.

  • Hallo,

    in der Tat schwer zu sagen.

    Ein mitbenutzter Garten ist kein Wohnraum.

    Du kannst natürlich vor Gericht gehen und eine einstweilige Verfügung gegen die Bauarbeiten beantragen, aber ob das Erfolgt haben wird ist fraglich.

    Gruß
    H H

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